AHV Zweigstelle

AHV Zweigstelle2023-12-11T08:31:14+01:00

Die AHV-Zweigstelle ist eine Aussenstelle der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) und ein Dienstleistungsbetrieb der Sozialversicherungen. Sie informiert die Bevölkerung und ist Anlaufstelle für Auskünfte, Dokumentation und Beratung zu Einzelfragen.

Für persönliche Besprechungen und Mithilfe beim Ausfüllen von Anmeldeformularen bitten wir Sie, telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
.

Öffnungszeiten AHV-Zweigstelle

Ab 1. Januar 2024 gelten folgende Öffnungszeiten:

Montag 08.30 – 12.00 Uhr 14.00 – 17.00 Uhr
Mittwoch 08.30 – 12.00 Uhr 14.00 – 17.00 Uhr
Freitag 08.30 – 14.00 Uhr

.

Am Dienstag und Donnerstag ist die AHV-Zweigstelle geschlossen.

Ansprechperson

Dienstleistungen

AHV21 – was ändert ab 01.01.2024?2024-01-12T13:32:54+01:00

An der Volksabstimmung vom 25. September 2022 wurde die Stabilisierung der AHV (AHV21) angenommen. Die Änderungen werden ab dem Jahr 2024 schrittweise umgesetzt. Mit der Reform wird das Rentenalter (neu: Referenzalter) der Frauen von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die Rente kann ab dem Jahr 2024 neu flexibel und monatsweise, zwischen 63 (für Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62) und 70 Jahren, bezogen werden. Durch die Weiterarbeit nach dem 65. Altersjahr kann die Rente verbessert oder Beitragslücken geschlossen werden.

Was bedeutet dies konkret für die Frauen?

Ab dem 01. Januar 2025 wird das Referenzalter der Frauen schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Dies bedeutet, dass das Referenzalter um 3 Monate pro Jahr erhöht wird. Dabei ist der Jahrgang der Frauen massgebend. So sind Frauen des Jahrgangs 1961 drei Monate, Frauen des Jahrgangs 1962 sechs Monate, Frauen des Jahrgangs 1963 neun Monate länger beitragspflichtig und ab dem Jahrgang 1964 erreichen Frauen mit 65 Jahren das Referenzalter.

Auf der Homepage der Ausgleichskasse des Kantons Bern (www.akbern.ch / Rubrik AHV21 / Rentenaltererhöhung Frauen) finden Sie ein Tool, welches Ihnen Ihr Referenzalter berechnet: Rentenaltererhöhung Frauen (akbern.ch)

Als Ausgleich zur Erhöhung des Referenzalters, erhalten Frauen der Jahrgänge 1961 – 1969 (Übergangsgeneration) einen lebenslänglichen Rentenzuschlag zur Rente von maximal CHF 160.00 pro Monat, wenn die Rente nicht vorbezogen wird. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Jahrgang und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.

Frauen der Übergangsgeneration haben weiterhin die Möglichkeit, ihre Rente mit 62 Jahren vorzubeziehen. Rentenvorbezüge bis Dezember 2024 werden mit den heute geltenden Kürzungssätzen (6.8% für 1 Jahr, 13.6% für zwei Jahre) berechnet. Ab dem Jahr 2025 gelten für die Übergangsgeneration reduzierte Kürzungssätze, welche nach Alter und durchschnittlichem Jahreseinkommen abgestuft sind. Die vorbezogenen Altersrenten der Frauen des Jahrgangs 1961 oder 1962, werden ab 2025 neuberechnet.

Auf der Homepage der Ausgleichskasse des Kantons Bern (www.akbern.ch) finden Sie dazu Tools, welche Ihnen bei der Berechnung des Zuschlags und der Kürzungssätze helfen: Rentenaltererhöhung Frauen (akbern.ch)

Wie flexibel kann die Altersrente bezogen werden?

Die Reform der AHV ermöglicht es Frauen und Männern, ab 1. Januar 2024 ihre Rente flexibler zu beziehen. So ist ein Rentenbezug zwischen 63 (für die Übergangsgeneration bereits ab 62) und 70 Jahren monatlich möglich. Dabei ist ein Bezugsanteil zwischen 20% – 80% oder 100% möglich. Vor dem 65. Altersjahr bezogene Renten (Vorbezug) werden lebenslänglich gekürzt. Nach dem 65. Altersjahr bezogene Renten (Aufschub) erhalten einen Zuschlag.

Bei einem Aufschub der Rente, wird wie bisher ein Erhöhungsbetrag bezahlt. Frauen der Übergangsgeneration erhalten zu diesem Zuschlag auch den Rentenzuschlag ausbezahlt.

Wie kann ich meine Rente aufbessern?

