Bauverwaltung

Bauverwaltung2026-02-09T16:20:24+01:00

Der Bauverwaltung sind die Bereiche Bauinspektorat, Tiefbau (Strassen-, Wasser- und Abwasserwesen, Wasserbau, Werkhof), Abfallentsorgung und die Liegenschaftsverwaltung zugeordnet.

Um Sie an die für den Fachbereich zuständige Person weiterleiten zu können, melden Sie sich bitte telefonisch bei Andrea Schmied, Sachbearbeiterin Bauverwaltung.

Ansprechperson

Bauinspektorat

Baugesuche / Baueingabe

Was beim Bauen sowie bei der Nutzung von Grundstücken und zugehörigen Bauten erlaubt ist und was nicht, ist im Baurecht geregelt. Die Bauverwaltung berät Sie gerne telefonisch oder nach Voranmeldung persönlich über die verschiedenen Anforderungen. Zur Klärung der baurechtlichen Rahmenbedingungen bei Bauprojekten wird eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme empfohlen.

Solar- / Photovoltaikanlagen2026-02-04T17:46:37+01:00

Die Installation von Solar- / Photovoltaikanlagen ist  immer baubewilligungspflichtig, wenn eine Liegenschaft als schützenswert eingestuft ist oder als erhaltenswert (Art. 7 BewD) eingestuft ist und Bestandteil einer Baugruppe (K-Objekt) ist. Das Bauinventar kann auf der Webseite der Denkmalpflege des Kantons Bern eingesehen werden. Eine Vorbesprechung mit der Kantonalen Denkmalpflege wird für diesen Fall empfohlen.

Baubewilligungsfreie Anlagen sind in den Richtlinien für die erneuerbaren Energien definiert. Diese legen fest, ob zum Beispiel für eine Solaranlage bei einem Steildach oder für eine freistehende PV-Anlage eine Baubewilligung erforderlich ist oder nicht. Anhand klar definierter Kriterien wird festgelegt, ob eine Anlage in der Bau- oder in der Landwirtschaftszone baubewilligungsfrei oder baubewilligungspflichtig ist. Das Merkblatt für baubewilligungsfreie Solaranlagen auf Dächern präzisiert und ergänzt die Richtlinien.

Ebenfalls können ab dem 1. Januar 2026 Solaranlagen an Fassaden unter gewissen Umständen baubewilligungsfrei erstellt werden. Die Kriterien für eine baubewilligungsfreie Solaranlage an der Fassade sind im entsprechenden Merkblatt erläutert.

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Meldepflicht

Die Montage einer Solaranlage oder einer PV-Anlage  ist immer meldepflichtig. Wenn die Solaranlage oder die PV-Anlage baubewilligungspflichtig ist, erfolgt die Meldung mittels dem Baugesuch. Bei baubewilligungsfreien Solaranlagen und PV-Anlagen erfolgt die Meldung über das eBau-Portal des Kantons Bern mittels der Meldung für baubewilligungsfreie Solaranlagen.

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Solarpflicht

Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Bestimmungen zur Nutzung der Solarenergie für neue Bauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sowie für neue Parkplätze. Zudem gilt für bestehende Bauten neu eine Meldepflicht zur Solareignung, wenn das Dach umfassend saniert wird. Die Baubewilligungsbehörde erteilt Ausnahmen von der Pflicht zur Solarenergienutzung und prüft die Meldungen.

Neue Bauten, Erweiterungen (Art. 39a und Art. 39b KEnG1)
Alle neuen Bauten sowie Erweiterungen von bestehenden Bauten (jeweils mit oder ohne Energiebezugsfläche) sind mit Anlagen zur Solarenergienutzung im Umfang von mindestens zehn Prozent der anrechenbaren Gebäudefläche auszustatten.

Gut geeignete Dachflächen sind möglichst vollständig mit Anlagen zur Solarenergienutzung auszustatten, das heisst im Umfang von mindestens 60 Prozent der Brutto-Dachfläche. Dachflächen von weniger als 50 Quadratmetern sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Neue Wohnbauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von bis zu 300 Quadratmetern müssen mindestens so viel Solarenergie nutzen, wie zur Deckung des halben Normbedarfs notwendig ist.

