Infos A-Z

Infos A-Z2023-07-05T11:29:14+02:00
Abgrenzung2023-02-06T13:15:19+01:00

Das Bauen ausserhalb der Bauzone resp. der Landwirtschaftszone ist nicht zu verwechseln mit dem Abparzellieren. Das Abparzellieren betrifft das Ablösen von Grundstücken aus dem bäuerlichen Bodenrecht (BGBB), welches nichts mit der Zonenzugehörigkeit gemäss Zonenplan der Gemeinde zu tun hat. In welcher Zone sich Ihr Grundstück befindet, können Sie im ÖREB-Kataster einsehen.

Abstimmungen und Wahlen2023-03-14T15:02:55+01:00

Die Gemeindeverwaltung organisiert die Durchführung von Abstimmungen und Wahlen in der Gemeinde. Ebenfalls ist sie zuständig für die Führung des Stimmregisters.

Abstimmungen

Die kommunalen Abstimmungen finden jeweils an den Gemeindeversammlungen statt.

Die nächsten Abstimmungstermine der kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sowie Informationen zu aktuellen Abstimmungsergebnissen finden Sie auf der Webseite der Staatskanzlei des Kantons Bern. Für die Abstimmungen bietet die Gemeindeverwaltung jeweils einen Stimmausschuss auf. Die Mitglieder des Stimmausschusses werden angeschrieben sowie im amtlichen Teil des Anzeigers publiziert. Die Publikation ist ebenfalls unter Aktuelles zu finden.

Wahlen

Die kommunalen Wahlen finden jeweils an den Gemeindeversammlungen statt.

Die Termine der nächsten kantonalen und eidgenössischen Wahlen sowie Informationen zu aktuellen Wahlergebnissen finden Sie auf der Webseite der Staatskanzlei des Kantons Bern. Für Wahlen besteht ein fester Wahlausschuss.

Abstimmungs- und Wahllokal

Standort: Dorf 67, 3158 Guggisberg, 1. Stock

Öffnungszeiten:

Sonntag, 10.00 – 12.00 Uhr

AHV21 – was ändert ab 01.01.2024?2024-01-12T13:32:54+01:00

An der Volksabstimmung vom 25. September 2022 wurde die Stabilisierung der AHV (AHV21) angenommen. Die Änderungen werden ab dem Jahr 2024 schrittweise umgesetzt. Mit der Reform wird das Rentenalter (neu: Referenzalter) der Frauen von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die Rente kann ab dem Jahr 2024 neu flexibel und monatsweise, zwischen 63 (für Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62) und 70 Jahren, bezogen werden. Durch die Weiterarbeit nach dem 65. Altersjahr kann die Rente verbessert oder Beitragslücken geschlossen werden.

Was bedeutet dies konkret für die Frauen?

Ab dem 01. Januar 2025 wird das Referenzalter der Frauen schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Dies bedeutet, dass das Referenzalter um 3 Monate pro Jahr erhöht wird. Dabei ist der Jahrgang der Frauen massgebend. So sind Frauen des Jahrgangs 1961 drei Monate, Frauen des Jahrgangs 1962 sechs Monate, Frauen des Jahrgangs 1963 neun Monate länger beitragspflichtig und ab dem Jahrgang 1964 erreichen Frauen mit 65 Jahren das Referenzalter.

Auf der Homepage der Ausgleichskasse des Kantons Bern (www.akbern.ch / Rubrik AHV21 / Rentenaltererhöhung Frauen) finden Sie ein Tool, welches Ihnen Ihr Referenzalter berechnet: Rentenaltererhöhung Frauen (akbern.ch)

Als Ausgleich zur Erhöhung des Referenzalters, erhalten Frauen der Jahrgänge 1961 – 1969 (Übergangsgeneration) einen lebenslänglichen Rentenzuschlag zur Rente von maximal CHF 160.00 pro Monat, wenn die Rente nicht vorbezogen wird. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Jahrgang und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.

Frauen der Übergangsgeneration haben weiterhin die Möglichkeit, ihre Rente mit 62 Jahren vorzubeziehen. Rentenvorbezüge bis Dezember 2024 werden mit den heute geltenden Kürzungssätzen (6.8% für 1 Jahr, 13.6% für zwei Jahre) berechnet. Ab dem Jahr 2025 gelten für die Übergangsgeneration reduzierte Kürzungssätze, welche nach Alter und durchschnittlichem Jahreseinkommen abgestuft sind. Die vorbezogenen Altersrenten der Frauen des Jahrgangs 1961 oder 1962, werden ab 2025 neuberechnet.

Auf der Homepage der Ausgleichskasse des Kantons Bern (www.akbern.ch) finden Sie dazu Tools, welche Ihnen bei der Berechnung des Zuschlags und der Kürzungssätze helfen: Rentenaltererhöhung Frauen (akbern.ch)

Wie flexibel kann die Altersrente bezogen werden?

Die Reform der AHV ermöglicht es Frauen und Männern, ab 1. Januar 2024 ihre Rente flexibler zu beziehen. So ist ein Rentenbezug zwischen 63 (für die Übergangsgeneration bereits ab 62) und 70 Jahren monatlich möglich. Dabei ist ein Bezugsanteil zwischen 20% – 80% oder 100% möglich. Vor dem 65. Altersjahr bezogene Renten (Vorbezug) werden lebenslänglich gekürzt. Nach dem 65. Altersjahr bezogene Renten (Aufschub) erhalten einen Zuschlag.

Bei einem Aufschub der Rente, wird wie bisher ein Erhöhungsbetrag bezahlt. Frauen der Übergangsgeneration erhalten zu diesem Zuschlag auch den Rentenzuschlag ausbezahlt.

Wie kann ich meine Rente aufbessern?

Zur Berechnung der Altersrente werden heute die AHV-Beiträge bis zum Jahr vor dem Referenzalter berücksichtigt. Neu können Beiträge über das Referenzalter hinaus für die Höhe der Rente relevant sein. Altersrentnerinnen und Altersrentner, die weiterhin arbeiten, müssen nicht auf dem gesamten Einkommen Beiträge zahlen. Es wird ein Freibetrag von CHF 16’800 von Jahr abgezogen werden. Dieser Rentnerfreibetrag wird ab dem 01.01.2024 freiwillig. Das bedeutet, dass Sie auf den Freibetrag verzichten können und so AHV-Beiträge auf dem gesamten Einkommen bezahlt werden.

Insbesondere Frauen und Männer, welche Beitragslücken aufweisen, können die Altersrente durch eine Weiterarbeit nach dem Referenzalter aufbessern. Dies unter Berücksichtigung der bezahlten AHV-Beiträge in dieser Zeit. Die Verbesserung der Rente gilt nur für bezahlte Beiträge ab dem 1. Januar 2024 und nur bis zur Höhe der maximalen Altersrente.

Eine Neuberechnung der Altersrente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig erfolgen. Diese Neuberechnung gilt nur für die künftige Rente. Auch eine rückwirkende Neuberechnung der Altersrente ist möglich für alle, die am 01.01.2024 noch nicht 70-jährig sind. Anträge sind ab dem Jahr 2024 möglich.

Wie hoch wird meine Rente sein?

Bei Unsicherheiten oder bei konkreten Vorstellungen Ihrer Planung des Ruhestands, erstellt Ihre zuständige Ausgleichskasse gerne eine Rentenvorausberechnung nach den neuen Regeln ab 01.01.2024.

Bitte füllen Sie dazu einen Online-Antrag aus (Antrag für eine Rentenvorausberechnung), welchen Sie auf der Homepage der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Altersrente der AHV (akbern.ch)) finden.

Altersrente2024-02-05T11:00:42+01:00

Was ist die Altersrente der AHV?

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet zusammen mit der Invalidenversicherung (IV) die erste Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems. Alle in der Schweiz ansässigen oder arbeitenden Personen sind versichert und müssen entsprechende Beiträge zahlen.

Bei Erreichen des Rentenalters haben Versicherte, die mindestens ein Jahr lang versichert waren, Anspruch auf Auszahlung einer Altersrente der AHV.

Anmeldung für eine Altersrente
Merkblatt Altersrente
Merkblatt Erziehungsgutschriften

Welches ist das ordentliche Rentenalter?

Das ordentliche Rentenalter liegt für Frauen bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren.

Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht im Monat nach Erreichen des Rentenalters.

Wie hoch ist die AHV-Altersrente?

Die monatliche AHV-Altersrente bei vollständiger Beitragsdauer beträgt:

mindestens: CHF 1’225.00

höchstens: CHF 2’450.00

Bei Ehepaaren ist die Summe beider Renten auf CHF 3’675.00 begrenzt.

Wie wird der Anspruch auf eine AHV-Rente geltend gemacht?

Die Anmeldung muss vor Beginn des Rentenanspruchs mit dem Anmeldeformular eingereicht werden. Wir empfehlen die Anmeldung vier Monate vor Anspruchsbeginn einzureichen.

Die Anmeldung kann an die AHV-Zweigstelle in Guggisberg gerichtet werden.

Welche Möglichkeiten einer vorbezogenen AHV-Rente gibt es?

Die Altersrente kann um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, wird aber während des gesamten Rentenalters gekürzt.

Die monatliche Altersrente wird in diesem Fall abhängig von der Dauer des Rentenvorbezugs mit nachfolgender Berechnung gekürzt:

Kürzung: Frauen und Männer
AVH-Rentner/in

Frauen Männer Vorbezugsdauer Kürzung
63 Jahre 64 Jahre 1 Jahr 6.8%
62 Jahre 63 Jahre 2 Jahre 13.6%

Die AHV/IV/EO-Beitragspflicht besteht bis zum ordentlichen Rentenalter weiter.

Während des Rentenvorbezugs besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Kinderrente.

Die Anmeldung muss vor Beginn der Anspruchsberechtigung eingehen. Bei späterer Anmeldung ist kein Rentenvorbezug mehr möglich.

Anmeldung für einen Vorbezug- oder Aufschub der Altersrente
Merkblatt flexibler Rentenbezug

Welche Möglichkeiten eines Aufschubs der AHV-Altersrente gibt es?

Versicherte können den Rentenbezug bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters um ein bis fünf Jahre aufschieben und so während des gesamten Rentenalters eine höhere Rente erhalten.

Die monatliche Altersrente erhöht sich entsprechend der Aufschubdauer gemäss folgender Rechnung:

Anmeldung für einen Vorbezug- oder Aufschub der Altersrente
Merkblatt flexibler Rentenbezug

Wie kann eine Rentenvorausberechnung beantragt werden?

Richten Sie Ihren Antrag mit dem entsprechenden Formular an die AHV-Zweigstelle in Guggisberg.

Bei Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften müssen in jedem Fall beide Partner eine Rentenvorausberechnung beantragen. Die beiden Anträge müssen bei der gleichen AHV-Zweigstelle eingereicht werden.

Antrag für eine Rentenvorausberechnung
Merkblatt Rentenvorausberechnung

Amtliche Publikationen2023-03-22T11:22:06+01:00

Wichtige Informationen an die Bevölkerung befinden sich im amtlichen Teil des Anzeigers.

https://www.anzeigergls.ch

Ebenfalls sind die Publikationen unter Aktuelles zu finden.

Anmeldung von Ausländerinnen / Ausländer2023-03-21T15:10:42+01:00

Die Anmeldung von Ausländerinnen / Ausländer erfolgt gemäss dem Bundesgesetz über Ausländerinnen / Ausländer innerhalb von 14 Tagen bei der Fremdenkontrolle Guggisberg. Für die Anmeldung werden folgende Dokumente benötigt:

  • Personalausweis (Pass oder Identitätskarte)
  • Ausländerausweis (falls schon vorhanden)
  • AHV-Nummer
  • Arbeitsvertrag
  • Mietvertrag

.