Zur Berechnung der Altersrente werden heute die AHV-Beiträge bis zum Jahr vor dem Referenzalter berücksichtigt. Neu können Beiträge über das Referenzalter hinaus für die Höhe der Rente relevant sein. Altersrentnerinnen und Altersrentner, die weiterhin arbeiten, müssen nicht auf dem gesamten Einkommen Beiträge zahlen. Es wird ein Freibetrag von CHF 16’800 von Jahr abgezogen werden. Dieser Rentnerfreibetrag wird ab dem 01.01.2024 freiwillig. Das bedeutet, dass Sie auf den Freibetrag verzichten können und so AHV-Beiträge auf dem gesamten Einkommen bezahlt werden.

Insbesondere Frauen und Männer, welche Beitragslücken aufweisen, können die Altersrente durch eine Weiterarbeit nach dem Referenzalter aufbessern. Dies unter Berücksichtigung der bezahlten AHV-Beiträge in dieser Zeit. Die Verbesserung der Rente gilt nur für bezahlte Beiträge ab dem 1. Januar 2024 und nur bis zur Höhe der maximalen Altersrente.

Eine Neuberechnung der Altersrente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig erfolgen. Diese Neuberechnung gilt nur für die künftige Rente. Auch eine rückwirkende Neuberechnung der Altersrente ist möglich für alle, die am 01.01.2024 noch nicht 70-jährig sind. Anträge sind ab dem Jahr 2024 möglich.

Wie hoch wird meine Rente sein?

Bei Unsicherheiten oder bei konkreten Vorstellungen Ihrer Planung des Ruhestands, erstellt Ihre zuständige Ausgleichskasse gerne eine Rentenvorausberechnung nach den neuen Regeln ab 01.01.2024.

Bitte füllen Sie dazu einen Online-Antrag aus (Antrag für eine Rentenvorausberechnung), welchen Sie auf der Homepage der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Altersrente der AHV (akbern.ch)) finden.

Altersrente2024-02-05T11:00:42+01:00

Was ist die Altersrente der AHV?

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet zusammen mit der Invalidenversicherung (IV) die erste Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems. Alle in der Schweiz ansässigen oder arbeitenden Personen sind versichert und müssen entsprechende Beiträge zahlen.

Bei Erreichen des Rentenalters haben Versicherte, die mindestens ein Jahr lang versichert waren, Anspruch auf Auszahlung einer Altersrente der AHV.

Anmeldung für eine Altersrente
Merkblatt Altersrente
Merkblatt Erziehungsgutschriften

Welches ist das ordentliche Rentenalter?

Das ordentliche Rentenalter liegt für Frauen bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren.

Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht im Monat nach Erreichen des Rentenalters.

Wie hoch ist die AHV-Altersrente?

Die monatliche AHV-Altersrente bei vollständiger Beitragsdauer beträgt:

mindestens: CHF 1’225.00

höchstens: CHF 2’450.00

Bei Ehepaaren ist die Summe beider Renten auf CHF 3’675.00 begrenzt.

Wie wird der Anspruch auf eine AHV-Rente geltend gemacht?

Die Anmeldung muss vor Beginn des Rentenanspruchs mit dem Anmeldeformular eingereicht werden. Wir empfehlen die Anmeldung vier Monate vor Anspruchsbeginn einzureichen.

Die Anmeldung kann an die AHV-Zweigstelle in Guggisberg gerichtet werden.

Welche Möglichkeiten einer vorbezogenen AHV-Rente gibt es?

Die Altersrente kann um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, wird aber während des gesamten Rentenalters gekürzt.

Die monatliche Altersrente wird in diesem Fall abhängig von der Dauer des Rentenvorbezugs mit nachfolgender Berechnung gekürzt:

Kürzung: Frauen und Männer
AVH-Rentner/in

Frauen Männer Vorbezugsdauer Kürzung
63 Jahre 64 Jahre 1 Jahr 6.8%
62 Jahre 63 Jahre 2 Jahre 13.6%

Die AHV/IV/EO-Beitragspflicht besteht bis zum ordentlichen Rentenalter weiter.

Während des Rentenvorbezugs besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Kinderrente.

Die Anmeldung muss vor Beginn der Anspruchsberechtigung eingehen. Bei späterer Anmeldung ist kein Rentenvorbezug mehr möglich.

Anmeldung für einen Vorbezug- oder Aufschub der Altersrente
Merkblatt flexibler Rentenbezug

Welche Möglichkeiten eines Aufschubs der AHV-Altersrente gibt es?

Versicherte können den Rentenbezug bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters um ein bis fünf Jahre aufschieben und so während des gesamten Rentenalters eine höhere Rente erhalten.

