Baugesuche

Solar- / Photovoltaikanlagen

Die Installation von Solar- / Photovoltaikanlagen ist  immer baubewilligungspflichtig, wenn eine Liegenschaft als schützenswert eingestuft ist oder als erhaltenswert (Art. 7 BewD) eingestuft ist und Bestandteil einer Baugruppe (K-Objekt) ist. Das Bauinventar kann auf der Webseite der Denkmalpflege des Kantons Bern eingesehen werden. Eine Vorbesprechung mit der Kantonalen Denkmalpflege wird für diesen Fall empfohlen. Baubewilligungsfreie Anlagen sind in den Richtlinien für die erneuerbaren Energien definiert. Diese legen fest, ob zum Beispiel für eine Solaranlage bei einem Steildach oder für eine freistehende [...]

Solar- / Photovoltaikanlagen2026-02-04T17:46:37+01:00

Geltungsdauer Baubewilligung

Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder wenn die Ausführung während mehr als einem Jahr unterbrochen wurde. Die Baubewilligungsbehörde kann die Geltungsdauer der Bewilligung aus wichtigen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid wesentlich verändert haben.

Geltungsdauer Baubewilligung2026-01-26T12:47:31+01:00

Heizungsersatz (Wärmeerzeugerersatz)

Baubewilligungspflichtig / Baubewilligungsfrei Der Heizungsersatz benötigt nicht in jedem Fall eine Baubewilligung. Die Baubewilligungspflicht ist immer gegeben, wenn eine Änderung im Innern eines Gebäudes die Brandsicherheit betrifft. Zudem besteht auch eine Baubewilligungspflicht, wenn eine Anlage Lärmimmissionen verursacht. Wärmepumpen benötigen nicht in jedem Fall eine Baubewilligung. Welche baubewilligungsfrei erstellt werden können, sind in den Richtlinien für die erneuerbaren Energien aufgeführt. Bei folgenden Vorhaben ist die Baubewilligungspflicht gegeben (Aufzählung nicht abschliessend): Einbau von zusätzlichen Feuerstellen (z.B. Cheminées, Kachel- und Speicheröfen, Kochherde, Warmluftheizungen) [...]

Heizungsersatz (Wärmeerzeugerersatz)2026-01-26T13:40:31+01:00

Bewilligungspflicht

Grundsätzlich benötigen alle Bauvorhaben eine Baubewilligung (Art. 1a des kantonalen Baugesetzes). Art. 5 bis 7 des kantonalen Dekretes über das Baubewilligungsverfahren (BewD) regelt Fälle, die keine Baubewilligung benötigen. Zu beachten ist, dass die Baubewilligungsfreiheit bei K-Objekten (Gebäude, welche als schützenswert eingestuft sind oder erhaltenswerte Gebäude in einer Baugruppe) und ausserhalb der Bauzone stark eingeschränkt ist. Ebenfalls kann der gewöhnliche Unterhalt baubewilligungsfrei ausgeführt werden. Als gewöhnlicher Unterhalt wird die Instandstellung oder der Ersatz schadhafter Teile verstanden, ohne dass darüber hinaus eine [...]

Bewilligungspflicht2026-01-26T12:40:33+01:00

Besonderheiten

Jedes Bauvorhaben stellt einen Einzelfall dar. Die vorliegenden Leitlinien können nicht jeden Spezialfall abdecken. Es kann zum Beispiel sein, dass ein Vorhaben vorgängig die Änderung oder Erarbeitung einer Überbauungsordnung erfordert, eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht werden muss oder ein Vorhaben der Störfallvorsorge unterliegt. Dies kann zu einer längeren Behandlungsdauer führen. Auch hier empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Gemeindeverwaltung Kontakt aufzunehmen, damit Sie den Zeitbedarf entsprechend einplanen können.