Bei Zuzügen aus dem Ausland muss die Anmeldung zwingend persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle erfolgen.

Umzüge innerhalb der Schweiz können mit eUmzugCH erfolgen.

Anmeldung von Schweizerbürgerinnen / Schweizerbürger2024-02-01T14:35:10+01:00

Die Anmeldung von Schweizerinnen / Schweizer erfolgt gemäss Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle Guggisberg.

Für die Anmeldung werden folgende Dokumente benötigt:

  • Personalausweis (Pass oder Identitätskarte)
  • AHV-Nummer

Umzüge innerhalb der Schweiz können mit eUmzugCH erfolgen.

Arbeitslosigkeit2023-02-27T12:33:57+01:00

Die Steuergesetze sehen vor, dass nicht nur der Lohn als Einkommen zu versteuern ist, sondern auch die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dazu zählen:

  1. Arbeitslosenentschädigungen: Ersatz des Lohnausfalles wegen Arbeitslosigkeit, ausgerichtet in Form von Taggeldern
  2. Kurzarbeitsentschädigungen: Ersatz des Lohnausfalles während vorübergehender, wirtschaftlich bedingter Beschäftigungseinbrüchen (Kurzarbeit)
  3. Schlechtwetterentschädigungen: Ersatz des Lohnausfalles bei wetterbedingten Arbeitsausfällen in bestimmten Erwerbszweigen wie der Baubranche
  4. Insolvenzentschädigungen: Ersatz von Lohnausfällen wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bei Konkurs durch Bezahlung des Lohnes während der Kündigungsfrist.

Die während der Dauer der Arbeitslosigkeit anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Stellensuche können als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Auch Kosten für Weiterbildungsmassnahmen während der Dauer der Arbeitslosigkeit sind steuerlich abziehbar.

Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung2023-02-06T12:56:12+01:00

Informationen über die verschiedenen Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen finden Sie auf der Webseite des Amtes für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern.

Aufnahme Neuanschlüsse an die Abwasserentsorgung2023-03-16T17:55:20+01:00

Bei einem Neuanschluss an die Abwasserentsorgung der Gemeinde Guggisberg werden die Belastungswerte durch den Brunnenmeister neu aufgenommen.

Das Erhebungsblatt Belastungswerte finden Sie unter den Dokumenten.

Aufnahme Neuanschlüsse an die Wasserverorgung2023-03-16T17:55:44+01:00

Bei einem Neuanschluss an die Wasserversorgung der Gemeinde Guggisberg werden die Belastungswerte durch den Brunnenmeister neu aufgenommen.

Das Erhebungsblatt Belastungswerte finden Sie unter den Dokumenten.

Aus- und Weiterbildung angeben2023-02-01T11:20:54+01:00

Kosten für Aus- und Weiterbildungen können in der Steuererklärung abgezogen werden.

Mehr Informationen finden Sie unter Aus- und Weiterbildung.

Baubewilligungspflicht2022-10-04T16:20:29+02:00

Grundsätzlich benötigen alle Bauvorhaben eine Baubewilligung (Art. 1a des kantonalen Baugesetzes). Art. 5 bis 7 des kantonalen Dekretes über das Baubewilligungsverfahren (BewD) regelt Fälle, die keine Baubewilligung benötigen. Zu beachten ist, dass die Baubewilligungsfreiheit ausserhalb der Bauzone stark eingeschränkt ist.

 

Wenn ein Bauvorhaben keine Baubewilligung benötigt, heisst das nicht, dass es überhaupt ohne Bewilligung erstellt werden darf. Die nach der übrigen Gesetzgebung erforderlichen Verfügungen und Auflagen (z.B. Brandschutz, Gewässerschutz etc.) bleiben vorbehalten.

 

Baubewilligungen sind immer vor der Ausführung einzuholen. Das Bauen ohne Baubewilligung ist strafbar nach Art. 50 BauG.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Bauverwaltung. Eine Voranfrage kann oft viel Ärger und Zeitverlust ersparen. Besonders bei allfälligen Ausnahmen sollte die Möglichkeit einer Voranfrage genutzt werden. Die Chancen und Risiken eines Bauvorhabens können so besser eingeschätzt werden, bevor grössere Ausgaben getätigt werden oder Verwaltungsaufwand entsteht.

Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist eine schriftliche Voranfrage via Bauverwaltung grundsätzlich in jedem Fall dringendst zu empfehlen.

 

Zudem verfügt die Gemeinde Guggisberg teilweise über Pläne von bestehenden Bauten im Archiv von früheren Baugesuchen.

Baueingabe2023-09-21T12:57:32+02:00

Ab dem 1. März 2022 müssen Baugesuche grundsätzlich zwingend elektronisch über die kantonale Plattform eBau eingereicht werden. Für die Baugesuchseingabe per eBau dient die Anleitung für die Eingabe eines Gesuches als Gesuchsteller.

Zusätzlich sind sämtliche Unterlagen mindestens im Doppel in Papierform, datiert und durch die Bauherrschaft, den Projektverfasser und den Grundeigentümer unterzeichnet bei der Bauverwaltung einzureichen. Sie umfassen mindestens:

Mit der Einreichung der Baugesuchsunterlagen sind die Profile aufzustellen.

Die Gemeindeverwaltung Guggisberg ist bestrebt, Baugesuche rasch und unkompliziert zu behandeln, um zum guten Gelingen des Vorhabens beizutragen. Die Basis für eine rasche Behandlung sind in jedem Fall vollständige und korrekt erstellte Baugesuchsakten. Dennoch ist je nach Verfahren mit 2 bis 3 Monaten Wartezeit zu rechnen.

Beglaubigung von Unterschriften2023-03-21T16:34:41+01:00

Im Kanton Bern ist einzig der Notar für die Beglaubigung von Unterschriften von Privatpersonen zuständig. Die bernischen Gemeinden sind dazu nicht berechtigt.

Die Einwohnerkontrolle kann lediglich bestätigen, dass die Angaben korrekt sind.

Beitragslücken AHV – Individuelles Konto2024-01-12T11:33:28+01:00

Was ist eine Beitragslücke?

Eine Beitragslücke entsteht, wenn die Einkommen eines bestimmten Jahres nicht in das Individuelle Konto aufgenommen werden.

Dies kann folgende Gründe haben:

  • der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmenden nicht bei der Ausgleichskasse gemeldet,
  • es besteht kein Anschluss an eine Ausgleichskasse, weil es sich um einen Selbständigerwerbenden oder einen Nichterwerbstätigen handelt,
  • usw.

Nicht abgerechnete Beiträge können bei der Ausgleichskasse innerhalb von fünf Jahren nachgefordert werden.

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern empfiehlt, bis zur Prüfung des Individuellen Kontos alle Lohnbescheinigungen aufzubewahren. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige, die noch nicht an eine Ausgleichskasse angeschlossen sind, müssen sich selbst bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons melden.

Beitragslücken führen später zu einer dauerhaft niedrigeren Rente.

Was ist ein Individuelles Konto (IK)?

Auf einem individuellen Konto (IK) werden die AHV-pflichtigen Einkommen jedes einzelnen Versicherten aufgezeichnet.

Das individuelle Konto (IK) ist die Grundlage zur Berechnung von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV).

Wie kann man sich vergewissern, dass die Einkommen wirklich der Ausgleichskasse gemeldet wurden?

Ob ein Arbeitgeber seine Beschäftigten ordnungsgemäss bei der AHV gemeldet hat, kann einfach anhand eines Auszuges des individuellen Kontos überprüft werden.

Hierzu muss die Bestellung des Kontoauszugs ausgefüllt und an eine der Ausgleichskassen geschickt werden, die ein Individuelles Konto für Sie führen.

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern empfiehlt, diesen kostenlosen Service alle vier Jahre in Anspruch zu nehmen.

Beitragspflicht für Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende2024-01-12T12:00:51+01:00

Nichterwerbstätige

In der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) gelten Personen als Nichterwerbstätige, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, namentlich:

  • vorzeitig Pensionierte,
  • IV-Rentenbezüger/innen,
  • Empfängerinnen und Empfänger von Krankentaggeldern,
  • Studierende,
  • „Weltenbummler“,
  • ausgesteuerte Arbeitslose,
  • Geschiedene,
  • Verwitwete,
  • Ehegatten von Pensionierten, die nicht im AHV-Rentenalter sind,
  • Ehegatten von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern.

Unter gewissen Voraussetzungen gelten auch Personen als Nichterwerbstätige, die nicht voll und auf Dauer erwerbstätig sind (Teilzeitbeschäftigte). Nichterwerbstätige entrichten Beiträge an die AHV/IV/EO ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Erreichen des Referenzalters (Frauen 64 + 3 Monate, Männer 65). Wer noch nicht als Nichterwerbstätige(r) erfasst ist, hat sich bei der AHV-Zweigstelle des Wohnorts zu melden. Dort sind Anmeldeformulare und das Merkblatt 2.03 über die Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen erhältlich. Beides kann auch im Internet unter www.akbern.ch in der Rubrik AHV/IV/EO/ALV/FAK/FL-Beiträge eingesehen werden.

Selbständigerwerbende

In der AHV/IV/EO gelten Frauen und Männer als selbständigerwerbend, wenn sie

  • unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, indem sie z.B. nach Aussen mit eigenem Firmennamen auftreten, und
  • in unabhängiger Stellung und auf ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tätig sind, indem, sie z.B. Investitionen tätigen, Personal beschäftigen, ihre Betriebsorganisation frei wählen und für mehrere Auftraggeber tätig sind.

Ob eine versicherte Person im Sinn der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für jedes Entgelt separat. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine Tätigkeit als unselbständig-, für eine andere als selbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die effektiven wirtschaftlichen Gegebenheiten, nicht die vertraglichen Verhältnisse.

Selbständigerwerbende entrichten Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), an die Invalidenversicherung (IV), an die Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind und an die Erwerbsersatzordnung (EO) ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs. Sie sind dagegen nicht versichert gegen Arbeitslosigkeit und Unfall. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge (BVG).

Anmeldeformulare und das Merkblatt 2.02 über Selbständigerwerbende können im Internet unter www.akbern.ch in der Rubrik AHV/IV/EO/ALV/FAK/FL-Beiträge eingesehen werden und sind bei der AHV-Zweigstelle erhältlich.

Besonderheiten2023-02-01T11:43:09+01:00

Jedes Bauvorhaben stellt einen Einzelfall dar. Die vorliegenden Leitlinien können nicht jeden Spezialfall abdecken. Es kann zum Beispiel sein, dass ein Vorhaben vorgängig die Änderung oder Erarbeitung einer Überbauungsordnung erfordert, eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht werden muss oder ein Vorhaben der Störfallvorsorge unterliegt. Dies kann zu einer längeren Behandlungsdauer führen. Auch hier empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Gemeindeverwaltung Kontakt aufzunehmen, damit Sie den Zeitbedarf entsprechend einplanen können.

Bestattung von auswärtigen Personen2023-03-10T14:34:50+01:00

Sind Sie nicht in der Gemeinde Guggisberg wohnhaft, aber wollen Ihre letzte Ruhe auf dem Friedhof Guggisberg oder Sangernboden finden, dann können Sie das Gesuch um Bestattung auf einem Friedhof der Gemeinde Guggisberg bei der Gemeindeschreiberei einreichen.

Betreibungsauszug2023-02-06T12:59:10+01:00

Der Betreibungsauszug kann beim Betreibungsamt Bern-Mittelland bestellt werden.

Betreuungsentschädigung2023-02-01T11:14:25+01:00

Was und für wen ist die Betreuungsentschädigung (BUE)?

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen, haben Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub.

Für mehr Informationen:

Betreuungsentschädigung
Anmeldung für Betreuungsentschädigung
Ergänzungsblatt zur Anmeldung für Betreuungsentschädigung
Merkblatt Betreuungsentschädigung

Betreuungsgutschriften der AHV/IV2024-01-12T13:26:01+01:00

Was sind Betreuungsgutschriften?

