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AHV Zweigstelle

AHV Zweigstelle2023-03-24T08:03:49+01:00

Die AHV-Zweigstelle ist eine Aussenstelle der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) und ein Dienstleistungsbetrieb der Sozialversicherungen. Sie informiert die Bevölkerung und ist Anlaufstelle für Auskünfte, Dokumentation und Beratung zu Einzelfragen.

Für persönliche Besprechungen und Mithilfe beim Ausfüllen von Anmeldeformularen bitten wir Sie, telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

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Öffnungszeiten AHV-Zweigstelle

Ab 3. April 2023 gelten folgende Öffnungszeiten:

Montag 08.30 – 12.00 Uhr 14.00 – 17.00 Uhr
Donnerstag 08.30 – 12.00 Uhr 14.00 – 18.00 Uhr
Freitag 08.30 – 14.00 Uhr

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Am Dienstag und Mittwoch ist die AHV-Zweigstelle geschlossen.

Ansprechperson

Dienstleistungen

Altersrente2023-03-20T15:33:38+01:00

Was ist die Altersrente der AHV?

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet zusammen mit der Invalidenversicherung (IV) die erste Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems. Alle in der Schweiz ansässigen oder arbeitenden Personen sind versichert und müssen entsprechende Beiträge zahlen.

Bei Erreichen des Rentenalters haben Versicherte, die mindestens ein Jahr lang versichert waren, Anspruch auf Auszahlung einer Altersrente der AHV.

Anmeldung für eine Altersrente
Merkblatt Altersrente
Merkblatt Erziehungsgutschriften

Welches ist das ordentliche Rentenalter?

Das ordentliche Rentenalter liegt für Frauen bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren.

Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht im Monat nach Erreichen des Rentenalters.

Wie hoch ist die AHV-Altersrente?

Die monatliche AHV-Altersrente bei vollständiger Beitragsdauer beträgt:

mindestens: CHF 1’225.00

höchstens: CHF 2’450.00

Bei Ehepaaren ist die Summe beider Renten auf CHF 3’675.00 begrenzt.

Wie wird der Anspruch auf eine AHV-Rente geltend gemacht?

Die Anmeldung muss vor Beginn des Rentenanspruchs mit dem Anmeldeformular eingereicht werden. Wir empfehlen die Anmeldung vier Monate vor Anspruchsbeginn einzureichen.

Die Anmeldung kann an die AHV-Zweigstelle in Guggisberg gerichtet werden.

Welche Möglichkeiten einer vorbezogenen AHV-Rente gibt es?

Die Altersrente kann um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, wird aber während des gesamten Rentenalters gekürzt.

Die monatliche Altersrente wird in diesem Fall abhängig von der Dauer des Rentenvorbezugs mit nachfolgender Berechnung gekürzt:

Kürzung: Frauen und Männer
AVH-Rentner/in

Frauen Männer Vorbezugsdauer Kürzung
63 Jahre 64 Jahre 1 Jahr 6.8%
62 Jahre 63 Jahre 2 Jahre 13.6%

Die AHV/IV/EO-Beitragspflicht besteht bis zum ordentlichen Rentenalter weiter.

Während des Rentenvorbezugs besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Kinderrente.

Die Anmeldung muss vor Beginn der Anspruchsberechtigung eingehen. Bei späterer Anmeldung ist kein Rentenvorbezug mehr möglich.

Anmeldung für einen Vorbezug- oder Aufschub der Altersrente
Merkblatt flexibler Rentenbezug

Welche Möglichkeiten eines Aufschubs der AHV-Altersrente gibt es?

Versicherte können den Rentenbezug bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters um ein bis fünf Jahre aufschieben und so während des gesamten Rentenalters eine höhere Rente erhalten.

Die monatliche Altersrente erhöht sich entsprechend der Aufschubdauer gemäss folgender Rechnung:

Anmeldung für einen Vorbezug- oder Aufschub der Altersrente
Merkblatt flexibler Rentenbezug

Wie kann eine Rentenvorausberechnung beantragt werden?

Richten Sie Ihren Antrag mit dem entsprechenden Formular an die AHV-Zweigstelle in Guggisberg.

Bei Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften müssen in jedem Fall beide Partner eine Rentenvorausberechnung beantragen. Die beiden Anträge müssen bei der gleichen AHV-Zweigstelle eingereicht werden.