Besonderheiten2023-02-01T11:43:09+01:00

Zuständigkeit

Grundsätzlich ist die Gemeinde Baubewilligungsbehörde. Falls Ihr Baugesuch jedoch einen Gastgewerbebetrieb betrifft, über eine Million Bausumme aufweist, im Gewässerraum oder Waldabstand liegt oder weitere Besonderheiten aufweist, ist das Regierungsstatthalteramt Baubewilligungsbehörde. Das Gesuch ist trotzdem über die Gemeindeverwaltung einzureichen. Die Bauverwaltung wird bei der formellen Prüfung die Zuständigkeit feststellen und das Gesuch entsprechend weiterleiten. Sie können die Zuständigkeit für Ihr Bauvorhaben auch vorgängig erfragen.

Zuständigkeit2023-02-01T11:41:39+01:00

Leitungen

Ein Grossteil der Leitungen (Abwasser, Wasser, Strom, Swisscom) sind über das RegioGIS-Portal einsehbar. Das Portal bietet keine Gewähr für die Vollständigkeit. Bei Grabarbeiten ist in jedem Fall vorsichtig vorzugehen. Die Haftung bei Schäden an den Leitungen liegt immer bei der Bauherrschaft oder beim Bauunternehmen. Das Login für die Einsicht der Leitungen teilt Ihnen die Gemeindeverwaltung auf telefonische Anfrage hin, gerne mit.

Leitungen2023-02-27T12:27:09+01:00

Zonenvorschriften

Machen Sie sich mit den Zonenvorschriften, welche für das Baugrundstück gelten, vertraut. Nebst den Vorschriften aus der baurechtlichen Grundordnung (Baureglement, Zonenplan und Schutzzonenplan) können Überbauungsordnungen, Schutzzonen, Gefahrenkarte, Bauinventar, Gewässerschutzzonen und Altlasten den Verlauf des Baubewilligungsverfahrens beeinflussen. Sämtliche öffentlich-rechtliche Einschränkungen finden sie im ÖREB-Kataster oder können auch auf dem Geoportal eingesehen werden. Gerne können Sie dies auch bei der Bauverwaltung erfragen – hierzu benötigen wir die Parzellennummer oder die Adresse des Grundstückes. Zudem empfiehlt es sich auch, sich über allfällige Grundbucheinträge [...]

Zonenvorschriften2026-01-23T13:33:55+01:00

Einsprachen / Rechtsverwahrungen

Eingegangene Einsprachen und Rechtsverwahrungen werden Ihnen nach Ablauf der Auflagefrist zur Stellungnahme zugestellt. In der Stellungnahme sollten Sie der Gemeindeverwaltung mitteilen, ob Interesse an einer Einigungsverhandlung besteht. Eine Einigungsverhandlung ist nicht obligatorisch. Um Einsprachen vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, die direkt anstossenden Nachbarn über das geplante Bauvorhaben frühzeitig zu informieren.

Einsprachen / Rechtsverwahrungen2022-11-28T09:39:00+01:00

Kleines oder ordentliches Baugesuch / Baubewilligungsverfahren

Es wird zwischen kleinen und ordentlichen Baubewilligungsverfahren unterschieden. Beim Ordentlichen erfolgt eine Publikation, beim Kleineren genügen die Unterschriften der Nachbarn. Für kleinere und wenig beeinträchtigende Bauvorhaben kann in der Regel auf eine Publikation verzichtet werden. Die Orientierung der betroffenen Nachbarschaft ist jedoch wichtig. Mit der Einreichung des Formulars „Zustimmungserklärung“ in Verbindung mit den entsprechenden Projektplänen kann die Baubewilligungsbehörde bei kleineren Vorhaben oft auf eine Veröffentlichung verzichten (kleines Verfahren nach Art. 27 BewD). Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Gemeindeverwaltung [...]

Kleines oder ordentliches Baugesuch / Baubewilligungsverfahren2023-04-03T11:21:52+02:00
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