Betreuungsgutschriften sind Gutschriften in den individuellen Konti (IK) von Personen, die pflegebedürftige Verwandte betreuen. Diese dienen dazu, den möglichen Erwerbsausfall zu kompensieren. Die Gutschriften erhöhen das durchschnittliche Jahreseinkommen, welches die Grundlage für die Berechnung einer AHV- oder IV-Rente ist.

Wann entsteht ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften?

Betreuungsgutschriften werden gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Räumliche Nähe: Die betreuende Person muss weniger als 30 km von der pflegebedürftigen Person entfernt wohnen oder diese in weniger als einer Stunde erreichen können.
  • Verwandtschaft: Die betreuende Person und die pflegebedürftige Person müssen eng miteinander verwandt sein (Ehegatte, Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Grosseltern, Schwiegereltern, Kinder).
  • Hilflosigkeit: Die pflegebedürftige Person muss Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben.
  • Erziehungsgutschriften: Bei Kindern unter 16 Jahren besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutschriften, da bereits Erziehungsgutschriften gewährt werden.
  • Altersrente: Betreuungsgutschriften können nur Personen gewährt werden, die das Referenzalter noch nicht erreicht haben.

Was geschieht, wenn sich mehrere Personen um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern?

Pro pflegebedürftige Person kann nur einmal eine Betreuungsgutschrift pro Jahr gewährt werden. Beteiligen sich zwei oder mehr Personen an der Betreuung, müssen sie die Betreuungsgutschrift gleichzeitig geltend machen. Die Betreuungsgutschrift wird dann unter allen Anspruchsberechtigten aufgeteilt.

Wie wird die Betreuungsgutschrift geltend gemacht?

Der Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift muss jährlich für das vergangene Jahr von der betreuenden Person direkt bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der pflegebedürftigen Person geltend gemacht werden.

Auskünfte www.akbern.ch oder www.ahv-iv.ch und bei der AHV-Zweigstelle.

Bewilligungspflicht2022-11-28T09:41:01+01:00

Grundsätzlich benötigen alle Bauvorhaben eine Baubewilligung (Art. 1a des kantonalen Baugesetzes). Art. 5 bis 7 des kantonalen Dekretes über das Baubewilligungsverfahren (BewD) regelt Fälle, die keine Baubewilligung benötigen. Zu beachten ist, dass die Baubewilligungsfreiheit ausserhalb der Bauzone stark eingeschränkt ist.

Wenn ein Bauvorhaben keine Baubewilligung benötigt, heisst das nicht, dass es überhaupt ohne Bewilligung erstellt werden darf. Die nach der übrigen Gesetzgebung erforderlichen Verfügungen und Auflagen (z.B. Brandschutz, Gewässerschutz etc.) bleiben vorbehalten.

Baubewilligungen sind immer vor der Ausführung einzuholen. Das Bauen ohne Baubewilligung ist strafbar nach Art. 50 BauG.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Bauverwaltung. Eine Voranfrage kann oft viel Ärger und Zeitverlust ersparen. Besonders bei allfälligen Ausnahmen sollte die Möglichkeit einer Voranfrage genutzt werden. Die Chancen und Risiken eines Bauvorhabens können so besser eingeschätzt werden, bevor grössere Ausgaben getätigt werden oder Verwaltungsaufwand entsteht.

Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist eine schriftliche Voranfrage via Bauverwaltung grundsätzlich in jedem Fall dringendst zu empfehlen.

Zudem verfügt die Gemeinde Guggisberg teilweise über Pläne von bestehenden Bauten im Archiv von früheren Baugesuchen.

Einbürgerungen2023-03-09T09:56:24+01:00

Erleichterte Einbürgerung

Ausländische Ehepartner und Kinder von Schweizer Staatsangehörigen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine frühzeitige Einbürgerung.

Die Voraussetzungen und weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite des Amtes für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern.

Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung kann beim Staatssekretariat für Migration eingereicht werden.

Ordentliche Einbürgerung

Ausländische Staatsangehörige mit der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) können unter bestimmten Voraussetzungen die Schweizerische Staatsangehörigkeit erlangen.

Die Voraussetzungen finden Sie auf der Webseite des Amtes für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern.

Die Gesuchsunterlagen und weiterführende Informationen über die ordentliche Einbürgerung können Sie bei der Einwohnerkontrolle beziehen. Bitte reichen Sie das ausgefüllte Formular mit allen Beilagen wiederum bei der Einwohnerkontrolle ein.

Einbürgerung Schweizerin / Schweizer

Als Schweizerbürgerin / Schweizerbürger können Sie ein weiteres Gemeindebürgerrecht (Heimatort) erwerben.

Die Gesuchsunterlagen und weiterführende Informationen über die Einbürgerung von Schweizer/innen können Sie bei der Einwohnerkontrolle beziehen. Bitte reichen Sie das ausgefüllte Formular mit allen Beilagen wiederum bei der Einwohnerkontrolle ein.

Eingetragene Partnerschaft2023-02-27T12:35:13+01:00

Die Voraussetzungen und Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft entsprechen weitgehend jenen der Ehe. Das gilt auch im Steuerrecht.

Personen in eingetragener Partnerschaft füllen eine gemeinsame Steuererklärung aus. Einkommen und Vermögen werden zusammengerechnet. Es kommen die Abzüge und Tarife für verheiratete Personen zur Anwendung.

Auf den Steuerformularen und in der Wegleitung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der Regel darauf verzichtet, neben den Ehegatten jeweilen die Personen in eingetragener Partnerschaft explizit zu nennen. Personen in eingetragener Partnerschaft sind aber immer mitgemeint, wenn von Ehegatten, Ehe, Ehefrau, Ehemann, Eheleuten, verheiratet, getrennt, geschieden, verwitwet usw. die Rede ist. Beim Zivilstand haben Personen in eingetragener Partnerschaft folgerichtig «verheiratet» anzugeben. Bei getrennten oder aufgelösten eingetragenen Partnerschaften lautet der Zivilstand «getrennt» oder «geschieden». Ist der Partner verstorben, lautet der Zivilstand «verwitwet».

Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting)2024-01-12T12:11:42+01:00

Was bedeutet Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting)?

Das Splitting muss nach jeder Scheidung angemeldet und durchgeführt werden. Dies ermöglicht die korrekte Berechnung der Leistungen der AHV/IV.

Die während den Ehejahren erzielten Einkommen beider Partner werden hälftig aufgeteilt und neu deren individuellen Konten (IK) gutgeschrieben. Die Einkommen des Ehe- und Scheidungsjahrs werden nicht gesplittet.

Für die Einkommensteilung werden nur die Kalenderjahre berücksichtigt, in denen beide Ehegatten in der AHV/IV versichert waren.

Wie ist nach einer Scheidung vorzugehen?

Die Anmeldung muss von der Antragstellerin oder dem Antragsteller direkt bei einer Ausgleichskasse eingereicht werden. Dies erfolgt entweder bei der Ausgleichskasse, bei welcher eine Rente der AHV/IV bezogen wird, oder einer Kasse der Wahl, welche gemäss InfoRegister ein individuelles Konto führt.

Dem Antrag muss eine Kopie des Familienbüchleins und des Scheidungsurteils mit Rechtskraftbescheinigung beigelegt werden.

Wir empfehlen, dass Geschiedene unmittelbar nach Eintreten der Rechtskraft der Scheidung einen gemeinsamen Antrag einreichen, um Wartezeiten bei der Bearbeitung von Rentenanträgen zu vermeiden.

Was geschieht, wenn der Antrag nicht eingereicht wird?

Die Ausgleichskasse fordert alle notwendigen Unterlagen ein und führt die Einkommensteilung von Amtes wegen durch. Dies kann die fristgerechte Rentenauszahlung verzögern.

Auskünfte

www.akbern.ch oder www.ahv-iv.ch und bei der AHV-Zweigstelle.

Einsprachen / Rechtsverwahrungen2022-11-28T09:39:00+01:00

Eingegangene Einsprachen und Rechtsverwahrungen werden Ihnen nach Ablauf der Auflagefrist zur Stellungnahme zugestellt. In der Stellungnahme sollten Sie der Gemeindeverwaltung mitteilen, ob Interesse an einer Einigungsverhandlung besteht. Eine Einigungsverhandlung ist nicht obligatorisch. Um Einsprachen vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, die direkt anstossenden Nachbarn über das geplante Bauvorhaben frühzeitig zu informieren.

Elementarschäden2023-02-06T12:38:37+01:00

Die Vorgehensweise bei Elementarschäden finden Sie auf der Webseite des Fondssuisse. Bei Unklarheiten können Sie sich bei der Gemeindeschreiberei melden.

Erbschaft oder Schenkung angeben2023-02-24T11:06:24+01:00

Erbschaft, Schenkung und Vorempfang erhalten.

Mehr Informationen finden Sie unter Erbschaft und Schenkung.

Ergänzungsleistungen2024-02-05T11:03:21+01:00

Haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL)?

Einen Anspruch auf EL haben Sie, wenn Sie mindestens:

  • eine AHV oder IV Rente beziehen oder
  • eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und volljährig sind oder
  • ein Taggeld der IV (während mindestens 6 Monaten) beziehen und volljährig sind

Sie müssen auch diese Bedingungen erfüllen:

  • Ihr Wohnsitz und Ihr tatsächlicher Aufenthalt muss im Kanton Bern sein
  • die anerkannten Ausgaben müssen höher sein als die anrechenbaren Einnahmen

Ab dem 1. Januar 2021 wird eine Vermögensschwelle eingeführt. Sie haben nur Anspruch auf EL, wenn Ihr Nettovermögen tiefer ist als:

  • CHF 100’000.00 für eine einzelne Person
  • CHF 200’000.00 für ein Ehepaar
  • CHF 50’000.00 für Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente oder mit Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV

Wichtig: Hatten Sie schon vor dem 1. Januar 2021 EL? Dann gilt für Sie ein Übergangsrecht.

(Lesen Sie bitte das Merkblatt “Ergänzungsleistungen 2021: Was ändert sich?”.)

Merkblatt Ergänzungsleistungen (EL) 2021: was ändert?

Wie können Sie sich zum Bezug von EL anmelden?

Füllen Sie bitte für Ihre EL-Anmeldung das offizielle Anmeldeformular aus. Sie können auch das PDF-Formular ausdrucken und Ihre Anmeldung handschriftlich machen. Dann müssen Sie das ausgefüllte Formular bei der AHV-Zweigstelle in Guggisberg einreichen.

Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV – Online
Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV – PDF
Merkblatt Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Merkblatt Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EL-Reform 2021

Wie werden EL ausbezahlt?

Die EL werden monatlich ausbezahlt. Ein Teil der EL wird direkt Ihrem Krankenversicherer überwiesen.

Direktauszahlung an die Krankenkasse

Krankheits- und Behinderungskosten werden separat vergütet.

Rückerstattung der Krankheitskosten

Müssen Erben rechtmässig bezogene EL zurückbezahlen?

Nach dem Tod einer EL-beziehenden Person müssen die Erben aus dem Nachlass die bezogene EL zurückzahlen. Das gilt für EL, die ab dem 1. Januar 2021 ausbezahlt wird. Es werden höchstens die EL zurückgefordert, die während 10 Jahren vor dem Tod bezogen wurden. Zudem besteht ein Freibetrag von CHF 40’000. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst beim Tod des anderen Ehegatten.

Diese Rückerstattungspflicht besteht unabhängig davon, ob die EL nach dem Übergangsrecht oder nach neuem Recht berechnet werden.

Meldepflicht: Was muss ich melden?