Antrag für eine Rentenvorausberechnung
Merkblatt Rentenvorausberechnung

Beitragslücken AHV – Individuelles Konto2023-03-20T15:38:16+01:00

Was ist eine Beitragslücke?

Eine Beitragslücke entsteht, wenn die Einkommen eines bestimmten Jahres nicht in das Individuelle Konto aufgenommen werden.

Dies kann folgende Gründe haben:

  • der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmenden nicht bei der Ausgleichskasse gemeldet,
  • es besteht kein Anschluss an eine Ausgleichskasse, weil es sich um einen Selbständigerwerbenden oder einen Nichterwerbstätigen handelt,
  • usw.

Nicht abgerechnete Beiträge können bei der Ausgleichskasse innerhalb von fünf Jahren nachgefordert werden.

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern empfiehlt, bis zur Prüfung des Individuellen Kontos alle Lohnbescheinigungen aufzubewahren. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige, die noch nicht an eine Ausgleichskasse angeschlossen sind, müssen sich selbst bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons melden.

Beitragslücken führen später zu einer dauerhaft niedrigeren Rente.

Was ist ein Individuelles Konto (IK)?

Das individuelle Konto ist ein Register, in dem die Bruttoeinkommen jedes einzelnen Versicherten aufgezeichnet sind.

Anhand des individuellen Kontos werden die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung (AHV/IV) berechnet.

Wie kann man sich vergewissern, dass die Einkommen wirklich der Ausgleichskasse gemeldet wurden?

Ob ein Arbeitgeber seine Beschäftigten ordnungsgemäss bei der AHV gemeldet hat, kann einfach anhand eines Auszuges des individuellen Kontos überprüft werden.

Hierzu muss die Bestellung des Kontoauszugs ausgefüllt und an eine der Ausgleichskassen geschickt werden, die ein Individuelles Konto für Sie führen.

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern empfiehlt, diesen kostenlosen Service alle vier Jahre in Anspruch zu nehmen.

Betreuungsentschädigung2023-02-01T11:14:25+01:00

Was und für wen ist die Betreuungsentschädigung (BUE)?

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen, haben Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub.

Für mehr Informationen:

Betreuungsentschädigung
Anmeldung für Betreuungsentschädigung
Ergänzungsblatt zur Anmeldung für Betreuungsentschädigung
Merkblatt Betreuungsentschädigung

Ergänzungsleistungen2023-02-27T12:03:41+01:00

Haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL)?

Einen Anspruch auf EL haben Sie, wenn Sie mindestens:

  • eine AHV oder IV Rente beziehen oder
  • eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und volljährig sind oder
  • ein Taggeld der IV (während mindestens 6 Monaten) beziehen und volljährig sind

Sie müssen auch diese Bedingungen erfüllen:

  • Ihr Wohnsitz und Ihr tatsächlicher Aufenthalt muss im Kanton Bern sein
  • die anerkannten Ausgaben müssen höher sein als die anrechenbaren Einnahmen

Ab dem 1. Januar 2021 wird eine Vermögensschwelle eingeführt. Sie haben nur Anspruch auf EL, wenn Ihr Nettovermögen tiefer ist als:

  • CHF 100’000.00 für eine einzelne Person
  • CHF 200’000.00 für ein Ehepaar
  • CHF 50’000.00 für Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente oder mit Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV

Wichtig: Hatten Sie schon vor dem 1. Januar 2021 EL? Dann gilt für Sie ein Übergangsrecht.

(Lesen Sie bitte das Merkblatt “Ergänzungsleistungen 2021: Was ändert sich?”.)

Merkblatt Ergänzungsleistungen (EL) 2021: was ändert?

Wie können Sie sich zum Bezug von EL anmelden?

Füllen Sie bitte für Ihre EL-Anmeldung das offizielle Anmeldeformular aus. Sie können auch das PDF-Formular ausdrucken und Ihre Anmeldung handschriftlich machen. Dann müssen Sie das ausgefüllte Formular bei der AHV-Zweigstelle in Guggisberg einreichen.

Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV – Online
Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV – PDF
Merkblatt Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Merkblatt Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EL-Reform 2021

Wie werden EL ausbezahlt?

Die EL werden monatlich ausbezahlt. Ein Teil der EL wird direkt Ihrem Krankenversicherer überwiesen.