Die monatliche Altersrente erhöht sich entsprechend der Aufschubdauer gemäss folgender Rechnung:

Anmeldung für einen Vorbezug- oder Aufschub der Altersrente
Merkblatt flexibler Rentenbezug

Wie kann eine Rentenvorausberechnung beantragt werden?

Richten Sie Ihren Antrag mit dem entsprechenden Formular an die AHV-Zweigstelle in Guggisberg.

Bei Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften müssen in jedem Fall beide Partner eine Rentenvorausberechnung beantragen. Die beiden Anträge müssen bei der gleichen AHV-Zweigstelle eingereicht werden.

Antrag für eine Rentenvorausberechnung
Merkblatt Rentenvorausberechnung

Beitragslücken AHV – Individuelles Konto2024-01-12T11:33:28+01:00

Was ist eine Beitragslücke?

Eine Beitragslücke entsteht, wenn die Einkommen eines bestimmten Jahres nicht in das Individuelle Konto aufgenommen werden.

Dies kann folgende Gründe haben:

  • der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmenden nicht bei der Ausgleichskasse gemeldet,
  • es besteht kein Anschluss an eine Ausgleichskasse, weil es sich um einen Selbständigerwerbenden oder einen Nichterwerbstätigen handelt,
  • usw.

Nicht abgerechnete Beiträge können bei der Ausgleichskasse innerhalb von fünf Jahren nachgefordert werden.

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern empfiehlt, bis zur Prüfung des Individuellen Kontos alle Lohnbescheinigungen aufzubewahren. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige, die noch nicht an eine Ausgleichskasse angeschlossen sind, müssen sich selbst bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons melden.

Beitragslücken führen später zu einer dauerhaft niedrigeren Rente.

Was ist ein Individuelles Konto (IK)?

Auf einem individuellen Konto (IK) werden die AHV-pflichtigen Einkommen jedes einzelnen Versicherten aufgezeichnet.

Das individuelle Konto (IK) ist die Grundlage zur Berechnung von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV).

Wie kann man sich vergewissern, dass die Einkommen wirklich der Ausgleichskasse gemeldet wurden?

Ob ein Arbeitgeber seine Beschäftigten ordnungsgemäss bei der AHV gemeldet hat, kann einfach anhand eines Auszuges des individuellen Kontos überprüft werden.

Hierzu muss die Bestellung des Kontoauszugs ausgefüllt und an eine der Ausgleichskassen geschickt werden, die ein Individuelles Konto für Sie führen.

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern empfiehlt, diesen kostenlosen Service alle vier Jahre in Anspruch zu nehmen.

Beitragspflicht für Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende2024-01-12T12:00:51+01:00

Nichterwerbstätige

In der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) gelten Personen als Nichterwerbstätige, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, namentlich:

  • vorzeitig Pensionierte,
  • IV-Rentenbezüger/innen,
  • Empfängerinnen und Empfänger von Krankentaggeldern,
  • Studierende,
  • „Weltenbummler“,
  • ausgesteuerte Arbeitslose,
  • Geschiedene,
  • Verwitwete,
  • Ehegatten von Pensionierten, die nicht im AHV-Rentenalter sind,
  • Ehegatten von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern.

Unter gewissen Voraussetzungen gelten auch Personen als Nichterwerbstätige, die nicht voll und auf Dauer erwerbstätig sind (Teilzeitbeschäftigte). Nichterwerbstätige entrichten Beiträge an die AHV/IV/EO ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Erreichen des Referenzalters (Frauen 64 + 3 Monate, Männer 65). Wer noch nicht als Nichterwerbstätige(r) erfasst ist, hat sich bei der AHV-Zweigstelle des Wohnorts zu melden. Dort sind Anmeldeformulare und das Merkblatt 2.03 über die Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen erhältlich. Beides kann auch im Internet unter www.akbern.ch in der Rubrik AHV/IV/EO/ALV/FAK/FL-Beiträge eingesehen werden.

Selbständigerwerbende

In der AHV/IV/EO gelten Frauen und Männer als selbständigerwerbend, wenn sie

  • unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, indem sie z.B. nach Aussen mit eigenem Firmennamen auftreten, und
  • in unabhängiger Stellung und auf ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tätig sind, indem, sie z.B. Investitionen tätigen, Personal beschäftigen, ihre Betriebsorganisation frei wählen und für mehrere Auftraggeber tätig sind.

Ob eine versicherte Person im Sinn der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für jedes Entgelt separat. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine Tätigkeit als unselbständig-, für eine andere als selbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die effektiven wirtschaftlichen Gegebenheiten, nicht die vertraglichen Verhältnisse.