Sie müssen der AHV-Zweigstelle in Guggisberg alles melden, was Ihren Anspruch auf EL beeinflusst. Das gilt für alle Personen, die in der Berechnung der EL eingeschlossen sind. Beispiele sind:

  • Fehlende oder falsche Positionen in der Berechnung bei den Einnahmen, dem Vermögen und den Ausgaben
  • Wechsel der Krankenkasse oder Änderungen bei der Prämie
  • Veränderungen des Zivilstandes (z.B. Heirat)
  • Veränderungen in der Familie (z.B. Geburt)
  • alle Auslandaufenthalte. Hinweis: Wenn Sie länger als 3 Monate im Ausland sind, verlieren Sie den Anspruch auf EL
  • Adressänderungen
  • Veränderungen des Mietzinses und der Haushaltsgrösse
  • Heimeintritt, Heimwechsel oder Heimaustritt und Veränderungen der Heimtaxen
  • Veränderungen der Kosten für die Kinderbetreuung
  • Veränderungen des Vermögens
  • Kauf, Verkauf, Schenkungen oder Abtretungen von Liegenschaften und Grundstücken
  • Hinweis: Sie müssen uns eine mögliche Erbschaft bereits beim Tod mitteilen
  • Zusprache, Wegfall oder Veränderungen von sämtlichen Renten und Taggeldern
  • Zusprache, Wegfall oder Veränderung der Hilflosenentschädigung
  • Erhöhung oder Senkung des Lohnes und Aufnahme oder Verlust der Arbeitsstelle
  • Zusprache, Wegfall, Erhöhung oder Senkung der Alimente
  • Vermögen und Renten aus dem Ausland
  • falsche Auszahlungen

Müssen Radio- und TV-Gebühren bezahlt werden?

Wenn Sie EL beziehen, können Sie sich von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreien lassen. Die Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch. Sie müssen bei der Firma Serafe AG, Postfach, 8010 Zürich, ein schriftliches Gesuch einreichen. Mit der EL-Verfügung erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben, das Sie der Serafe AG schicken können.

Erwerbsausfallentschädigung2023-02-27T11:25:34+01:00

Was ist eine Erwerbsausfallentschädigung (EO)?

Erwerbsausfallentschädigungen werden als Ersatz für den Erwerbsausfall aufgrund der Leistung einer Dienstpflicht bezahlt.

Wer hat Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung?

Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen und einen der folgenden Dienste leisten:

  • Militärdienst
  • Zivildienst
  • Zivilschutz
  • Rotkreuzdienst
  • Beteiligung an eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend und Sport
  • Beteiligung an Jungschützenleiterkursen

Für mehr Informationen:

Erwerbsausfallentschädigung
Merkblatt Erwerbsausfallentschädigungen

Familiengeschichte erforschen2023-10-02T14:05:23+02:00

Interessieren Sie sich für die Geschichte Ihrer Familie? Je nachdem, wie weit Ihre Forschungen zurückreichen sollen, müssen Sie sich dafür an verschiedene Stellen wenden. Auf der Webseite vom Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern können Sie sich erkundigen, wie Sie dabei vorgehen müssen.

Familienzulagen2024-02-05T11:04:28+01:00

Was versteht man unter Familienzulagen (FZ)?

Familienzulagen sind regelmässige finanzielle Beiträge für Familien und Personen, die ein Kind betreuen. Es ist eine spezifische Unterstützung, die in einer bestimmten Lebensphase ausgerichtet wird.

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Anspruch auf Familienzulagen haben zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes:

  • Arbeitnehmende
  • Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
  • Selbstständigerwerbende
  • Nichterwerbstätige

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Familienzulagen zu erhalten?

Anspruch auf Familienzulagen besteht für:

  • eigene Kinder gemäss Zivilgesetzbuch oder
  • im eigenen Haushalt lebende Stiefkinder oder
  • unentgeltlich aufgenommene Kinder

Für mehr Informationen:

Familienzulagen
Anmeldung für Familienzulagen
Anmeldung für Familienzulagen von Nichterwerbstätigen
Merkblatt Familienzulagen
Merkblatt Familienzulagen in der Landwirtschaft
Merkblatt Informationen zu den Ausbildungszulagen

Flexibles AHV-Rentenalter (neu Referenzalter) ermöglicht vorzeitige Pensionierung2024-01-15T11:37:10+01:00

Welches Referenzalter gilt aktuell?

Männer erreichen ihr Referenzalter mit 65 Jahren. 2024 werden somit die Männer des Jahrgangs 1959 rentenberechtigt. Das Referenzalter beginnt für Frauen im Jahr 2024 noch mit 64 Jahren. 2024 werden folglich die Frauen des Jahrgangs 1960 rentenberechtigt.

Kann die Rente auch vor oder nach dem Referenzalter bezogen werden?

Dank der Flexibilisierung des Referenzalters können Männer und Frauen den Bezug der Altersrente

  • um ein oder zwei Jahre vorziehen (Vorbezug für einzelne Monate ab 2024 möglich) oder
  • um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben

Wer seine Altersrente vorbezieht, erhält für die gesamte Dauer des Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Wer den Beginn des Rentenbezugs aufschiebt, erhält demgegenüber für die gesamte Dauer eine erhöhte Rente. Kürzung bzw. Zuschlag werden zusammen mit der Rente periodisch der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Jeder Ehepartner hat, unabhängig vom anderen die Möglichkeit, seine Rente vorzubeziehen oder aufzuschieben (z.B. bezieht die Ehefrau ihre Rente vor, der Ehemann schiebt sie auf).

Was ist beim Rentenvorbezug zu beachten?

Der Rentenvorbezug muss mit amtlichem Anmeldeformular zum Voraus geltend gemacht werden. Dies spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Andernfalls ist der Rentenvorbezug bzw. Rentenbezug erst ab dem nächstfolgenden Monat möglich. Rückwirkend kann kein Vorbezug geltend gemacht werden.

Wer die Rente vorbezieht, untersteht weiterhin der AHV/IV/EO-Beitragspflicht. Während des Vorbezugs bezahlte Beiträge werden für die Rentenfestsetzung im Referenzalter berücksichtigt. Der für erwerbstätige AHV-Rentner/innen anwendbare Freibetrag, auf dem keine Beiträge zu entrichten sind, gilt nicht während des Rentenvorbezugs. Weil der Rentenvorbezug auch für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen möglich sein soll, können unter bestimmten Voraussetzungen während des Vorbezugs auch Ergänzungsleistungen gewährt werden.

Wichtig: Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet.

Was ist beim Rentenaufschub zu beachten?

Wer kurz vor dem Rentenalter steht, kann mit amtlichem Formular den Rentenbezug um mindestens ein, höchstens fünf Jahre aufschieben. Damit erhöht sich der Rentenanspruch um den Erhöhungsbetrag. Die Rente kann während des Aufschubs – wiederum mit amtlichem Formular – jederzeit, bzw. frühestens nach einem Jahr abgerufen werden; man muss sich somit nicht im Voraus auf eine bestimmte Aufschubsdauer festlegen.

Der Erhöhungsbetrag, ein fixer Frankenbetrag in Prozenten des Durchschnitts der aufgeschobenen Rente, entspricht dem versicherungstechnischen Gegenwert der während des Aufschubs nicht bezogenen Rente: Je länger der Aufschub, desto höher der Zuschlag.

Auskünfte

www.akbern.ch oder www.ahv-iv.ch oder bei der AHV-Zweigstelle, die kostenlos Formulare und Merkblätter abgibt, aus denen unter anderem auch die Zuschlagsätze bei Rentenaufschub bzw. die Kürzungssätze bei Rentenvorbezug ersichtlich sind.

Formulare Steuern2022-12-19T13:59:45+01:00
Friedhöfe2023-02-07T11:20:08+01:00
Fundbüro2023-03-08T15:09:19+01:00

Im Gemeindegebiet Guggisberg werden Gegenstände verloren. Vieles hat einen persönlichen oder materiellen Wert und die betroffene Person ist dankbar, den verlorenen Gegenstand wieder zurück zu erhalten.

Gegenstand gefunden

Übersteigt der Wert der Fundsache offensichtlich den Betrag von CHF 10.00 ist die Finderin / der Finder verpflichtet, den Fund bei der Gemeindeschreiberei anzuzeigen. Wird die Sache an den Eigentümer / die Eigentümerin zurückgegeben, so hat die Finderin / der Finder Anspruch auf ca. 10% des Wertes des Fundgegenstandes.

Kann eine Fundsache nicht an die Eigentümerin / den Eigentümer zurückgegeben werden, so erwirbt die Finderin / der Finder nach fünf Jahren die Sache zu Eigentum. Sie / Er kann darauf verzichten, dass ihr / ihm die nicht abgeholte Fundsache zurückgegeben wird. Persönliche Gegenstände wie Schlüssel usw. werden nicht der Finderin / dem Finder überlassen.

Gegenstand verloren

Verloren gegangene Gegenstände können Sie bei der Gemeindeschreiberei melden. Sobald Ihr Gegenstand gefunden wird, werden Sie benachrichtigt.

Gastgewerbliche Einzelbewilligungen2024-04-25T10:17:42+02:00

Werden bei einem öffentlichen Anlass Getränke und/oder Speisen verkauft, muss eine gastgewerbliche Einzelbewilligung eingeholt werden.

Im Zuge der Einführung der digitalen Bewilligungsverfahren der Regierungsstatthalterämter freuen wir uns Ihnen mitteilen zu können, dass ab sofort die Gesuche um Gastgewerbliche Einzelbewilligungen für Veranstaltungen online eingereicht werden können.

Für die Erfassung eines Gesuch um Gastgewerbliche Einzelbewilligungen benötigen Sie ein BE-Login. Sofern Sie noch kein BE-Login besitzen, können Sie hier eines erstellen.

Anleitung Gesuchserfassung

Wir freuen uns darauf, Ihr Gesuch zukünftig möglichst online entgegen zu nehmen. Sollte eine digitale Einreichung nicht möglich sein, steht Ihnen die Einreichung in Papierform nach wie vor zur Verfügung.

Das ausgefüllte Gesuch ist spätestens 20 Tage (bei Grossanlässen mit über 500 Personen spätestens 60 Tage sowie bei Veranstaltungen im Wald spätestens 90 Tage) vor dem Anlass bei der Gemeindeschreiberei einzureichen. Anschliessend leiten wir das Gesuch zusammen mit einem Bericht der Gemeinde an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland weiter, welches für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Regierungsstatthalteramtes.

Zusätzlich zur gastgewerblichen Einzelbewilligung muss der Veranstalter das Formular Meldung einer Veranstaltung bei der Gemeindeschreiberei einreichen. Weitere Informationen finden Sie beim Register Meldung einer Veranstaltung.

Gemeindestrassen2023-02-01T12:52:29+01:00

Die Gemeinde Guggisberg verfügt über 100 km Gemeindestrassen und ein 54 km langes Wanderwegnetz. Alle diese Wege und Strassen müssen regelmässig unterhalten werden. Dazu setzt die Gemeinde den Werkhof ein. Ebenfalls werden einige Gemeindestrassen von Streckenwegmeistern unterhalten.

Gestaltungsgrundsätze2023-02-06T13:14:35+01:00

Auf der Webseite des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) finden Sie die Gestaltungsgrundsätze, die grundsätzlich bei der Planung zu berücksichtigen sind.

Grabbepflanzung2023-03-10T14:36:41+01:00

Ein schönes, gepflegtes Grab ist der Wunsch der meisten Angehörigen. Das Anpflanzen und der Unterhalt der Gräber ist Sache der Angehörigen. Sollten Sie sich nicht selbst darum kümmern können, kann der Grabunterhalt bei der Finanzverwaltung in Auftrag gegeben werden. Gegen Entrichtung einer einmaligen Gebühr wird der Unterhalt während der ordentlichen Grabdauer von 25 Jahren gemacht.