Parkplätze (Art. 39e KEnG)
Neue Parkplätze im Freien ab 80 Abstellplätzen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen und kostenpflichtig sind, sowie Park-and-Ride-Anlagen im Freien mit mehr als 50 Abstellplätzen sind mit einer solaraktiven Überdachung auszustatten.

Bestehende Park-and-Ride-Anlagen sind bei umfassender Sanierung, jedoch spätestens bis 31.12.2035 nachzurüsten (vgl. Art. T2-2 KEnG).

Ausnahmen (Art. 39c KEnG)
Ausnahmebewilligungen zu den Artikeln 39a und 39b KEnG sowie 39e KEnG erteilt die Baubewilligungsbehörde (vgl. Art. 62 Abs. 4 KEnG).

Bestehende Bauten (Art. 39d KEnG)
Für bestehende Bauten gilt eine Meldepflicht bei umfassender Erneuerung von Dachflächen, wenn mindestens 50 Prozent der Bruttodachfläche von einer Neueindeckung oder Abdichtung betroffen sind. Von der Meldepflicht befreit sind Dachflächen mit einer Bruttofläche unter 20 Quadratmetern.

Die «Meldung Solareignung» erfolgt via eBau und umfasst den Nachweis über die Eignung der Dachflächen für die Solarenergienutzung, sowie die Kosten für die Installation einer Solaranlage. Der Nachweis erfolgt mit dem Solarrechner des Bundesamtes für Energie (BFE; www.sonnendach.ch).

Die Baubewilligungsbehörde prüft die «Meldung Solareignung» auf deren Vollständigkeit.

Die «Meldung Solareignung» entfällt, wenn die Bauherrschaft im Zusammenhang mit der Dachsanierung eine Solaranlage installiert. In diesem Fall wird die geplante Solaranlage entweder mittels «Meldung baubewilligungsfreie Solaranlagen» oder Baugesuch via eBau erfasst.

Bewilligungspflicht2026-01-26T12:40:33+01:00

Grundsätzlich benötigen alle Bauvorhaben eine Baubewilligung (Art. 1a des kantonalen Baugesetzes). Art. 5 bis 7 des kantonalen Dekretes über das Baubewilligungsverfahren (BewD) regelt Fälle, die keine Baubewilligung benötigen. Zu beachten ist, dass die Baubewilligungsfreiheit bei K-Objekten (Gebäude, welche als schützenswert eingestuft sind oder erhaltenswerte Gebäude in einer Baugruppe) und ausserhalb der Bauzone stark eingeschränkt ist.

Ebenfalls kann der gewöhnliche Unterhalt baubewilligungsfrei ausgeführt werden. Als gewöhnlicher Unterhalt wird die Instandstellung oder der Ersatz schadhafter Teile verstanden, ohne dass darüber hinaus eine Veränderung des Gebäudes oder Bauteils erfolgt. Sind mit den Unterhaltsarbeiten baubewilligungspflichtige Änderungen verbunden, sind auch die Unterhaltsarbeiten baubewilligungspflichtig. Beachten Sie, dass an «geschützten» Bauwerken auch baubewilligungsfreie Vorhaben einer Baubewilligung bedürfen können.

Baubewilligungen sind immer vor der Ausführung einzuholen. Das Bauen ohne Baubewilligung ist strafbar nach Art. 50 BauG.

Wenn ein Bauvorhaben keine Baubewilligung benötigt, heisst das nicht, dass es überhaupt ohne Bewilligung erstellt werden darf. Die nach der übrigen Gesetzgebung erforderlichen Verfügungen und Auflagen (z.B. Brandschutz, Gewässerschutz etc.) bleiben vorbehalten.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Bauverwaltung. Eine Voranfrage kann oft viel Ärger und Zeitverlust ersparen. Besonders bei allfälligen Ausnahmen sollte die Möglichkeit einer Voranfrage genutzt werden. Die Chancen und Risiken eines Bauvorhabens können so besser eingeschätzt werden, bevor grössere Ausgaben getätigt werden oder Verwaltungsaufwand entsteht. Die Voranfrage ist per eBau einzureichen.

Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist eine Voranfrage via Bauverwaltung grundsätzlich in jedem Fall dringendst zu empfehlen.

Zudem verfügt die Gemeinde Guggisberg teilweise über Pläne von bestehenden Bauten im Archiv von früheren Baugesuchen.

Geltungsdauer Baubewilligung2026-01-26T12:47:31+01:00

Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder wenn die Ausführung während mehr als einem Jahr unterbrochen wurde.

Die Baubewilligungsbehörde kann die Geltungsdauer der Bewilligung aus wichtigen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid wesentlich verändert haben.

Baueingabe2026-01-23T13:09:10+01:00

Ab dem 1. März 2022 müssen Baugesuche grundsätzlich zwingend elektronisch über die kantonale Plattform eBau eingereicht werden. Für die Baugesuchseingabe per eBau dient die Anleitung für die Eingabe eines Gesuches als Gesuchsteller.

Zusätzlich sind sämtliche Unterlagen mindestens im Doppel in Papierform, datiert und durch die Bauherrschaft, den Projektverfasser und den Grundeigentümer unterzeichnet bei der Bauverwaltung einzureichen. Sie umfassen mindestens:

Mit der Einreichung der Baugesuchsunterlagen sind die Profile aufzustellen.

Die Gemeindeverwaltung Guggisberg ist bestrebt, Baugesuche rasch und unkompliziert zu behandeln, um zum guten Gelingen des Vorhabens beizutragen. Die Basis für eine rasche Behandlung sind in jedem Fall vollständige und korrekt erstellte Baugesuchsakten. Dennoch ist je nach Verfahren mit 2 bis 3 Monaten Wartezeit zu rechnen.

Einsprachen / Rechtsverwahrungen2022-11-28T09:39:00+01:00

Eingegangene Einsprachen und Rechtsverwahrungen werden Ihnen nach Ablauf der Auflagefrist zur Stellungnahme zugestellt. In der Stellungnahme sollten Sie der Gemeindeverwaltung mitteilen, ob Interesse an einer Einigungsverhandlung besteht. Eine Einigungsverhandlung ist nicht obligatorisch. Um Einsprachen vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, die direkt anstossenden Nachbarn über das geplante Bauvorhaben frühzeitig zu informieren.

Heizungsersatz (Wärmeerzeugerersatz)2026-01-26T13:40:31+01:00

Baubewilligungspflichtig / Baubewilligungsfrei

Der Heizungsersatz benötigt nicht in jedem Fall eine Baubewilligung. Die Baubewilligungspflicht ist immer gegeben, wenn eine Änderung im Innern eines Gebäudes die Brandsicherheit betrifft. Zudem besteht auch eine Baubewilligungspflicht, wenn eine Anlage Lärmimmissionen verursacht. Wärmepumpen benötigen nicht in jedem Fall eine Baubewilligung. Welche baubewilligungsfrei erstellt werden können, sind in den Richtlinien für die erneuerbaren Energien aufgeführt.

Bei folgenden Vorhaben ist die Baubewilligungspflicht gegeben (Aufzählung nicht abschliessend):

  • Einbau von zusätzlichen Feuerstellen (z.B. Cheminées, Kachel- und Speicheröfen, Kochherde, Warmluftheizungen)
  • Änderung oder Neuinstallation von Abgasanlagen
  • Umstellung von Feuerungsanlagen (Öl auf Holz, Öl auf Gas, Holz auf Gas, Gas auf Wärmekraftkoppelung usw.)
  • Aufstellen von Luft-Wasser-Wärmepumpen im Aussenbereich

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite vom Amt für Umwelt und Energie.

