Die Abteilung Steuern führt das Steuerregister und ist für die amtliche Bewertung verantwortlich.
Die Liegenschaftssteuern, die Gemeindesteuerteilungen, das Steuererlasswesen und die Quellensteuern gehören ebenfalls zum Aufgabenbereich.
.
Öffnungszeiten Steuerbüro
Ab 1. April 2024 gelten folgende Öffnungszeiten:
Montag | 08.30 – 12.00 Uhr | 14.00 – 17.00 Uhr |
Mittwoch | 08.30 – 12.00 Uhr | 14.00 – 17.00 Uhr |
Freitag | 08.30 – 14.00 Uhr |
.
Am Dienstag und Donnerstag ist das Steuerbüro geschlossen.
Ansprechperson
Dienstleistungen
Die Steuergesetze sehen vor, dass nicht nur der Lohn als Einkommen zu versteuern ist, sondern auch die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dazu zählen:
- Arbeitslosenentschädigungen: Ersatz des Lohnausfalles wegen Arbeitslosigkeit, ausgerichtet in Form von Taggeldern
- Kurzarbeitsentschädigungen: Ersatz des Lohnausfalles während vorübergehender, wirtschaftlich bedingter Beschäftigungseinbrüchen (Kurzarbeit)
- Schlechtwetterentschädigungen: Ersatz des Lohnausfalles bei wetterbedingten Arbeitsausfällen in bestimmten Erwerbszweigen wie der Baubranche
- Insolvenzentschädigungen: Ersatz von Lohnausfällen wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bei Konkurs durch Bezahlung des Lohnes während der Kündigungsfrist.
Die während der Dauer der Arbeitslosigkeit anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Stellensuche können als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Auch Kosten für Weiterbildungsmassnahmen während der Dauer der Arbeitslosigkeit sind steuerlich abziehbar.
Kosten für Aus- und Weiterbildungen können in der Steuererklärung abgezogen werden.
Mehr Informationen finden Sie unter Aus- und Weiterbildung.
Die Voraussetzungen und Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft entsprechen weitgehend jenen der Ehe. Das gilt auch im Steuerrecht.
Personen in eingetragener Partnerschaft füllen eine gemeinsame Steuererklärung aus. Einkommen und Vermögen werden zusammengerechnet. Es kommen die Abzüge und Tarife für verheiratete Personen zur Anwendung.
Auf den Steuerformularen und in der Wegleitung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der Regel darauf verzichtet, neben den Ehegatten jeweilen die Personen in eingetragener Partnerschaft explizit zu nennen. Personen in eingetragener Partnerschaft sind aber immer mitgemeint, wenn von Ehegatten, Ehe, Ehefrau, Ehemann, Eheleuten, verheiratet, getrennt, geschieden, verwitwet usw. die Rede ist. Beim Zivilstand haben Personen in eingetragener Partnerschaft folgerichtig «verheiratet» anzugeben. Bei getrennten oder aufgelösten eingetragenen Partnerschaften lautet der Zivilstand «getrennt» oder «geschieden». Ist der Partner verstorben, lautet der Zivilstand «verwitwet».
Erbschaft, Schenkung und Vorempfang erhalten.
Mehr Informationen finden Sie unter Erbschaft und Schenkung.
Die Formulare finden Sie unter Formulare von der Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Sie möchten einen Grundbuchauszug Ihres Grundstückes? Oder benötigen Sie andere Grundbuchprodukte? Erfahren Sie auf der Seite vom Kantonalen Grundbuchamt, welche Grundbuchprodukte bestellt werden können, was sie beinhalten und was sie kosten:
Kontaktangaben:
Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern
Kantonales Grundbuchamt
Poststrasse 25
3071 Ostermundigen
Detaillierte Kontaktdaten finden Sie bei den entsprechenden Bereichen:
Zuständiges Grundbuchamt
Amtsleitung, Stabstelle
Notariatsaufsicht
Notariatsprüfungskommission
Wenn Sie von Ihrem Grundstück die Unterlagen bestellen möchten, können Sie sich telefonisch oder per Mail bei der Gemeindeverwaltung Guggisberg melden. Sie werden Ihnen die Unterlagen per Mail oder per Post zusenden.
Allgemeine Neubewertung 2020 (AN20)
Kontaktangaben:
Tel.-Nr.: 031 735 51 65
E-Mail: info@guggisberg-be.ch
Bei Fragen zum BE-Login können Sie sich direkt mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern in Verbindung setzen.
Kontaktangaben:
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Postfach
3001 Bern
Tel. 031 633 60 01
Allgemeine Fragen finden Sie auch auf der Kantonsseite:
Fragen & Antworten zu BE-Login
Das Einkommen und Vermögen von Ehegatten ist in einer gemeinsamen Steuererklärung zu deklarieren. Bei Heirat ist für das ganze Jahr eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. Für das Steuerjahr gilt der Zivilstand am Stichtag des 31. Dezembers.
Steuerpflichtige Personen, die am 31. Dezember verheiratet und ungetrennt sind, erhalten eine gemeinsame Steuererklärung, in der die Einkommen und Abzüge von Frau und Mann zu deklarieren sind. Auch wenn das Datum der Heirat im Laufe des Kalenderjahres liegt, sind die Partner für das ganze Steuerjahr als Ehepaar steuerpflichtig. Bis zur Heirat erhalten die Partner getrennte Steuerrechnungen, nach der Veranlagung werden diese zusammengelegt. Die als ledig bezahlten Steuerraten von Frau und Mann werden in der Schlussabrechnung der gemeinsamen Steuererklärung automatisch berücksichtigt.