Selbständigerwerbende entrichten Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), an die Invalidenversicherung (IV), an die Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind und an die Erwerbsersatzordnung (EO) ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs. Sie sind dagegen nicht versichert gegen Arbeitslosigkeit und Unfall. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge (BVG).

Anmeldeformulare und das Merkblatt 2.02 über Selbständigerwerbende können im Internet unter www.akbern.ch in der Rubrik AHV/IV/EO/ALV/FAK/FL-Beiträge eingesehen werden und sind bei der AHV-Zweigstelle erhältlich.

Betreuungsentschädigung2023-02-01T11:14:25+01:00

Was und für wen ist die Betreuungsentschädigung (BUE)?

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen, haben Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub.

Für mehr Informationen:

Betreuungsentschädigung
Anmeldung für Betreuungsentschädigung
Ergänzungsblatt zur Anmeldung für Betreuungsentschädigung
Merkblatt Betreuungsentschädigung

Betreuungsgutschriften der AHV/IV2024-01-12T13:26:01+01:00

Was sind Betreuungsgutschriften?

Betreuungsgutschriften sind Gutschriften in den individuellen Konti (IK) von Personen, die pflegebedürftige Verwandte betreuen. Diese dienen dazu, den möglichen Erwerbsausfall zu kompensieren. Die Gutschriften erhöhen das durchschnittliche Jahreseinkommen, welches die Grundlage für die Berechnung einer AHV- oder IV-Rente ist.

Wann entsteht ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften?

Betreuungsgutschriften werden gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Räumliche Nähe: Die betreuende Person muss weniger als 30 km von der pflegebedürftigen Person entfernt wohnen oder diese in weniger als einer Stunde erreichen können.
  • Verwandtschaft: Die betreuende Person und die pflegebedürftige Person müssen eng miteinander verwandt sein (Ehegatte, Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Grosseltern, Schwiegereltern, Kinder).
  • Hilflosigkeit: Die pflegebedürftige Person muss Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben.
  • Erziehungsgutschriften: Bei Kindern unter 16 Jahren besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutschriften, da bereits Erziehungsgutschriften gewährt werden.
  • Altersrente: Betreuungsgutschriften können nur Personen gewährt werden, die das Referenzalter noch nicht erreicht haben.

Was geschieht, wenn sich mehrere Personen um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern?

Pro pflegebedürftige Person kann nur einmal eine Betreuungsgutschrift pro Jahr gewährt werden. Beteiligen sich zwei oder mehr Personen an der Betreuung, müssen sie die Betreuungsgutschrift gleichzeitig geltend machen. Die Betreuungsgutschrift wird dann unter allen Anspruchsberechtigten aufgeteilt.

Wie wird die Betreuungsgutschrift geltend gemacht?

Der Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift muss jährlich für das vergangene Jahr von der betreuenden Person direkt bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der pflegebedürftigen Person geltend gemacht werden.

Auskünfte www.akbern.ch oder www.ahv-iv.ch und bei der AHV-Zweigstelle.

Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting)2024-01-12T12:11:42+01:00

Was bedeutet Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting)?

Das Splitting muss nach jeder Scheidung angemeldet und durchgeführt werden. Dies ermöglicht die korrekte Berechnung der Leistungen der AHV/IV.

Die während den Ehejahren erzielten Einkommen beider Partner werden hälftig aufgeteilt und neu deren individuellen Konten (IK) gutgeschrieben. Die Einkommen des Ehe- und Scheidungsjahrs werden nicht gesplittet.

Für die Einkommensteilung werden nur die Kalenderjahre berücksichtigt, in denen beide Ehegatten in der AHV/IV versichert waren.

Wie ist nach einer Scheidung vorzugehen?

Die Anmeldung muss von der Antragstellerin oder dem Antragsteller direkt bei einer Ausgleichskasse eingereicht werden. Dies erfolgt entweder bei der Ausgleichskasse, bei welcher eine Rente der AHV/IV bezogen wird, oder einer Kasse der Wahl, welche gemäss InfoRegister ein individuelles Konto führt.

Dem Antrag muss eine Kopie des Familienbüchleins und des Scheidungsurteils mit Rechtskraftbescheinigung beigelegt werden.

Wir empfehlen, dass Geschiedene unmittelbar nach Eintreten der Rechtskraft der Scheidung einen gemeinsamen Antrag einreichen, um Wartezeiten bei der Bearbeitung von Rentenanträgen zu vermeiden.

Was geschieht, wenn der Antrag nicht eingereicht wird?

Die Ausgleichskasse fordert alle notwendigen Unterlagen ein und führt die Einkommensteilung von Amtes wegen durch. Dies kann die fristgerechte Rentenauszahlung verzögern.