Grabdauer2023-04-24T10:11:54+02:00

Auf dem Friedhof Guggisberg sowie auf dem Friedhof Sangernboden beträgt die ordentliche Grabdauer 25 Jahre.

Wenn die Beisetzung der Urne auf ein bestehendes Grab erfolgt, muss beachtet werden, dass die volle Grabesruhe von 25 Jahren für die nachträglich beigesetzte Urne nicht mehr gewährleistet ist. Um diese Beisetzung dennoch zu ermöglichen, wird namens der Angehörigen mittels Verzichtserklärung auf eine neues Grab verzichtet, wenn das betreffende Grabfeld aufgehoben wird. Die ausgefüllte Verzichtserklärung können Sie bei der Gemeindeschreiberei einreichen.

Grabmal2023-03-10T14:38:56+01:00

Grabmale sind Gedächtniszeichen, welche Erinnerungen an einen lieben Mitmenschen wachhalten. Deren Gestaltung richtet sich nach den Vorgaben des Bestattungs- und Friedhofreglements. Das Aufstellen eines neuen und das Abändern oder Neubeschriften eines bestehenden Grabmals bedarf einer Bewilligung. Das Grabmalgesuch können Sie bei der Friedhofskommission einreichen.

Grundbuchauszug bestellen2023-03-15T16:57:00+01:00

Sie möchten einen Grundbuchauszug Ihres Grundstückes? Oder benötigen Sie andere Grundbuchprodukte? Erfahren Sie auf der Seite vom Kantonalen Grundbuchamt, welche Grundbuchprodukte bestellt werden können, was sie beinhalten und was sie kosten:

Grundbuchauszug

Kontaktangaben:
Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern
Kantonales Grundbuchamt
Poststrasse 25
3071 Ostermundigen

Kontaktformular

Detaillierte Kontaktdaten finden Sie bei den entsprechenden Bereichen:

Zuständiges Grundbuchamt
Amtsleitung, Stabstelle
Notariatsaufsicht
Notariatsprüfungskommission

Grundstückprotokoll bestellen2023-04-24T10:04:25+02:00

Wenn Sie von Ihrem Grundstück die Unterlagen bestellen möchten, können Sie sich telefonisch oder per Mail bei der Gemeindeverwaltung Guggisberg melden. Sie werden Ihnen die Unterlagen per Mail oder per Post zusenden.

Allgemeine Neubewertung 2020 (AN20)

Kontaktangaben:
Tel.-Nr.: 031 735 51 65
E-Mail: info@guggisberg-be.ch

Guggershörnli2023-01-10T13:45:02+01:00

Das Guggershörnli ist der Hausberg von Guggisberg und ist ein beliebtes Ausflugsziel. Vom Dorf Guggisberg erklimmt man den 1283 Meter über Meer ragende Aussichtsturm in rund 30 Minuten.

Guggisblatt2023-02-27T11:05:32+01:00

Das Guggisblatt ist die Gemeindezeitschrift von Guggisberg und erscheint jeweils im Mai und im November.

Abonnement
Für CHF 15.00 pro Jahr stellen wir Ihnen beide Ausgaben zu. Ihre Bestellung (mit Name und Adresse) wird auf der Gemeindeschreiberei gerne entgegengenommen.

Inserate
Das Guggisblatt möchte auch für Inserate Raum bieten. Bei Interesse können Sie mit Barbara Wyssenbach Kontakt aufnehmen: barbara.wyssenbach@guggisberg-be.ch

Es gelten folgende Preise:

Format Preis
1 Seite CHF 240.00
1/2 Seite CHF 120.00
1/4 Seite CHF 60.00
1/8 Seite CHF 30.00

 

Anlässe
Im Guggisblatt besteht jeweils die Möglichkeit die Veranstaltungen in der Gemeinde Guggisberg zu veröffentlichen. Die Veranstaltungen können Benjamin Steffen (Redaktion) gemeldet werden: guggisblatt@guggisberg-be.ch

Damit in der Ausgabe vom Mai die Termine bis und mit November gedruckt werden, bitten wir Sie, diese bis spätestens Ende März mitzuteilen. Damit in der Ausgabe vom November die Termine ab Dezember bis und mit Mai gedruckt werden, bitten wir Sie diese bis spätestens Ende September mitzuteilen.

Redaktionelles
Benjamin Steffen
guggisblatt@guggisberg-be.ch

Haben Sie Fragen zum BE-Login?2023-04-24T10:05:14+02:00

Bei Fragen zum BE-Login können Sie sich direkt mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern in Verbindung setzen.

Kontaktangaben:

Steuerverwaltung des Kantons Bern
Postfach
3001 Bern

Tel. 031 633 60 01

Allgemeine Fragen finden Sie auch auf der Kantonsseite:
Fragen & Antworten zu BE-Login

Heirat2023-03-22T13:44:48+01:00

Das Einkommen und Vermögen von Ehegatten ist in einer gemeinsamen Steuererklärung zu deklarieren. Bei Heirat ist für das ganze Jahr eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. Für das Steuerjahr gilt der Zivilstand am Stichtag des 31. Dezembers.

Steuerpflichtige Personen, die am 31. Dezember verheiratet und ungetrennt sind, erhalten eine gemeinsame Steuererklärung, in der die Einkommen und Abzüge von Frau und Mann zu deklarieren sind. Auch wenn das Datum der Heirat im Laufe des Kalenderjahres liegt, sind die Partner für das ganze Steuerjahr als Ehepaar steuerpflichtig. Bis zur Heirat erhalten die Partner getrennte Steuerrechnungen, nach der Veranlagung werden diese zusammengelegt. Die als ledig bezahlten Steuerraten von Frau und Mann werden in der Schlussabrechnung der gemeinsamen Steuererklärung automatisch berücksichtigt.

Liegt am 31. Dezember ein anderer Zivilstand als verheiratet und ungetrennt vor, wird eine individuelle Steuererklärung zugestellt.

Hilflosenentschädigung der AHV2023-04-24T08:43:10+02:00

Was ist die Hilflosenentschädigung der AHV?

In der Schweiz versicherte und ansässige Personen können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:

  • sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung der AHV?

Die Entschädigung beträgt:

  • CHF 245.00 pro Monat Hilflosigkeit leichten Grades

Diese Hilflosenentschädigung leichten Grades wird während eines Heimaufenthalts nicht ausgerichtet.

  • CHF 613.00 pro Monat Hilflosigkeit mittelschweren Grades
  • CHF 980.00 pro Monat Hilflosigkeit schweren Grades

Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig.

Wie wird der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend gemacht?

Die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der AHV muss bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eingereicht werden.

Kontaktangaben:

IV-Stelle Kanton Bern
Scheibenstrasse 70
Postfach
3001 Bern

Tel.: 058 219 71 11

Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der AHV
Merkblatt Hilflosenentschädigung

Hilfsmittel der AHV2024-02-05T11:09:37+01:00

Wer hat Anspruch auf Hilfsmittel der AHV?

Anspruch auf Hilfsmittel der AHV haben in der Schweiz ansässige AHV-Rentnerinnen/AHV-Rentner sowie Bezügerinnen/Bezüger von Ergänzungsleistungen.

An welchen Hilfsmitteln kann sich die AHV beteiligen?

Die AHV kann unabhängig von Einkommen und Vermögen der Versicherten bis zu 75% der Nettokosten folgender Hilfsmittel übernehmen:

  • Perücken
  • Orthopädische Schuhe
  • Gesichtsepithesen
  • Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen
  • Hörgeräte
  • Lupenbrillen
  • Fernrohrlupenbrillen
  • Rollstühle ohne Motor

Wie meldet man den Anspruch auf Hilfsmittel der AHV an?

Die Anmeldung für Hilfsmittel-Leistungen der AHV muss bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eingereicht werden.

Kontaktangaben:

IV-Stelle Kanton Bern
Scheibenstrasse 70
Postfach
3001 Bern

Tel.: 058 219 71 11

Anmeldung Hilfsmittel der AHV
Merkblatt Hilfsmittel der AHV
Merkblatt Hörgeräte der AHV

Hundewesen2023-03-09T09:43:04+01:00

Die Hundetaxe beträgt CHF 30.00 pro Hund.

Taxpflichtig sind alle Hundehalterinnen / Hundehalter, die am 1. August in der Gemeinde Guggisberg Wohnsitz haben und deren Hund am Stichtag 6 Monate oder älter ist.

Neu erworbene Hunde sind bei der Gemeindeschreiberei anzumelden. Bitte weisen Sie uns hier die AMICUS-Unterlagen vor. Falls der Hund noch nicht bei AMICUS registriert ist, muss ein Tierarzt aufgesucht werden. Der Tierarzt implantiert dem Hund einen Microchip und registriert das Tier.

Hundehalterinnen / Hundehalter, die einen Hund nicht mehr besitzen, sind ebenfalls gebeten, diesen bei AMICUS (Tel. 0848 777 100 / info@amicus.ch / www.amicus.ch) sowie bei der Gemeindeschreiberei abzumelden. Teilen Sie uns jeweils auch sämtliche Änderungen Ihrer Personendaten mit.

Identitätskarte / Pass2023-02-06T12:56:46+01:00

Terminvereinbarungen für eine neue Identitätskarte oder einen neuen Pass können über die Webseite des Kantons Bern vorgenommen werden.

Informationsstellen2023-01-10T13:47:03+01:00

Die wichtigen Stellen finden Sie im Informationsmerkblatt.

Kann die Frist von der Steuererklärung verlängert werden?2022-12-19T13:32:15+01:00

Eine Fristverlängerung müssen Sie frühzeitig beantragen, noch bevor die Einreichefrist für die Steuererklärung abläuft. Sie können dies online, telefonisch oder schriftlich erledigen.

Fristverlängerung Online Schriftlich (E-Mail, Brief)
Telefon, Schalter
bis 15. Juli gebührenfrei CHF 20
bis 15. September CHF 20 CHF 40
bis 15. November* CHF 40 CHF 60
für virtuelle Steuersubjekte wie
Personengesellschaften, Erben-,
Miteigentümergemeinschaften
gebührenfrei gebührenfrei

* Die Frist kann höchstens bis 15. November verlängert werden.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung, Wegzug ins Ausland oder Todesfall (unterjährige Steuerpflicht)

Fristverlängerung Online Schriftlich (E-Mail, Brief)
Telefon, Schalter
bis 4 Monate nach Einreichefrist gebührenfrei CHF 20
bis 6 Monate nach Einreichefrist CHF 20 CHF 40
bis 8 Monate nach Einreichefrist CHF 40 CHF 60
Kantonsstrassen2023-02-27T12:24:59+01:00

Für den Betrieb und Unterhalt der Kantonsstrassen ist das Tiefbauamt des Kantons Bern, Strasseninspektorat Mittelland West, zuständig.

Kontaktangaben
Tel-Nr.: 031 636 50 60

Kiesbeitrag2023-07-11T16:29:35+02:00

Grundbesitzerinnen/Grundbesiter, die einen Gemeindebeitrag an die Erwerbs- und Transportkosten von Strassenkies für den Unterhalt ihrer privaten Zufahrtswege wünschen, können ihre Gesuche bis spätestens Ende Juni bei der Gemeinde einreichen.

Die Beitragsleistung der Gemeinde beschränkt sich auf dauernd bewohnte Liegenschaften von Grundeigentümern, welche in der Gemeinde Guggisberg wohnsitzberechtigt sind oder ihr Gebäude (Wohnung), einer in der Gemeinde Guggisberg wohnsitzberechtigten Person vermietet respektive verpachtet haben.

Das Reglement der Einwohnergemeinde betreffend Gemeindebeitrag an die Ausbau- und Unterhaltskosten privater Zufahrtswege ist zu beachten.

