Grundsätzlich benötigen alle Bauvorhaben eine Baubewilligung (Art. 1a des kantonalen Baugesetzes). Art. 5 bis 7 des kantonalen Dekretes über das Baubewilligungsverfahren (BewD) regelt Fälle, die keine Baubewilligung benötigen. Zu beachten ist, dass die Baubewilligungsfreiheit bei K-Objekten (Gebäude, welche als schützenswert eingestuft sind oder erhaltenswerte Gebäude in einer Baugruppe) und ausserhalb der Bauzone stark eingeschränkt ist.
Ebenfalls kann der gewöhnliche Unterhalt baubewilligungsfrei ausgeführt werden. Als gewöhnlicher Unterhalt wird die Instandstellung oder der Ersatz schadhafter Teile verstanden, ohne dass darüber hinaus eine Veränderung des Gebäudes oder Bauteils erfolgt. Sind mit den Unterhaltsarbeiten baubewilligungspflichtige Änderungen verbunden, sind auch die Unterhaltsarbeiten baubewilligungspflichtig. Beachten Sie, dass an «geschützten» Bauwerken auch baubewilligungsfreie Vorhaben einer Baubewilligung bedürfen können.
Baubewilligungen sind immer vor der Ausführung einzuholen. Das Bauen ohne Baubewilligung ist strafbar nach Art. 50 BauG.
Wenn ein Bauvorhaben keine Baubewilligung benötigt, heisst das nicht, dass es überhaupt ohne Bewilligung erstellt werden darf. Die nach der übrigen Gesetzgebung erforderlichen Verfügungen und Auflagen (z.B. Brandschutz, Gewässerschutz etc.) bleiben vorbehalten.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Bauverwaltung. Eine Voranfrage kann oft viel Ärger und Zeitverlust ersparen. Besonders bei allfälligen Ausnahmen sollte die Möglichkeit einer Voranfrage genutzt werden. Die Chancen und Risiken eines Bauvorhabens können so besser eingeschätzt werden, bevor grössere Ausgaben getätigt werden oder Verwaltungsaufwand entsteht. Die Voranfrage ist per eBau einzureichen.
Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist eine Voranfrage via Bauverwaltung grundsätzlich in jedem Fall dringendst zu empfehlen.
Zudem verfügt die Gemeinde Guggisberg teilweise über Pläne von bestehenden Bauten im Archiv von früheren Baugesuchen.