Auskünfte

www.akbern.ch oder www.ahv-iv.ch und bei der AHV-Zweigstelle.

Ergänzungsleistungen2024-02-05T11:03:21+01:00

Haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL)?

Einen Anspruch auf EL haben Sie, wenn Sie mindestens:

  • eine AHV oder IV Rente beziehen oder
  • eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und volljährig sind oder
  • ein Taggeld der IV (während mindestens 6 Monaten) beziehen und volljährig sind

Sie müssen auch diese Bedingungen erfüllen:

  • Ihr Wohnsitz und Ihr tatsächlicher Aufenthalt muss im Kanton Bern sein
  • die anerkannten Ausgaben müssen höher sein als die anrechenbaren Einnahmen

Ab dem 1. Januar 2021 wird eine Vermögensschwelle eingeführt. Sie haben nur Anspruch auf EL, wenn Ihr Nettovermögen tiefer ist als:

  • CHF 100’000.00 für eine einzelne Person
  • CHF 200’000.00 für ein Ehepaar
  • CHF 50’000.00 für Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente oder mit Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV

Wichtig: Hatten Sie schon vor dem 1. Januar 2021 EL? Dann gilt für Sie ein Übergangsrecht.

(Lesen Sie bitte das Merkblatt “Ergänzungsleistungen 2021: Was ändert sich?”.)

Merkblatt Ergänzungsleistungen (EL) 2021: was ändert?

Wie können Sie sich zum Bezug von EL anmelden?

Füllen Sie bitte für Ihre EL-Anmeldung das offizielle Anmeldeformular aus. Sie können auch das PDF-Formular ausdrucken und Ihre Anmeldung handschriftlich machen. Dann müssen Sie das ausgefüllte Formular bei der AHV-Zweigstelle in Guggisberg einreichen.

Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV – Online
Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV – PDF
Merkblatt Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Merkblatt Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EL-Reform 2021

Wie werden EL ausbezahlt?

Die EL werden monatlich ausbezahlt. Ein Teil der EL wird direkt Ihrem Krankenversicherer überwiesen.

Direktauszahlung an die Krankenkasse

Krankheits- und Behinderungskosten werden separat vergütet.

Rückerstattung der Krankheitskosten

Müssen Erben rechtmässig bezogene EL zurückbezahlen?

Nach dem Tod einer EL-beziehenden Person müssen die Erben aus dem Nachlass die bezogene EL zurückzahlen. Das gilt für EL, die ab dem 1. Januar 2021 ausbezahlt wird. Es werden höchstens die EL zurückgefordert, die während 10 Jahren vor dem Tod bezogen wurden. Zudem besteht ein Freibetrag von CHF 40’000. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst beim Tod des anderen Ehegatten.

Diese Rückerstattungspflicht besteht unabhängig davon, ob die EL nach dem Übergangsrecht oder nach neuem Recht berechnet werden.

Meldepflicht: Was muss ich melden?

Sie müssen der AHV-Zweigstelle in Guggisberg alles melden, was Ihren Anspruch auf EL beeinflusst. Das gilt für alle Personen, die in der Berechnung der EL eingeschlossen sind. Beispiele sind:

  • Fehlende oder falsche Positionen in der Berechnung bei den Einnahmen, dem Vermögen und den Ausgaben
  • Wechsel der Krankenkasse oder Änderungen bei der Prämie
  • Veränderungen des Zivilstandes (z.B. Heirat)
  • Veränderungen in der Familie (z.B. Geburt)
  • alle Auslandaufenthalte. Hinweis: Wenn Sie länger als 3 Monate im Ausland sind, verlieren Sie den Anspruch auf EL
  • Adressänderungen
  • Veränderungen des Mietzinses und der Haushaltsgrösse
  • Heimeintritt, Heimwechsel oder Heimaustritt und Veränderungen der Heimtaxen
  • Veränderungen der Kosten für die Kinderbetreuung
  • Veränderungen des Vermögens
  • Kauf, Verkauf, Schenkungen oder Abtretungen von Liegenschaften und Grundstücken
  • Hinweis: Sie müssen uns eine mögliche Erbschaft bereits beim Tod mitteilen
  • Zusprache, Wegfall oder Veränderungen von sämtlichen Renten und Taggeldern
  • Zusprache, Wegfall oder Veränderung der Hilflosenentschädigung
  • Erhöhung oder Senkung des Lohnes und Aufnahme oder Verlust der Arbeitsstelle
  • Zusprache, Wegfall, Erhöhung oder Senkung der Alimente
  • Vermögen und Renten aus dem Ausland
  • falsche Auszahlungen

Müssen Radio- und TV-Gebühren bezahlt werden?