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Meldepflicht

Der Ersatz einer Heizung ist immer meldepflichtig. Dies gilt auch beim Ersatz eines Brenners, Kamins oder Öltanks (bei baubewilligungsfreien Anlagen). Es gelten spezifische Anforderungen an den Heizungsersatz gem. Art 20a der Energieverordnung. Die Meldung für einen Heizungsersatz erfolgt über das eBau-Portal des Kantons Bern mittels der Meldung über einen Wärmeerzeugerersatz. Die Meldung über einen Wärmeerzeugerersatz ist bei baubewilligungsfreien sowie bei baubewilligungspflichtigen Heizungswechsel einzureichen.

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Elektroboiler

Bestehende, zentrale Elektroboiler in Wohnbauten müssen innert 20 Jahren ab Inkrafttreten des revidierten Energiegesetzes, spätestens bis 31.12.2043, ersetzt werden, sofern sie nicht mit mindestens 50 % erneuerbarem, eigenproduzierten Strom betrieben werden. Weitere Informationen sind unter der Webseite vom Amt für Umwelt und Energie.

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Elektroheizungen

Der Neueinbau von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen ist nicht erlaubt. Bestehende Anlagen müssen innert 20 Jahren (bis Ende 2031) durch
gesetzeskonforme Systeme ersetzt werden. Weitere Informationen finden Sie unter der Webseite vom Amt für Umwelt und Energie.

Kleines oder ordentliches Baugesuch / Baubewilligungsverfahren2023-04-03T11:21:52+02:00

Es wird zwischen kleinen und ordentlichen Baubewilligungsverfahren unterschieden. Beim Ordentlichen erfolgt eine Publikation, beim Kleineren genügen die Unterschriften der Nachbarn.

Für kleinere und wenig beeinträchtigende Bauvorhaben kann in der Regel auf eine Publikation verzichtet werden. Die Orientierung der betroffenen Nachbarschaft ist jedoch wichtig. Mit der Einreichung des Formulars „Zustimmungserklärung“ in Verbindung mit den entsprechenden Projektplänen kann die Baubewilligungsbehörde bei kleineren Vorhaben oft auf eine Veröffentlichung verzichten (kleines Verfahren nach Art. 27 BewD). Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Gemeindeverwaltung die betroffenen Nachbarn bei kleineren Vorhaben schriftlich orientiert. Falls eine Ausnahme beansprucht wird, so ist das Bauvorhaben in der Regel zu publizieren (ordentliches Verfahren). Ob das kleine oder das ordentliche Verfahren zur Anwendung kommt, entscheidet die Bauverwaltung. Bitte erkundigen Sie sich deshalb vorgängig bei der Bauverwaltung.

Falls das kleine Verfahren zur Anwendung kommt, teilt Ihnen die Bauverwaltung mit, welche nachbarrechtlichen Grundeigentümer/innen zustimmen müssen.

Eine Vorlage für die Zustimmungserklärung stellen wir Ihnen zur Verfügung.

Zonenvorschriften2026-01-23T13:33:55+01:00

Machen Sie sich mit den Zonenvorschriften, welche für das Baugrundstück gelten, vertraut. Nebst den Vorschriften aus der baurechtlichen Grundordnung (Baureglement, Zonenplan und Schutzzonenplan) können Überbauungsordnungen, Schutzzonen, Gefahrenkarte, Bauinventar, Gewässerschutzzonen und Altlasten den Verlauf des Baubewilligungsverfahrens beeinflussen. Sämtliche öffentlich-rechtliche Einschränkungen finden sie im ÖREB-Kataster oder können auch auf dem Geoportal eingesehen werden.

Gerne können Sie dies auch bei der Bauverwaltung erfragen – hierzu benötigen wir die Parzellennummer oder die Adresse des Grundstückes.

Zudem empfiehlt es sich auch, sich über allfällige Grundbucheinträge zu informieren. Obwohl die meisten Grundbucheinträge zivilrechtlicher Natur sind, können sie sich dennoch auf die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens auswirken. Seit rund zwei Jahren können auch Privatpersonen mit ihrem BE-Login (gleiches Login wie für das Erfassen der Steuererklärung) die Daten im Grundbuch einsehen.