Kleines oder ordentliches Baugesuch / Baubewilligungsverfahren2023-04-03T11:21:52+02:00

Es wird zwischen kleinen und ordentlichen Baubewilligungsverfahren unterschieden. Beim Ordentlichen erfolgt eine Publikation, beim Kleineren genügen die Unterschriften der Nachbarn.

Für kleinere und wenig beeinträchtigende Bauvorhaben kann in der Regel auf eine Publikation verzichtet werden. Die Orientierung der betroffenen Nachbarschaft ist jedoch wichtig. Mit der Einreichung des Formulars „Zustimmungserklärung“ in Verbindung mit den entsprechenden Projektplänen kann die Baubewilligungsbehörde bei kleineren Vorhaben oft auf eine Veröffentlichung verzichten (kleines Verfahren nach Art. 27 BewD). Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Gemeindeverwaltung die betroffenen Nachbarn bei kleineren Vorhaben schriftlich orientiert. Falls eine Ausnahme beansprucht wird, so ist das Bauvorhaben in der Regel zu publizieren (ordentliches Verfahren). Ob das kleine oder das ordentliche Verfahren zur Anwendung kommt, entscheidet die Bauverwaltung. Bitte erkundigen Sie sich deshalb vorgängig bei der Bauverwaltung.

Falls das kleine Verfahren zur Anwendung kommt, teilt Ihnen die Bauverwaltung mit, welche nachbarrechtlichen Grundeigentümer/innen zustimmen müssen.

Eine Vorlage für die Zustimmungserklärung stellen wir Ihnen zur Verfügung.

Lebensbescheinigung2023-01-18T11:52:36+01:00

Eine Lebensbescheinigung beweist, dass die betreffende Person noch am Leben ist. Sie wird bei persönlichem Erscheinen am Schalter der Einwohnerkontrolle ausgestellt.

Leitungen2023-02-27T12:27:09+01:00

Ein Grossteil der Leitungen (Abwasser, Wasser, Strom, Swisscom) sind über das RegioGIS-Portal einsehbar. Das Portal bietet keine Gewähr für die Vollständigkeit. Bei Grabarbeiten ist in jedem Fall vorsichtig vorzugehen. Die Haftung bei Schäden an den Leitungen liegt immer bei der Bauherrschaft oder beim Bauunternehmen. Das Login für die Einsicht der Leitungen teilt Ihnen die Gemeindeverwaltung auf telefonische Anfrage hin, gerne mit.

Lernfahrausweise2023-03-10T14:03:10+01:00

Lernfahrausweis

Zur Beantragung eines Lernfahrausweises können Sie sich auf der Webseite des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern informieren.

Vorzeitige Mofaprüfung

Das Strassenverkehrsamt kann den Führerausweis für Motorfahrräder (Mofas, Töffli) vor Erreichung des 14. Altersjahres erteilen, wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist. Das Gesuch dazu finden Sie auf der Webseite des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.

Die Prüfung des Gesuches wird durch das Schulsekretariat und die Gemeindeschreiberei vorgenommen.

Liegenschaft kaufen oder verkaufen2023-02-01T11:21:49+01:00

Informationen rund um Wohneigentum finden Sie unter Wohneigentum / Liegenschaften.

Mahlzeitendienst2023-10-22T12:33:29+02:00

Der tägliche Mahlzeitendienst, der durch die Gemeinde Guggisberg organisiert wird, trägt dazu bei, dass Sie trotz Ihrer Beschwerden oder Krankheit im eigenen Haushalt verbleiben können.

Das Hotel-Restaurant Sternen in Guggisberg kocht die warmen Mahlzeiten, welche von ehrenamtlichen Fahrerinnen / ehrenamtlichen Fahrern an die Bezüger geliefert wird.

Anmeldungen und Abmeldungen vom Mahlzeitendienst können Sie bei
Sabina Bütikofer, Tel. 031 735 55 29 / 079 826 03 94
tätigen. Bei Ferienabwesenheiten von Sabine Bütikofer können Sie sich bei der Gemeindeschreiberei Guggisberg melden.

Haben Sie Interesse eine ehrenamtliche Fahrerin / ein ehrenamtlicher Fahrer zu werden, dann können Sie sich bei
Sabina Bütikofer, Tel. 031 735 55 29 / 079 826 03 94
melden.

Aktuelle Publikationen finden Sie unter Aktuelles.

Marktwesen2023-03-20T16:56:40+01:00

Für sämtliche organisatorische Angelegenheiten betreffend dem Marktwesen ist der Marktchef Bruno Bracher zuständig.

Tel.: 031 735 55 27 / 079 208 53 58
E-Mail: m.b.bracher@bluewin.ch

Schafscheid

Zum Brauchtum von Guggisberg gehört die Schafscheid in Riffenmatt, welche alljährlich am 1. Donnerstag im September stattfindet und rund 5’000 – 10’000 Besucherinnen / Besucher anlockt. Der Stellenwert von der Schafscheid ist bei den Einwohnerinnen / Einwohnern sehr hoch.

Meldung einer Veranstaltung2023-08-10T11:04:58+02:00

Zusätzlich zur gastgewerblichen Einzelbewilligung muss der Veranstalter gemäss Artikel 66 und 67 der Kantonalen Strassenverkehrsverordnung das Formular Meldung einer Veranstaltung bei der Gemeindeschreiberei einreichen. Die Gemeindeschreiberei prüft die Meldung und leitet sie anschliessend an die Kantonspolizei Bern in Schwarzenburg weiter.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Kantonspolizei Bern.

Merkblätter Erbschafts- und Schenkungssteuer2023-07-14T11:11:57+02:00

Die Dokumente finden Sie unter Merkblätter Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Merkblätter für Privatperson inkl. selbständig Erwerbstätige und Landwirte2023-02-27T13:29:10+01:00
Merkblätter Grundstückgewinnsteuer2022-12-19T13:56:48+01:00

Die Dokumente finden Sie unter Merkblätter Grundstückgewinnsteuer.

Merkblätter Quellensteuer2022-12-19T13:58:32+01:00

Die Dokumente finden Sie unter Quellensteuer.

Mutterschaftsentschädigung / Entschädigung des andern Elternteils (MSE, EAE)2024-01-15T11:44:25+01:00

Grundsätzliches

Anspruch auf MSE und EAE haben Eltern, die unmittelbar vor der Geburt ihres Kindes während neun Monaten lückenlos in der AHV obligatorisch (nicht freiwillig) versichert waren und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausübten. Die minimale AHV-Versicherungsdauer von neun Monaten wird bei einer Frühgeburt entsprechend herabgesetzt. Die fünfmonatige Erwerbstätigkeit (innerhalb der neunmonatigen Versicherungsdauer) muss nicht zusammenhängend sein. Zudem ist der Beschäftigungsgrad nicht relevant. Angerechnet werden auch Zeiten, in denen Taggelder aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ausgerichtet wurden.

Höhe der Entschädigung und Auszahlung

Die MSE und EAE wird in Form von Taggeldern geleistet. Sie beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens (AHV-pflichtiger Lohn), das die Mutter oder der Vater oder die Ehefrau der Mutter unmittelbar vor der Geburt erzielte. Maximal beträgt das Taggeld CHF 220.- (also 80% von CHF 275.-). Dies bedeutet, dass auch Eltern, die mehr als CHF 8’250.- (30 x CHF 275.-) verdienen, ein Taggeld von höchstens CHF 220.- erhalten.

MSE

Der Anspruch beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert 98 Tage (14 Wochen). Die Mutter erhält ein Taggeld, wenn das Kind lebensfähig zur Welt kommt. Wird das Kind tot geboren oder stirbt es bei der Geburt, so besteht der Anspruch auf Entschädigung nur, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. Die Mutter ist weiterhin anspruchsberechtigt, wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit im Spital, maximal um 56 Tage. Die Mutter hat Anspruch auf die Verlängerung, wenn sie nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dazu muss sie auf dem Antragsformular die Dauer des Spitalaufenthalts bekanntgeben, ein Arztzeugnis vorlegen und den erfolgreichen Nachweis über die Weiterführung der Erwerbstätigkeit erbringen. Der Anspruch besteht zudem, wenn die Mutter Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Taggelder bis zur Geburt jedoch nicht ausgeschöpft hat und im Zeitpunkt der Geburt noch eine Rahmenfrist offen ist.

Entschädigung des andern Elternteils EAE

Der Vater oder die Ehefrau der Mutter hat Anspruch auf den Bezug von zehn Urlaubstagen beziehungsweise 14 Taggeldern, die innerhalb von sechs Monaten seit der Geburt bezogen werden müssen. Der Bezug kann tage- oder wochenweise erfolgen. Kein Anspruch auf EAE besteht, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt stirbt.

Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen

Während des Bezugs einer MSE oder EAE gemäss EOG werden keine Taggelder anderer Sozialversicherungen (ALV, IV, UV, MV) ausgerichtet. Bezogen die Eltern bis unmittelbar vor der Geburt Taggelder einer dieser Versicherungen, und waren diese höher als die MSE / EAE, so entspricht die Entschädigung dem bisher bezogenen Taggeld, auch wenn dabei die Grenze von CHF 196.- überschritten wird. Die Versicherten sind während des ganzen Mutterschaftsurlaubs oder Urlaubs des andern Elternteils kostenlos unfallversichert.

Anmeldung

Der Anspruch auf MSE oder EAE muss bei der Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers, gegebenenfalls bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern oder der zuständigen AHV-Zweigstelle angemeldet werden. Zur Geltendmachung des Anspruchs sind grundsätzlich die Versicherten selbst befugt. Das Formular “Anmeldung Mutterschaftsentschädigung” (Formular Nr. 318.750) beziehungsweise “Anmeldung des andern Elternteils (Formular Nr. 318.747) kann unter Leistungen der EO-MSE-VSE-BUE-AdopE | Formulare | Merkblätter & Formulare | Informationsstelle AHV/IV (ahv-iv.ch) herunter geladen werden.

Zu beachten

a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Bei Arbeitnehmenden wird in der Regel der Arbeitgeber die MSE beziehungsweise EAE beziehen und den Versicherten wie bis anhin den Lohn (mindestens 80% davon) auszahlen. In diesem Fall ist auch der Arbeitgeber zur Geltendmachung des Anspruchs bei der zuständigen Ausgleichskasse berechtigt. Der Sozialdienst rechnet den Lohn weiterhin als Einnahme im Budget ein.

b) Selbständigerwerbende

Selbständigerwerbende Mütter oder Väter machen den Anspruch direkt bei derjenigen Ausgleichskasse geltend, mit der sie AHV-Beiträge abrechnen.

Auskünfte

www.akbern.ch oder ahv-iv.ch und bei der AHV-Zweigstelle.

Neues Energiegesetz/Energieverordnung 20232023-10-04T11:43:19+02:00

Per 01.01.2023 ist das neue Energiegesetz und die neue Energieverordnung im Kanton Bern in Kraft getreten. Detailliertere Informationen können hier abgerufen werden:
https://www.weu.be.ch/de/start/themen/energie/energiegesetz.html

Jedoch wollen wir es nicht unterlassen, Sie über die grösseren Änderungen – gerade hinsichtlich Baueingabe – zu informieren.

Neubauten
Die bisher gültigen Standardlösungskombinationen und der rechnerische Nachweis für Neubauten fallen weg.

Neu gilt die gewichtete Gesamtenergieeffizienz eines Neubaus. Damit ist der gesamte Energieverbrauch des Gebäudes zu berücksichtigen. Der Nachweis erfolgt mit dem Formular EN 101b des Kantons Bern. Die Eigenenergieerzeugung (Elektrizität und/oder Wärme) darf in Abzug gebracht werden, sofern diese aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. Bei Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche (Fassadenabwicklung, Dach) von mehr als 300 m2 muss eine Solaranlage installiert werden. Zusätzlich müssen bei Neubauten ein angemessener Teil der Parkplätze für die Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge ausgerüstet, resp. vorbereitet werden.