Wenn Sie EL beziehen, können Sie sich von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreien lassen. Die Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch. Sie müssen bei der Firma Serafe AG, Postfach, 8010 Zürich, ein schriftliches Gesuch einreichen. Mit der EL-Verfügung erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben, das Sie der Serafe AG schicken können.

Erwerbsausfallentschädigung2023-02-27T11:25:34+01:00

Was ist eine Erwerbsausfallentschädigung (EO)?

Erwerbsausfallentschädigungen werden als Ersatz für den Erwerbsausfall aufgrund der Leistung einer Dienstpflicht bezahlt.

Wer hat Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung?

Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen und einen der folgenden Dienste leisten:

  • Militärdienst
  • Zivildienst
  • Zivilschutz
  • Rotkreuzdienst
  • Beteiligung an eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend und Sport
  • Beteiligung an Jungschützenleiterkursen

Für mehr Informationen:

Erwerbsausfallentschädigung
Merkblatt Erwerbsausfallentschädigungen

Familienzulagen2024-02-05T11:04:28+01:00

Was versteht man unter Familienzulagen (FZ)?

Familienzulagen sind regelmässige finanzielle Beiträge für Familien und Personen, die ein Kind betreuen. Es ist eine spezifische Unterstützung, die in einer bestimmten Lebensphase ausgerichtet wird.

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Anspruch auf Familienzulagen haben zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes:

  • Arbeitnehmende
  • Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
  • Selbstständigerwerbende
  • Nichterwerbstätige

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Familienzulagen zu erhalten?

Anspruch auf Familienzulagen besteht für:

  • eigene Kinder gemäss Zivilgesetzbuch oder
  • im eigenen Haushalt lebende Stiefkinder oder
  • unentgeltlich aufgenommene Kinder

Für mehr Informationen:

Familienzulagen
Anmeldung für Familienzulagen
Anmeldung für Familienzulagen von Nichterwerbstätigen
Merkblatt Familienzulagen
Merkblatt Familienzulagen in der Landwirtschaft
Merkblatt Informationen zu den Ausbildungszulagen

Flexibles AHV-Rentenalter (neu Referenzalter) ermöglicht vorzeitige Pensionierung2024-01-15T11:37:10+01:00

Welches Referenzalter gilt aktuell?

Männer erreichen ihr Referenzalter mit 65 Jahren. 2024 werden somit die Männer des Jahrgangs 1959 rentenberechtigt. Das Referenzalter beginnt für Frauen im Jahr 2024 noch mit 64 Jahren. 2024 werden folglich die Frauen des Jahrgangs 1960 rentenberechtigt.

Kann die Rente auch vor oder nach dem Referenzalter bezogen werden?

Dank der Flexibilisierung des Referenzalters können Männer und Frauen den Bezug der Altersrente

  • um ein oder zwei Jahre vorziehen (Vorbezug für einzelne Monate ab 2024 möglich) oder
  • um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben

Wer seine Altersrente vorbezieht, erhält für die gesamte Dauer des Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Wer den Beginn des Rentenbezugs aufschiebt, erhält demgegenüber für die gesamte Dauer eine erhöhte Rente. Kürzung bzw. Zuschlag werden zusammen mit der Rente periodisch der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Jeder Ehepartner hat, unabhängig vom anderen die Möglichkeit, seine Rente vorzubeziehen oder aufzuschieben (z.B. bezieht die Ehefrau ihre Rente vor, der Ehemann schiebt sie auf).

Was ist beim Rentenvorbezug zu beachten?

Der Rentenvorbezug muss mit amtlichem Anmeldeformular zum Voraus geltend gemacht werden. Dies spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Andernfalls ist der Rentenvorbezug bzw. Rentenbezug erst ab dem nächstfolgenden Monat möglich. Rückwirkend kann kein Vorbezug geltend gemacht werden.

Wer die Rente vorbezieht, untersteht weiterhin der AHV/IV/EO-Beitragspflicht. Während des Vorbezugs bezahlte Beiträge werden für die Rentenfestsetzung im Referenzalter berücksichtigt. Der für erwerbstätige AHV-Rentner/innen anwendbare Freibetrag, auf dem keine Beiträge zu entrichten sind, gilt nicht während des Rentenvorbezugs. Weil der Rentenvorbezug auch für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen möglich sein soll, können unter bestimmten Voraussetzungen während des Vorbezugs auch Ergänzungsleistungen gewährt werden.

Wichtig: Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet.

Was ist beim Rentenaufschub zu beachten?