Leitungen2023-02-27T12:27:09+01:00

Ein Grossteil der Leitungen (Abwasser, Wasser, Strom, Swisscom) sind über das RegioGIS-Portal einsehbar. Das Portal bietet keine Gewähr für die Vollständigkeit. Bei Grabarbeiten ist in jedem Fall vorsichtig vorzugehen. Die Haftung bei Schäden an den Leitungen liegt immer bei der Bauherrschaft oder beim Bauunternehmen. Das Login für die Einsicht der Leitungen teilt Ihnen die Gemeindeverwaltung auf telefonische Anfrage hin, gerne mit.

Zuständigkeit2023-02-01T11:41:39+01:00

Grundsätzlich ist die Gemeinde Baubewilligungsbehörde. Falls Ihr Baugesuch jedoch einen Gastgewerbebetrieb betrifft, über eine Million Bausumme aufweist, im Gewässerraum oder Waldabstand liegt oder weitere Besonderheiten aufweist, ist das Regierungsstatthalteramt Baubewilligungsbehörde. Das Gesuch ist trotzdem über die Gemeindeverwaltung einzureichen. Die Bauverwaltung wird bei der formellen Prüfung die Zuständigkeit feststellen und das Gesuch entsprechend weiterleiten. Sie können die Zuständigkeit für Ihr Bauvorhaben auch vorgängig erfragen.

Besonderheiten2023-02-01T11:43:09+01:00

Jedes Bauvorhaben stellt einen Einzelfall dar. Die vorliegenden Leitlinien können nicht jeden Spezialfall abdecken. Es kann zum Beispiel sein, dass ein Vorhaben vorgängig die Änderung oder Erarbeitung einer Überbauungsordnung erfordert, eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht werden muss oder ein Vorhaben der Störfallvorsorge unterliegt. Dies kann zu einer längeren Behandlungsdauer führen. Auch hier empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Gemeindeverwaltung Kontakt aufzunehmen, damit Sie den Zeitbedarf entsprechend einplanen können.

Bauen ausserhalb der Bauzone

Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) legt fest, unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, ausserhalb der Bauzonen zu bauen. Die Möglichkeiten ausserhalb der Bauzonen sind jedoch stark eingeschränkt. Das Baubewilligungsverfahren ist zudem komplexer als in den Bauzonen. Darum ist es wichtig, dass alle beteiligten Akteure gut darüber informiert sind.

Im Kanton Bern entscheidet das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), angegliedert an die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ), über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Entweder sind Bauvorhaben zonenkonform oder bedingen eine Ausnahme.

Die Gemeinde ist an die AGR-Verfügung gebunden. D.h. die Gemeinde hat hier keine eigene Entscheidkompetenz und keinen Handlungs- resp. Ermessensspielraum bei der (Nicht-/) Erteilung der Baubewilligung.

Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR).

Themenblätter2023-02-27T12:31:08+01:00

Auf der Webseite des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) finden Sie Themenblätter. Diese helfen Ihnen weiter, wenn Sie bereits wissen, nach welcher Raumplanungsgesetzes- oder Raumplanungsverordnungs-Vorschrift Sie bauen müssen/dürfen.

Gestaltungsgrundsätze2023-02-06T13:14:35+01:00

Auf der Webseite des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) finden Sie die Gestaltungsgrundsätze, die grundsätzlich bei der Planung zu berücksichtigen sind.

Voranfragen2026-01-26T14:29:22+01:00

Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist eine schriftliche Voranfrage via Bauverwaltung grundsätzlich dringendst zu empfehlen. Die Voranfrage kann über das eBau-Portal (einfache / vollständige Vorabklärung) eingereicht werden. Wichtig ist, dass Sie Ihr Vorhaben beschreiben, ggf. Fotos oder schon vorhandene Pläne mitliefern. Wir klären die Bewilligungsfähigkeit dann mit dem AGR ab und organisieren falls nötig Begehungen vor Ort.

Abgrenzung2023-02-06T13:15:19+01:00

Das Bauen ausserhalb der Bauzone resp. der Landwirtschaftszone ist nicht zu verwechseln mit dem Abparzellieren. Das Abparzellieren betrifft das Ablösen von Grundstücken aus dem bäuerlichen Bodenrecht (BGBB), welches nichts mit der Zonenzugehörigkeit gemäss Zonenplan der Gemeinde zu tun hat. In welcher Zone sich Ihr Grundstück befindet, können Sie im ÖREB-Kataster einsehen.