Liegt am 31. Dezember ein anderer Zivilstand als verheiratet und ungetrennt vor, wird eine individuelle Steuererklärung zugestellt.
Eine Fristverlängerung müssen Sie frühzeitig beantragen, noch bevor die Einreichefrist für die Steuererklärung abläuft. Sie können dies online, telefonisch oder schriftlich erledigen.
Fristverlängerung | Online | Schriftlich (E-Mail, Brief) Telefon, Schalter |
---|---|---|
bis 15. Juli | gebührenfrei | CHF 20 |
bis 15. September | CHF 20 | CHF 40 |
bis 15. November* | CHF 40 | CHF 60 |
für virtuelle Steuersubjekte wie Personengesellschaften, Erben-, Miteigentümergemeinschaften |
gebührenfrei | gebührenfrei |
* Die Frist kann höchstens bis 15. November verlängert werden.
Nachträgliche ordentliche Veranlagung, Wegzug ins Ausland oder Todesfall (unterjährige Steuerpflicht)
Fristverlängerung | Online | Schriftlich (E-Mail, Brief) Telefon, Schalter |
---|---|---|
bis 4 Monate nach Einreichefrist | gebührenfrei | CHF 20 |
bis 6 Monate nach Einreichefrist | CHF 20 | CHF 40 |
bis 8 Monate nach Einreichefrist | CHF 40 | CHF 60 |
Informationen rund um Wohneigentum finden Sie unter Wohneigentum / Liegenschaften.
Die Dokumente finden Sie unter Merkblätter Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Die Dokumente finden Sie unter Merkblätter der Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Die Dokumente finden Sie unter Merkblätter Grundstückgewinnsteuer.
Die Dokumente finden Sie unter Quellensteuer.
Ab der Pensionierung wird eine Rente oder Pension bezogen. Diese ist als Einkommen zu versteuern. Im Jahr der Pensionierung ist in der Steuererklärung einerseits das Erwerbseinkommen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, andererseits die neu ausbezahlte Rente bzw. Pension bis zum 31. Dezember des Steuerjahres zu deklarieren.
Mehr Informationen finden Sie unter Pensionierung
Teilzahlungen von Ratenrechnungen
Benötigen Sie QR-Rechnungen (Einzahlungsscheine) ohne vorgedruckten Betrag für Teilzahlungen von Ratenrechnungen? Solange noch keine Schlussabrechnung vorliegt, können Sie diese bestellen über
- BE-Login.(wenn Sie dafür registriert sind)
Kontaktformular> im Feld «meine Anfrage» die Anzahl QR-Rechnungen für Teilzahlung der Rate angeben. - die zuständige Inkassostelle
Sie erhalten die QR-Rechnungen in den nächsten 14 Tagen.
Wenn Sie die Raten nicht innerhalb der Zahlungsfrist begleichen, berechnet die Steuerverwaltung des Kantons Bern einen Verzugszins.
Vorauszahlungen
Möchten Sie vorauszahlen?
Informationen dazu finden Sie unter Vorauszahlungen leisten.
Schlussabrechnung bereits erhalten?
Teilzahlungen auf Schlussabrechnungen sind nicht ohne weiteres möglich.
Lesen Sie die Hinweise zu den Zahlungserleichterungen.
Als Schuldnerin/Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) können Sie sämtliche Steuerdaten Ihrer quellenbesteuerten Mitarbeitenden (qsP) in BE-Login elektronisch aufnehmen, mutieren sowie die Abrechnungen erfassen, online übermitteln und mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern elektronisch verkehren.
Mehr Informationen finden Sie unter Quellensteuer abrechnen.
Berechnen Sie die voraussichtlich anfallenden Steuern für den Quellensteuerabzug online unter Rechner Quellensteuer.
Mehr Informationen finden Sie unter Quellensteuer berechnen.
Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sowie für Ersatzeinkünfte dem Quellensteuerabzug.
Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ebenfalls für gewisse Einkünfte quellensteuerpflichtig:
- Arbeitnehmende wie Kurzaufenthalter, Grenzgänger und Wochenaufenthalter für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit zusammenhängende Ersatzeinkünfte
- Transporteure und Routiers im internationalen Verkehr
- Künstler, Sportler und Referenten
- Organe juristischer Personen
- Hypothekargläubiger
- Empfänger von Vorsorgeleistungen aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses mit einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitgebenden
- Ehemalige Arbeitnehmende für Einkünfte aus früher zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen
Links und Downloads:
TaxInfo: Quellensteuer – Übersicht
«info» – Für Quellensteuerpflichtige (PDF)
«info» – für nachträgliche ordentliche Veranlagungen (PDF)
Übernommen von der Steuerverwaltungsseite des Kantons Bern.
Bei verstorbenen Personen ist die Steuererklärung für die Zeit bis zum Todestag durch die Erben auszufüllen. Beim Tod einer verheirateten Person werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam veranlagt.
Mehr Informationen finden Sie unter Todesfall.
Sind Sie in eine dauerhafte finanzielle Notlage geraten und es ist Ihnen unmöglich, rechtskräftig veranlagte Steuern zu bezahlen? Auf der Seite von der Steuerverwaltung erfahren Sie, was Sie bei einem Erlassgesuch beachten müssen.
Informationen zu Veranlagung und Steuerraten bei Trennung und Scheidung finden Sie unter Trennung und Scheidung.
Die Videos finden Sie unter Videos von der Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Jeder Wohnsitzwechsel muss bei der Wohnsitzgemeinde gemeldet werden.
Mehr Informationen finden Sie unter Wohnsitzwechsel.