Wer kurz vor dem Rentenalter steht, kann mit amtlichem Formular den Rentenbezug um mindestens ein, höchstens fünf Jahre aufschieben. Damit erhöht sich der Rentenanspruch um den Erhöhungsbetrag. Die Rente kann während des Aufschubs – wiederum mit amtlichem Formular – jederzeit, bzw. frühestens nach einem Jahr abgerufen werden; man muss sich somit nicht im Voraus auf eine bestimmte Aufschubsdauer festlegen.

Der Erhöhungsbetrag, ein fixer Frankenbetrag in Prozenten des Durchschnitts der aufgeschobenen Rente, entspricht dem versicherungstechnischen Gegenwert der während des Aufschubs nicht bezogenen Rente: Je länger der Aufschub, desto höher der Zuschlag.

Auskünfte

www.akbern.ch oder www.ahv-iv.ch oder bei der AHV-Zweigstelle, die kostenlos Formulare und Merkblätter abgibt, aus denen unter anderem auch die Zuschlagsätze bei Rentenaufschub bzw. die Kürzungssätze bei Rentenvorbezug ersichtlich sind.

Hilflosenentschädigung der AHV2023-04-24T08:43:10+02:00

Was ist die Hilflosenentschädigung der AHV?

In der Schweiz versicherte und ansässige Personen können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:

  • sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung der AHV?

Die Entschädigung beträgt:

  • CHF 245.00 pro Monat Hilflosigkeit leichten Grades

Diese Hilflosenentschädigung leichten Grades wird während eines Heimaufenthalts nicht ausgerichtet.

  • CHF 613.00 pro Monat Hilflosigkeit mittelschweren Grades
  • CHF 980.00 pro Monat Hilflosigkeit schweren Grades

Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig.

Wie wird der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend gemacht?

Die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der AHV muss bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eingereicht werden.

Kontaktangaben:

IV-Stelle Kanton Bern
Scheibenstrasse 70
Postfach
3001 Bern

Tel.: 058 219 71 11

Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der AHV
Merkblatt Hilflosenentschädigung

Hilfsmittel der AHV2024-02-05T11:09:37+01:00

Wer hat Anspruch auf Hilfsmittel der AHV?

Anspruch auf Hilfsmittel der AHV haben in der Schweiz ansässige AHV-Rentnerinnen/AHV-Rentner sowie Bezügerinnen/Bezüger von Ergänzungsleistungen.

An welchen Hilfsmitteln kann sich die AHV beteiligen?

Die AHV kann unabhängig von Einkommen und Vermögen der Versicherten bis zu 75% der Nettokosten folgender Hilfsmittel übernehmen:

  • Perücken
  • Orthopädische Schuhe
  • Gesichtsepithesen
  • Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen
  • Hörgeräte
  • Lupenbrillen
  • Fernrohrlupenbrillen
  • Rollstühle ohne Motor

Wie meldet man den Anspruch auf Hilfsmittel der AHV an?

Die Anmeldung für Hilfsmittel-Leistungen der AHV muss bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eingereicht werden.

Kontaktangaben:

IV-Stelle Kanton Bern
Scheibenstrasse 70
Postfach
3001 Bern

Tel.: 058 219 71 11

Anmeldung Hilfsmittel der AHV
Merkblatt Hilfsmittel der AHV
Merkblatt Hörgeräte der AHV

Mutterschaftsentschädigung / Entschädigung des andern Elternteils (MSE, EAE)2024-01-15T11:44:25+01:00

Grundsätzliches

Anspruch auf MSE und EAE haben Eltern, die unmittelbar vor der Geburt ihres Kindes während neun Monaten lückenlos in der AHV obligatorisch (nicht freiwillig) versichert waren und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausübten. Die minimale AHV-Versicherungsdauer von neun Monaten wird bei einer Frühgeburt entsprechend herabgesetzt. Die fünfmonatige Erwerbstätigkeit (innerhalb der neunmonatigen Versicherungsdauer) muss nicht zusammenhängend sein. Zudem ist der Beschäftigungsgrad nicht relevant. Angerechnet werden auch Zeiten, in denen Taggelder aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ausgerichtet wurden.

Höhe der Entschädigung und Auszahlung

Die MSE und EAE wird in Form von Taggeldern geleistet. Sie beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens (AHV-pflichtiger Lohn), das die Mutter oder der Vater oder die Ehefrau der Mutter unmittelbar vor der Geburt erzielte. Maximal beträgt das Taggeld CHF 220.- (also 80% von CHF 275.-). Dies bedeutet, dass auch Eltern, die mehr als CHF 8’250.- (30 x CHF 275.-) verdienen, ein Taggeld von höchstens CHF 220.- erhalten.