Baupublikationen

Baupublikation: Katharina Schärmeli, Schützeren 279, 3158 Guggisberg und Michael Abele, Tellstrasse 18, 9403 Goldach

Projektverfasserin: wiesmann architect ag, Wasserwerkgasse 10, 3011 Bern

Bauvorhaben: Ausbau der Wohnfläche. Teilsanierung der Fassade & Einbau einer Kleinklär- & Photovoltaikanlage. Erstellen einer Stützmauer gegen Naturgefahren.

Standort: Schützeren 279, Parzellen-Nrn. 1554, 1555, Zone: Landwirtschaftszone, Wald

Schutzbestimmungen: Kantonales Naturschutzgebiet Sense-Schwarzwasser, BLN-1320 Schwarzenburgerland mit Sense- und Schwarzwasserschlucht

Ausnahmen:
Bauen im Wald (Art. 35 KWaV)
Bauen in Waldnähe (Art. 26 […]

15. Januar 2026|Baugesuch, Bauverwaltung, Publikationen|

Baupublikation: Fabienne und Roland Burri, Halbsack 466, 1738 Sangernboden

Projektverfasserin: Gantrisch-Planung GmbH, Marchli 62, 3156 Riffenmatt

Bauvorhaben: Sanierung Wohnteil mit Wohnteilerweiterung innen, Neue WP Luft/Wasser aussen

Standort: Halbsack 466, 1738 Sangernboden, Parzelle Nr. 448, Zonen: Wald/Landwirtschaftszone

Temporäre Rodung: 71 m2

Realersatz temporäre Rodung: 71 m2

Definitive Rodung: 134 m2

Realersetz definitive Rodung: 118 m2

Schutzbestimmungen: historischer Verkehrsweg

Ausnahmen:
Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG)
Rodung und Ersatzaufforstung (Art. 5 […]

15. Januar 2026|Baugesuch, Bauverwaltung, Publikationen|

Baupublikation: Martin Stucki, Hältetli 171, 3158 Guggisberg

Projektverfasser: Dario Stucki, Bernstrasse 2, 3150 Schwarzenburg

Bauvorhaben: Neubau Geräteschuppen/Werkstatt, Anbau Unterstand

Standort: Hältetli 171, Parzellen-Nr. 1573, Landwirtschaftszone

Ausnahmen:
Unterschreiten der Dachneigung (Art. 16 Abs. 3 BR)
Bauen in Waldnähe (Art. 25 KWaG)
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Auflage- und Einsprachefrist: 16. Februar 2026

Auflagestelle: Gemeinde Guggisberg, Dorf 67, 3158 Guggisberg

Elektronischer Zugriff: https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances/253970
eBau Nummer: 2025-11996

Es wird […]

15. Januar 2026|Baugesuch, Bauverwaltung, Publikationen|

Baupublikation: Swisscom Broadcast AG, Ivo Jakob, Ey 10, 3063 Ittigen

Projektverfasser: Hitz und Partner AG, Leonardo Spring, Tiefenaustrasse 2, 3048 Worblaufen

Bauvorhaben: Installation einer Richtfunkantenne für Salt auf dem bestehenden Mobilfunkstandort.

Standort: Chutzenweid, 3158 Guggisberg, Parzelle-Nr. 2113, 2’592’581 / 1’179’665

Nutzungszone: Landwirtschaftszone

Schutzzonen: Landschaftsschutzgebiet

Gewässerschutzbereich: Aᵤ

Beanspruchte Ausnahmen: Bauen ausserhalb der Bauzone Art. 24 RPG

Hauptmasse, Bauart und -materialien: Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.