Heizungsersatz
Neu ist der Ersatz der Heizung immer meldepflichtig. Dies gilt auch bei Ersatz eines Brenners, Kamins oder Öltanks. Es gelten spezifische Anforderungen an den Heizungsersatz gem. Art 20a der Energieverordnung. Der Nachweis der Massnahmen erfolgt via eine Meldung über das eBau-Portal des Kantons Bern (Formular EN-120 BE).

Bestehende, zentrale Elektroboiler in Wohnbauten müssen innert 20 Jahren ab Inkrafttreten des revidierten Energiegesetzes, spätestens bis 31.12.2043, ersetzt werden, sofern sie nicht mit mindestens 50 % erneuerbarem, eigenproduzierten Strom betrieben werden.

Umbauten/Umnutzungen/Einzelbauteilnachweis
Weiterhin gültig ist der Einzelbauteilnachweis bei Umnutzungen, Umbauten, Sanierungen und Erweiterungen im bestehenden Gebäudevolumen, sowie bei kleinen Anbauten, sofern die zusätzliche Energiebezugsfläche kleiner als 50 m2 ist oder diese max. 20 % der bereits bestehenden Energiebezugsfläche beträgt. Diese Regelung galt bereits in der alten Energieverordnung vor 2023.

Formulare und Berechnungshilfen finden Sie hier:
https://www.weu.be.ch/de/start/themen/energie/energievorschriften-bauen.html

Ansonsten erteilt die regionale Energieberatung gerne weitere Auskünfte.

Parkplatz Riffenmatt2023-10-04T11:30:53+02:00

Möchten Sie den Parkplatz Riffenmatt reservieren, dann können Sie sich bei Daniel Ulrich, Turnhallenabwart (Mobile 079 594 83 86) melden.

Pensionierung2022-12-19T13:42:34+01:00

Ab der Pensionierung wird eine Rente oder Pension bezogen. Diese ist als Einkommen zu versteuern. Im Jahr der Pensionierung ist in der Steuererklärung einerseits das Erwerbseinkommen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, andererseits die neu ausbezahlte Rente bzw. Pension bis zum 31. Dezember des Steuerjahres zu deklarieren.

Mehr Informationen finden Sie unter Pensionierung

Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung2023-04-24T09:55:45+02:00

Die Überprüfung der Frage, ob ein Anspruch auf Prämienverbilligung auch ohne Ergänzungsleistungs-Bezug vorliegt, wird nicht durch die Ausgleichskasse, sondern durch das zuständige Amt für Sozialversicherungen (ASV) vorgenommen.

Kontaktangaben:

Amt für Sozialversicherungen
Forelstrasse 1
3072 Ostermundigen
Tel.: 031 636 45 00

E-Mail: asv.pvo@be.ch
Internetseite: Webseite

QR-Rechnungen für Ihre Steuerzahlungen bestellen2023-07-14T11:13:21+02:00

Teilzahlungen von Ratenrechnungen

Benötigen Sie QR-Rechnungen (Einzahlungsscheine) ohne vorgedruckten Betrag für Teilzahlungen von Ratenrechnungen? Solange noch keine Schlussabrechnung vorliegt, können Sie diese bestellen über

Sie erhalten die QR-Rechnungen in den nächsten 14 Tagen.

Wenn Sie die Raten nicht innerhalb der Zahlungsfrist begleichen, berechnet die Steuerverwaltung des Kantons Bern einen Verzugszins.

Vorauszahlungen

Möchten Sie vorauszahlen?

Informationen dazu finden Sie unter Vorauszahlungen leisten.

Schlussabrechnung bereits erhalten?

Teilzahlungen auf Schlussabrechnungen sind nicht ohne weiteres möglich.

Lesen Sie die Hinweise zu den Zahlungserleichterungen.

Quellensteuer abrechnen2023-03-22T13:47:49+01:00

Als Schuldnerin/Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) können Sie sämtliche Steuerdaten Ihrer quellenbesteuerten Mitarbeitenden (qsP) in BE-Login elektronisch aufnehmen, mutieren sowie die Abrechnungen erfassen, online übermitteln und mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern elektronisch verkehren.

Mehr Informationen finden Sie unter Quellensteuer abrechnen.

Quellensteuer berechnen2023-02-01T11:23:15+01:00

Berechnen Sie die voraussichtlich anfallenden Steuern für den Quellensteuerabzug online unter Rechner Quellensteuer.

Mehr Informationen finden Sie unter Quellensteuer berechnen.

Quellensteuerpflichtige Personen2022-12-19T13:48:14+01:00

Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sowie für Ersatzeinkünfte dem Quellensteuerabzug.

Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ebenfalls für gewisse Einkünfte quellensteuerpflichtig:

  • Arbeitnehmende wie Kurzaufenthalter, Grenzgänger und Wochenaufenthalter für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit zusammenhängende Ersatzeinkünfte
  • Transporteure und Routiers im internationalen Verkehr
  • Künstler, Sportler und Referenten
  • Organe juristischer Personen
  • Hypothekargläubiger
  • Empfänger von Vorsorgeleistungen aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses mit einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitgebenden
  • Ehemalige Arbeitnehmende für Einkünfte aus früher zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen

Links und Downloads:

TaxInfo: Quellensteuer – Übersicht
«info» – Für Quellensteuerpflichtige (PDF)
«info» – für nachträgliche ordentliche Veranlagungen (PDF)

Übernommen von der Steuerverwaltungsseite des Kantons Bern.

Reguläre Sammlungen2024-01-15T13:55:17+01:00

Hauskehricht

Die Sammlung vom Hauskehricht findet wöchentlich jeweils am Donnerstag, sowie im Gebiet Ottenleuebad am Mittwoch, statt. An Feiertagen werden die Sammlungen jeweils verschoben, dies wird im amtlichen Anzeiger publiziert und ist unter Aktuelles zu finden.

Kehrichtsäcke und Kehrichtmarken können bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden. Weitere Verkaufsstellen finden Sie im Abfallkalender.

Sperrgutabfuhr

Die Sperrgutabfuhr findet jeweils halbjährlich statt. Wann jeweils die Sperrgutabfuhr stattfindet, wird im amtlichen Anzeiger publiziert und ist unter Aktuelles zu finden.

Papiersammlung

Die Papiersammlung findet jeweils halbjährlich an folgenden Daten statt.

Samstag, 04.05.2024 Sammlung in Riffenmatt 08.15 bis 11.15 Uhr
Reservoirs der Gemeinde2022-11-24T15:37:01+01:00
  • Zelg
  • Guggershorn
  • Laubbach
  • Ottenleue
  • Sangernboden
Saal Gemeindehaus2023-07-14T11:09:53+02:00

Das Gesuch um die Benützung des Saales im Gemeindehaus kann über das  Onlineformular erfolgen.

Bei der Benützung des Gemeindesaales ist das Weisung Saalvermietung zu beachten.

Sammelstellen2024-01-08T09:50:42+01:00

Grüncontainer

Die Sammelstellen der Grünabfälle werden während der Winterpause nicht bedient!

Ab wann der Grüncontainer der Bevölkerung wieder zur Verfügung steht, finden Sie unter Aktuelles.

Standort: Dorf, 3158 Guggisberg

Grundsätzlich transportieren die Bürger ihr Grüngut selbst zu den genannten Sammelplätzen. In Ausnahmefällen kann eine Direktabholung bewilligt werden. Dazu muss ein Gesuch bei der Gemeinde beantragt werden. Werden Aufträge zur Direktabholung ohne Bewilligung erteilt, lehnt die Gemeinde die Kostenübernahme ab.

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Standort: Dorf, 1738 Sangernboden

 

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Glascontainer

Standort: Dorf, 3156 Riffenmatt

 

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Standort: Dorf, 1738 Sangernboden

 

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Neophytencontainer

Standort: Kalchstätten, 3158 Guggisberg

Schneeräumung2023-07-11T16:27:47+02:00

Schneeräumung durch Einwohner für Gemeinde

Bis Ende Juni sind jährlich die Beitragsgesuche für die abgeschlossenen Winterdienstarbeiten (Periode Herbst/Frühling) auf der Gemeinde einzureichen. Die in früheren Jahren gestellten Gesuche behalten ihre Gültigkeit nicht mehr.

Gestützt auf das Reglement über das Ausrichten eines Gemeindebeitrages an die Schneeräumungskosten auf den Privatwegen werden keine rückwirkenden Beitragszahlungen gemacht.

Schneeräumung durch Werkhof Guggisberg

Beitragsgesuche für die Schneeräumung durch den Werkhof Guggisberg sind bei der Gemeinde einzureichen. Wird die Schneeräumung im Auftrag der Gemeinde durchgeführt, ist kein jährliches Beitragsgesuch bezüglich der Schneeräumung notwendig.

Selbstdeklaration2023-04-24T11:02:28+02:00

Die Selbstdeklaration Baukontrolle 1 (SB 1) ist vor Baubeginn digital in eBau zu erfassen. Das Dokument, welches durch die Erfassung generiert wird, ist ausgedruckt und unterzeichnet bei der Bauverwaltung einzureichen. Bei Baugesuchen, welche noch nicht im eBau erfasst wurden, kann das Formular Selbstdeklaration 1 ausgefüllt werden.  Vorher darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.

Die Selbstdeklaration Baukontrolle 2 (SB 2) ist innert 20 Tagen nach Bauvollendung digital in eBau zu erfassen.  Das Dokument, welches durch die Erfassung generiert wird, ist ausgedruckt und unterzeichnet bei der Bauverwaltung einzureichen. Bei Baugesuchen, welche noch nicht im eBau erfasst wurden, kann das Formular Selbstdeklaration 2 ausgefüllt werden.

Steuererklärung bei Todesfall ausfüllen2023-02-24T10:51:08+01:00

Bei verstorbenen Personen ist die Steuererklärung für die Zeit bis zum Todestag durch die Erben auszufüllen. Beim Tod einer verheirateten Person werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam veranlagt.

Mehr Informationen finden Sie unter Todesfall.

Steuererlass2022-12-19T14:02:06+01:00

Sind Sie in eine dauerhafte finanzielle Notlage geraten und es ist Ihnen unmöglich, rechtskräftig veranlagte Steuern zu bezahlen? Auf der Seite von der Steuerverwaltung erfahren Sie, was Sie bei einem Erlassgesuch beachten müssen.

Steuererlass beantragen

Strafregisterauszug2023-02-27T16:33:43+01:00

Der Strafregisterauszug kann beim Bund oder bei der Post bestellt werden.

Tageskarten2023-11-27T10:52:25+01:00

Ab dem 1. Januar 2024 wird die “Spartageskarte Gemeinde” als Nachfolgelösung der Gemeinde-Tageskarte eingeführt. Der Gemeinderat Guggisberg hat jedoch entschieden die Spartageskarte nicht anzubieten.

Die Abwicklung des neuen Angebotes wird über ein schweizerisches Kontingent (kein eigenes Kontingent pro Gemeinde) erfolgen. Der Verkaufspreis ist zudem vorgeschrieben und die SBB bieten gleichartige Angebote über ihre Webseite online an. Somit ist kein Mehrwert für die Einwohnerinnen und Einwohner erkennbar.

Nähere Informationen zu diesem Angebot erhalten Sie auf der Webseite der SBB , oder an allen SBB-Schaltern.

Testament2023-04-05T14:43:34+02:00

Eine letztwillige Verfügung (Testament) kann auf Wunsch bei der Gemeindeverwaltung Guggisberg deponiert werden.

Bei einem Todesfall prüft die Gemeindeschreiberei, ob ein Testament hinterlegt ist. Der Gemeinderat erteilt in der Folge den Auftrag für die offizielle Eröffnung des Testamentes.