MSE

Der Anspruch beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert 98 Tage (14 Wochen). Die Mutter erhält ein Taggeld, wenn das Kind lebensfähig zur Welt kommt. Wird das Kind tot geboren oder stirbt es bei der Geburt, so besteht der Anspruch auf Entschädigung nur, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. Die Mutter ist weiterhin anspruchsberechtigt, wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit im Spital, maximal um 56 Tage. Die Mutter hat Anspruch auf die Verlängerung, wenn sie nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dazu muss sie auf dem Antragsformular die Dauer des Spitalaufenthalts bekanntgeben, ein Arztzeugnis vorlegen und den erfolgreichen Nachweis über die Weiterführung der Erwerbstätigkeit erbringen. Der Anspruch besteht zudem, wenn die Mutter Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Taggelder bis zur Geburt jedoch nicht ausgeschöpft hat und im Zeitpunkt der Geburt noch eine Rahmenfrist offen ist.

Entschädigung des andern Elternteils EAE

Der Vater oder die Ehefrau der Mutter hat Anspruch auf den Bezug von zehn Urlaubstagen beziehungsweise 14 Taggeldern, die innerhalb von sechs Monaten seit der Geburt bezogen werden müssen. Der Bezug kann tage- oder wochenweise erfolgen. Kein Anspruch auf EAE besteht, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt stirbt.

Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen

Während des Bezugs einer MSE oder EAE gemäss EOG werden keine Taggelder anderer Sozialversicherungen (ALV, IV, UV, MV) ausgerichtet. Bezogen die Eltern bis unmittelbar vor der Geburt Taggelder einer dieser Versicherungen, und waren diese höher als die MSE / EAE, so entspricht die Entschädigung dem bisher bezogenen Taggeld, auch wenn dabei die Grenze von CHF 196.- überschritten wird. Die Versicherten sind während des ganzen Mutterschaftsurlaubs oder Urlaubs des andern Elternteils kostenlos unfallversichert.

Anmeldung

Der Anspruch auf MSE oder EAE muss bei der Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers, gegebenenfalls bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern oder der zuständigen AHV-Zweigstelle angemeldet werden. Zur Geltendmachung des Anspruchs sind grundsätzlich die Versicherten selbst befugt. Das Formular “Anmeldung Mutterschaftsentschädigung” (Formular Nr. 318.750) beziehungsweise “Anmeldung des andern Elternteils (Formular Nr. 318.747) kann unter Leistungen der EO-MSE-VSE-BUE-AdopE | Formulare | Merkblätter & Formulare | Informationsstelle AHV/IV (ahv-iv.ch) herunter geladen werden.

Zu beachten

a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Bei Arbeitnehmenden wird in der Regel der Arbeitgeber die MSE beziehungsweise EAE beziehen und den Versicherten wie bis anhin den Lohn (mindestens 80% davon) auszahlen. In diesem Fall ist auch der Arbeitgeber zur Geltendmachung des Anspruchs bei der zuständigen Ausgleichskasse berechtigt. Der Sozialdienst rechnet den Lohn weiterhin als Einnahme im Budget ein.

b) Selbständigerwerbende

Selbständigerwerbende Mütter oder Väter machen den Anspruch direkt bei derjenigen Ausgleichskasse geltend, mit der sie AHV-Beiträge abrechnen.

Auskünfte

www.akbern.ch oder ahv-iv.ch und bei der AHV-Zweigstelle.

Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung2023-04-24T09:55:45+02:00

Die Überprüfung der Frage, ob ein Anspruch auf Prämienverbilligung auch ohne Ergänzungsleistungs-Bezug vorliegt, wird nicht durch die Ausgleichskasse, sondern durch das zuständige Amt für Sozialversicherungen (ASV) vorgenommen.

Kontaktangaben:

Amt für Sozialversicherungen
Forelstrasse 1
3072 Ostermundigen
Tel.: 031 636 45 00

E-Mail: asv.pvo@be.ch
Internetseite: Webseite

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose2023-02-24T08:02:33+01:00

Was sind Überbrückungsleistungen (ÜL)?

Personen, die wenige Jahre vor ihrer Pensionierung ihre Stelle verlieren, können Überbrückungsleistungen erhalten.

Erfüllen Sie die Grundvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen?

Mit der Checkliste “Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?” können Sie herausfinden, ob Sie die Grundvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen erfüllen.

Checkliste “Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?”

Wo können Sie sich für Überbrückungsleistungen anmelden?

Bitte füllen Sie das Anmeldeformular aus und schicken Sie es der AHV-Zweigstelle in Guggisberg zu. Sie können sich frühestens 4 Monate vor Ihrer Aussteuerung anmelden. Am besten prüfen Sie vor dem Ausfüllen mit der Checkliste “Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?”, ob Sie die Grundvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen erfüllen.

Für mehr Informationen:

Überbrückungsleistungen
Antrag für Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Merkblatt Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Nach oben