Auflageort und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung, […]

8. Januar 2026|Baugesuch, Bauverwaltung, Publikationen|

Baupublikation: Carmen und Pascal Schütz, Stauden 138b, 3156 Riffenmatt

Projektverfasser: Gantrisch Planung GmbH, Sahlen 56a, 3156 Riffenmatt

Bauvorhaben: Um- und Ausbau Wohnteil, Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung,

Heizungsersatz mit Luft/Wasser Wärmepumpe

Standort: Stauden 138, 3156 Riffenmatt, Parzelle-Nr. 946, 2’591’885 / 1’178’745

Nutzungszone: Landwirtschaftszone

Gewässerschutzbereich: üB

Beanspruchte Ausnahmen: Bauen ausserhalb der Bauzone Art. 24c RPG / Unterschreiten der erforderlichen Raumhöhen Art. 67 BauV

Hauptmasse, Bauart und -materialien: Es […]

8. Januar 2026|Baugesuch, Bauverwaltung, Publikationen|

Raumplanung

Die baurechtliche Grundordnung besteht aus dem Baureglement, den Nutzungsplänen und dem Schutzplan. Zusammen legen die drei Planungsinstrumente fest, wie und in welchem Masse die Grundstücke auf Gemeindeboden genutzt werden dürfen. Sie regeln, wo welche Bau- und Nutzungsmöglichkeiten resp. -beschränkungen gelten. Sie ist für alle Grundeigentümer/innen verbindlich.

Die verschiedenen Nutzungs- und Schutzzonen sind im ÖREB-Kataster ersichtlich.

Kehricht

Die Gemeinde ist für die Entsorgung der Abfälle aus Haushaltungen und Gewerbe zuständig. Im Abfallkalender finden Sie sämtliche Informationen zur Abfallsammlung.

Sammelstellen2025-07-17T11:15:23+02:00

Grüncontainer

Die Sammelstellen der Grünabfälle werden während der Winterpause nicht bedient!

Ab wann der Grüncontainer der Bevölkerung wieder zur Verfügung steht, finden Sie unter Aktuelles.

Grundsätzlich transportieren die Bürger ihr Grüngut selbst zu den genannten Sammelplätzen. In Ausnahmefällen kann eine Direktabholung bewilligt werden. Dazu muss ein Gesuch bei der Gemeinde beantragt werden. Werden Aufträge zur Direktabholung ohne Bewilligung erteilt, lehnt die Gemeinde die Kostenübernahme ab.

Standort: Dorf, 3158 Guggisberg

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Standort: Dorf, 1738 Sangernboden

 

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Glascontainer

Standort: Dorf, 3156 Riffenmatt

 

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Standort: Dorf, 1738 Sangernboden

 

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Neophytencontainer

Neophyten sind aus fremdem Gebiet eingeführte Pflanzen. Einige davon breiten sich auf Kosten einheimischer Arten massiv aus. Zu deren Bekämpfung bitten wir die Landbesitzer Neophyten wie beispielsweise Kanadisches Berufkraut, Drüsiges Springkraut, Japanischer Staudenknöterich, Riesenbärenklau, Goldrute, Sommerflieder, Essigbaum und Kirschlorbeer zu entfernen. Wir bitten Sie ebenfalls Problempflanzen wie Disteln, Blacken und Jakobskreuzkraut zu entfernen. Zur Entsorgung steht in Kalchstätten ein Neophytencontainer bereit. Die Entsorgung der Neophyten im Grüncontainer ist nicht erlaubt.

Weitere Informationen sowie Bilder zu den einzelnen Neophyten finden Sie auf der Webseite vom Naturpark Gantrisch.

Standort: Kalchstätten, 3158 Guggisberg

Grüngut2026-02-09T15:40:52+01:00

Die Sammelstellen der Grünabfälle werden während der Winterpause nicht bedient!

Ab wann der Grüncontainer der Bevölkerung wieder zur Verfügung steht, finden Sie unter Aktuelles.

Gesuch zur direkten Grüngutentsorgung Privatpersonen
Grundsätzlich transportieren die Bürger ihr Grüngut selbst zu den genannten Sammelplätzen. In Ausnahmefällen kann eine Direktabholung bewilligt werden. Dazu muss ein Gesuch bei der Gemeinde beantragt werden. Werden Aufträge zur Direktabholung ohne Bewilligung erteilt, lehnt die Gemeinde die Kostenübernahme ab. Das bewilligte Gesuch ist ausgedruckt beim Entsorgungshof vorzuweisen!