Das Testament kann auch bei einer Notarin / einem Notar  hinterlegt werden. In dem Fall wird er bzw. sie auch für die offizielle Eröffnung nach dem Todesfall verantwortlich sein.

Themenblätter2023-02-27T12:31:08+01:00

Auf der Webseite des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) finden Sie Themenblätter. Diese helfen Ihnen weiter, wenn Sie bereits wissen, nach welcher Raumplanungsgesetzes- oder Raumplanungsverordnungs-Vorschrift Sie bauen müssen/dürfen.

Todesfall2023-04-24T10:14:53+02:00
  1. Bei einem Todesfall zu Hause ist sofort ein Arzt beizuziehen, welcher eine ärztliche Todesbescheinigung ausstellt. Beim Aufenthalt in einem Heim oder Spital erfolgt dies durch den Heim- oder Spitalarzt.
  2. Informieren Sie einen Bestattungsdienst Ihrer Wahl. Dieser wird die weiteren Arbeiten übernehmen. Wenn Sie die Formalitäten selbständig erledigen möchten, benötigen Sie keinen Bestattungsdienst. Folgende Aufgaben erledigt der Bestattungsdienst bzw. erledigen die Angehörigen:
    • Einreichen der ärztlichen Todesbescheinigung, der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und des allfällig vorhandenen Familienbüchleins oder des Familienausweises beim Zivilstandsamt Bern-Mittelland (za.bm.zbd@be.ch), Laupenstrasse 18 A, 3008 Bern, Tel. 031 635 42 00. Das Zivilstandsamt stellt die Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalles aus.
    • Kontaktaufnahme mit der Bestattungsbehörde. Die Bestattungsbehörde zieht den Sigrist / Totengräber bei, um die Aufbahrung des Leichnams, die Art (Erdbestattung oder Urnengrab) und die Organisation der Bestattung zu besprechen.
    • Beizug einer Pfarrerin / eines Pfarrers für die Abdankung. Auf der Webseite der Kirchgemeinde Guggisberg finden Sie vom zuständigen Pfarrer die Kontaktangaben.
  3. Die Siegelungsverantwortlichen nehmen mit den Angehörigen Kontakt auf. Die Siegelungsverantwortlichen haben den Auftrag bei jedem Todesfall mit den Angehörigen innerhalb von sieben Tagen ein Siegelungsprotokoll zuhanden des Regierungsstatthalteramtes zu erstellen und die allenfalls nötigen erbsichernden Massnahmen einzuleiten. Welche Unterlagen Sie an die Siegelung mitnehmen müssen, können Sie dem Merkblatt Siegelung entnehmen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland.

Trennung und Scheidung2023-02-24T11:10:23+01:00

Informationen zu Veranlagung und Steuerraten bei Trennung und Scheidung finden Sie unter Trennung und Scheidung.

Trinkwasserqualität2023-02-07T11:00:23+01:00

Das Quellwasser der Wasserversorgung Guggisberg wird periodisch untersucht und mittels einer Ultraviolettanlage desinfiziert.

Die aktuellen Publikationen finden Sie unter Aktuelles.

Turnhalle Riffenmatt2023-10-04T11:31:32+02:00

Möchten Sie die Turnhalle Riffenmatt für einen Vereinsanlass oder andere Aktivitäten mieten, dann können Sie sich bei Daniel Ulrich, Turnhallenabwart (Mobile 079 594 83 86) melden.

Es ist zu beachten, dass bei einer Reservation der Turnhalle ebenfalls der Parkplatz dazu reserviert wird.

Bei der Benützung der Turnhalle müssen die Vorschriften gemäss der Verordnung für die Benützung der Mehrzweckanlage Riffenmatt und den dazugehörigen Aussenplätzen beachtet werden.

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose2023-02-24T08:02:33+01:00

Was sind Überbrückungsleistungen (ÜL)?

Personen, die wenige Jahre vor ihrer Pensionierung ihre Stelle verlieren, können Überbrückungsleistungen erhalten.

Erfüllen Sie die Grundvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen?

Mit der Checkliste “Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?” können Sie herausfinden, ob Sie die Grundvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen erfüllen.

Checkliste “Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?”

Wo können Sie sich für Überbrückungsleistungen anmelden?

Bitte füllen Sie das Anmeldeformular aus und schicken Sie es der AHV-Zweigstelle in Guggisberg zu. Sie können sich frühestens 4 Monate vor Ihrer Aussteuerung anmelden. Am besten prüfen Sie vor dem Ausfüllen mit der Checkliste “Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?”, ob Sie die Grundvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen erfüllen.

Für mehr Informationen:

Überbrückungsleistungen
Antrag für Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Merkblatt Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Umzug innerhalb der Gemeinde2024-02-08T10:00:54+01:00

Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde müssen Sie der Einwohnerkontrolle die neue Adresse innerhalb von 14 Tagen melden. Bitte beachten Sie, dass ebenfalls ein Wohnungswechsel innerhalb eines Gebäudes gemeldet werden muss.

Für den Umzug wird folgendes Dokument benötigt:

  • Personalausweis (Pass oder Identitätskarte)

Umzüge innerhalb der Schweiz können mit eUmzugCH erfolgen.

Videos rund um die Steuern2022-12-19T14:01:27+01:00
Voranfragen2023-07-14T10:57:03+02:00

Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist eine schriftliche Voranfrage via Bauverwaltung grundsätzlich dringendst zu empfehlen. Dies kann via Mail an  bauverwaltung@guggisberg-be.ch erfolgen oder über das EBau-Portal (einfache Vorabklärung). Wichtig ist, dass Sie Ihr Vorhaben beschreiben, ggf. Fotos oder schon vorhandene Pläne mitliefern. Wir klären die Bewilligungsfähigkeit dann mit dem AGR ab und organisieren falls nötig Begehungen vor Ort.

Wasserhärte2023-02-01T12:00:07+01:00

In Guggisberg verfügen wir über hartes Wasser. Die Wasserhärte ist zwischen 17.2 und 27 französischen Härtegraden.

Die Skala der französischen Härtegrade ist wie folgt:

  • 0-15 weich
  • 15-25 mittelhart
  • über 25 hart
Wegzug2024-02-08T10:02:29+01:00

Bitte melden Sie sich spätestens am Tag des Wegzuges bei der Einwohnerkontrolle ab.

Für den Wegzug wird folgendes Dokument benötigt:

  • Personalausweis (Pass oder Identitätskarte)

Umzüge innerhalb der Schweiz können mit eUmzugCH erfolgen.

Wenn Sie ins Ausland wegziehen, müssen Sie sich persönlich am Schalter abmelden. Es ist nicht möglich, den Wegzug ins Ausland online zu melden.
Für die Abmeldung benötigen wir zusätzlich:

  • Kontaktperson und deren Adresse in der Schweiz
  • Bestätigung der Ausreise (zum Beispiel Flugticket, Meldebestätigung)
Wochenaufenthalt2024-02-01T14:57:15+01:00

Wochenaufenthalt in anderer Gemeinde

Halten Sie sich während der Woche aus bestimmten Gründen (zum Beispiel Studien- oder Arbeitsaufenthalt) in einer anderen Gemeinde auf, müssen Sie sich dort als Wochenaufenthalterin / Wochenaufenthalter anmelden. Dazu müssen Sie sich zuerst bei der Gemeinde Guggisberg melden. Der zivil- und steuerrechtliche Wohnsitz bleibt dabei in der Gemeinde Guggisberg.

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Wochenaufenthalt in Guggisberg

Unter Wochenaufenthalt verstehen wir den Aufenthalt einer Person, welche in der Gemeinde Guggisberg erwerbstätig ist, jedoch zur Verbringung der arbeitsfreien Tage regelmässig in die Gemeinde zurückkehrt, in der sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet. Personen in Ausbildung, d.h. Schüler, Kursbesucher, Auszubildende, Studenten, die sich ausserhalb des Ortes ihrer Niederlassung aufhalten, melden sich ungeachtet ihres Alters zum Aufenthalt an.

Für die Anmeldung werden folgende Dokumente benötigt:

  • Personalausweis (Pass oder Identitätskarte)
  • AHV-Nummer
  • Kopie Mietvertrag bei ausländischen Staatsangehörigen
  • Kopie Arbeitsvertrag bei ausländischen Staatsangehörigen
  • Kopie Ausländerausweis bei ausländischen Staatsangehörigen
Wohnsitz wechseln2022-12-19T13:33:31+01:00

Jeder Wohnsitzwechsel muss bei der Wohnsitzgemeinde gemeldet werden.

Mehr Informationen finden Sie unter Wohnsitzwechsel.

Wohnsitzbescheinigung2023-03-21T14:55:38+01:00

Die Wohnsitzbescheinigung bestätigt, dass die betreffende Person Ihren Wohnsitz in Guggisberg begründet / begründete.

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Hauptwohnsitzbescheinigung für die nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer

Erwerber von Grundstücken können bei der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung von den ersten CHF 800’000.00 der Gegenleistung stellen, wenn sie das Grundstück als Hauptwohnsitz nutzen wollen. Den Gesuchsunterlagen muss zwingend eine Hauptwohnsitzbescheinigung, welche Sie auf der Webseite des kantonalen Grundbuchamtes finden, beigelegt werden. Das Formular muss am Schalter durch die Einwohnerkontrolle ausgefüllt werden.

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Wohnsitzbescheinigung SBB

Für die Berechtigung zum Kauf von GA-Plus Familia und GA-Plus Duo Partner der SBB wird ein spezielles Formular der SBB benötigt. Das Formular muss am Schalter durch die Einwohnerkontrolle ausgefüllt werden.

Wohnungen/Bauland in Guggisberg2023-02-27T12:15:42+01:00

Falls Sie Wohnungen/Bauland in Guggisberg suchen, können Sie sich bei den gängigen Immobilienportalen informieren.

Zivilstandsdokumente bestellen2024-02-01T14:47:47+01:00

Auf der Webseite des Zivilstandsamt Bern-Mittelland können Sie verschiedene Zivilstandsdokumente bestellen.

Zonenvorschriften2023-02-27T12:32:31+01:00

Machen Sie sich mit den Zonenvorschriften, welche für das Baugrundstück gelten, vertraut. Nebst den Vorschriften aus der baurechtlichen Grundordnung (Baureglement, Zonenplan und Schutzzonenplan) können Überbauungsordnungen, Schutzzonen, Gefahrenkarte, Bauinventar, Gewässerschutzzonen und Altlasten den Verlauf des Baubewilligungsverfahrens beeinflussen. Sämtliche öffentlich-rechtliche Einschränkungen finden sie im ÖREB-Kataster.

Gerne können Sie dies auch bei der Bauverwaltung erfragen – hierzu benötigen wir die Parzellennummer oder die Adresse des Grundstückes.

Zudem empfiehlt es sich auch, sich über allfällige Grundbucheinträge zu informieren. Obwohl die meisten Grundbucheinträge zivilrechtlicher Natur sind, können sie sich dennoch auf die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens auswirken. Seit rund zwei Jahren können auch Privatpersonen mit ihrem BE-Login (gleiches Login wie für das Erfassen der Steuererklärung) die Daten im Grundbuch einsehen.

Zuständigkeit2023-02-01T11:41:39+01:00

Grundsätzlich ist die Gemeinde Baubewilligungsbehörde. Falls Ihr Baugesuch jedoch einen Gastgewerbebetrieb betrifft, über eine Million Bausumme aufweist, im Gewässerraum oder Waldabstand liegt oder weitere Besonderheiten aufweist, ist das Regierungsstatthalteramt Baubewilligungsbehörde. Das Gesuch ist trotzdem über die Gemeindeverwaltung einzureichen. Die Bauverwaltung wird bei der formellen Prüfung die Zuständigkeit feststellen und das Gesuch entsprechend weiterleiten. Sie können die Zuständigkeit für Ihr Bauvorhaben auch vorgängig erfragen.

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