Gesuch zur direkten Grüngutentsorgung Gewerbebetriebe
Gewerbebetriebe können gegen eine Jahresgebühr von CHF 250.00 Grüngut im Auftrag von Privatpersonen entsorgen. Voraussetzung dafür ist ein schriftliches Gesuch, das bei der Gemeindeverwaltung einzureichen ist.

 

Standort Grüncontainer: Dorf, 3158 Guggisberg

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Standort Grüncontainer: Dorf, 1738 Sangernboden

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Glas2025-07-17T14:30:27+02:00

Standort Glascontainer: Dorf, 3156 Riffenmatt

 

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Standort Glascontainer: Dorf, 1738 Sangernboden

Neophyten2025-07-17T14:23:33+02:00

Neophyten sind aus fremdem Gebiet eingeführte Pflanzen. Einige davon breiten sich auf Kosten einheimischer Arten massiv aus. Zu deren Bekämpfung bitten wir die Landbesitzer Neophyten wie beispielsweise Kanadisches Berufkraut, Drüsiges Springkraut, Japanischer Staudenknöterich, Riesenbärenklau, Goldrute, Sommerflieder, Essigbaum und Kirschlorbeer zu entfernen. Wir bitten Sie ebenfalls Problempflanzen wie Disteln, Blacken und Jakobskreuzkraut zu entfernen. Zur Entsorgung steht in Kalchstätten ein Neophytencontainer bereit. Die Entsorgung der Neophyten im Grüncontainer ist nicht erlaubt.

Weitere Informationen sowie Bilder zu den einzelnen Neophyten finden Sie auf der Webseite vom Naturpark Gantrisch.

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Standort Neophytencontainer: Kalchstätten, 3158 Guggisberg

Hauskehricht2025-07-17T11:53:06+02:00

Die Sammlung vom Hauskehricht findet wöchentlich jeweils am Donnerstag, sowie im Gebiet Ottenleuebad am Mittwoch, statt. An Feiertagen werden die Sammlungen jeweils verschoben, dies wird im amtlichen Anzeiger publiziert und ist unter Aktuelles zu finden.

Kehrichtsäcke und Kehrichtmarken können bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden. Weitere Verkaufsstellen finden Sie im Abfallkalender.

Sperrgut2025-09-29T16:19:35+02:00

Die Sperrgutabfuhr findet jeweils halbjährlich statt. Wann jeweils die Sperrgutabfuhr stattfindet, wird im amtlichen Anzeiger publiziert und ist unter Aktuelles zu finden.

Zu beachten ist:

  • Es dürfen keine Materialien vor und nach den angegebenen Zeiten deponiert werden.
  • Sperrgut und Eisen muss vom Überbringer selber, unter Aufsicht des Gemeindebeauftragten, in den Container geladen werden.
  • Grob-Sperrgut sind grössere Gegenstände und Materialien, welche nicht als Hauskehricht gelten oder einer Separatsammlung zugeführt werden können, z.B. Altautos, Traktore, Ladewagen werden nicht angenommen.
  • Das Grob-Sperrgut ist mit Sperrgutmarken zu versehen oder kann bar oder mit Twint bezahlt werden.
Papier / Karton2025-07-17T12:06:17+02:00

Die Papiersammlung wird jeweils halbjährlich durch die Schule organisiert. Die nächsten Sammlungen finden an folgenden Daten statt:

Freitag, 31. Oktober 2025 Sammlung in Riffenmatt 08.15 bis 11.15 Uhr
Samstag, 2. Mai 2026 Sammlung in Riffenmatt 08.15 bis 11.15 Uhr

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Das Altpapier muss in Bündeln und nicht in Säcken oder Kartonschachteln bei den publizierten Sammelstellen abgegeben werden. Ebenfalls ist das Altpapier und das Karton in kindergerechten Bündeln bereitzustellen.

Die aktuellen Publikationen sind unter Aktuelles zu finden.

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