Direktauszahlung an die Krankenkasse

Krankheits- und Behinderungskosten werden separat vergütet.

Rückerstattung der Krankheitskosten

Müssen Erben rechtmässig bezogene EL zurückbezahlen?

Nach dem Tod einer EL-beziehenden Person müssen die Erben aus dem Nachlass die bezogene EL zurückzahlen. Das gilt für EL, die ab dem 1. Januar 2021 ausbezahlt wird. Es werden höchstens die EL zurückgefordert, die während 10 Jahren vor dem Tod bezogen wurden. Zudem besteht ein Freibetrag von CHF 40’000. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst beim Tod des anderen Ehegatten.

Diese Rückerstattungspflicht besteht unabhängig davon, ob die EL nach dem Übergangsrecht oder nach neuem Recht berechnet werden.

Meldepflicht: Was muss ich melden?

Sie müssen der AHV-Zweigstelle in Guggisberg alles melden, was Ihren Anspruch auf EL beeinflusst. Das gilt für alle Personen, die in der Berechnung der EL eingeschlossen sind. Beispiele sind:

  • Fehlende oder falsche Positionen in der Berechnung bei den Einnahmen, dem Vermögen und den Ausgaben
  • Wechsel der Krankenkasse oder Änderungen bei der Prämie
  • Veränderungen des Zivilstandes (z.B. Heirat)
  • Veränderungen in der Familie (z.B. Geburt)
  • alle Auslandaufenthalte. Hinweis: Wenn Sie länger als 3 Monate im Ausland sind, verlieren Sie den Anspruch auf EL
  • Adressänderungen
  • Veränderungen des Mietzinses und der Haushaltsgrösse
  • Heimeintritt, Heimwechsel oder Heimaustritt und Veränderungen der Heimtaxen
  • Veränderungen der Kosten für die Kinderbetreuung
  • Veränderungen des Vermögens
  • Kauf, Verkauf, Schenkungen oder Abtretungen von Liegenschaften und Grundstücken
  • Hinweis: Sie müssen uns eine mögliche Erbschaft bereits beim Tod mitteilen
  • Zusprache, Wegfall oder Veränderungen von sämtlichen Renten und Taggeldern
  • Zusprache, Wegfall oder Veränderung der Hilflosenentschädigung
  • Erhöhung oder Senkung des Lohnes und Aufnahme oder Verlust der Arbeitsstelle
  • Zusprache, Wegfall, Erhöhung oder Senkung der Alimente
  • Vermögen und Renten aus dem Ausland
  • falsche Auszahlungen

Müssen Radio- und TV-Gebühren bezahlt werden?

Wenn Sie EL beziehen, können Sie sich von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreien lassen. Die Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch. Sie müssen bei der Firma Serafe AG, Postfach, 8010 Zürich, ein schriftliches Gesuch einreichen. Mit der EL-Verfügung erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben, das Sie der Serafe AG schicken können.

Erwerbsausfallentschädigung2023-02-27T11:25:34+01:00

Was ist eine Erwerbsausfallentschädigung (EO)?

Erwerbsausfallentschädigungen werden als Ersatz für den Erwerbsausfall aufgrund der Leistung einer Dienstpflicht bezahlt.

Wer hat Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung?

Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen und einen der folgenden Dienste leisten:

  • Militärdienst
  • Zivildienst
  • Zivilschutz
  • Rotkreuzdienst
  • Beteiligung an eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend und Sport
  • Beteiligung an Jungschützenleiterkursen

Für mehr Informationen:

Erwerbsausfallentschädigung
Merkblatt Erwerbsausfallentschädigungen

Familienzulagen2023-02-27T11:41:10+01:00

Was versteht man unter Familienzulagen (FZ)?

Familienzulagen sind regelmässige finanzielle Beiträge für Familien und Personen, die ein Kind betreuen. Es ist eine spezifische Unterstützung, die in einer bestimmten Lebensphase ausgerichtet wird.

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Anspruch auf Familienzulagen haben zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes:

  • Arbeitnehmende
  • Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
  • Selbstständigerwerbende
  • Nichterwerbstätige

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Familienzulagen zu erhalten?

Anspruch auf Familienzulagen besteht für:

  • eigene Kinder gemäss Zivilgesetzbuch oder
  • im eigenen Haushalt lebende Stiefkinder oder
  • unentgeltlich aufgenommene Kinder

Für mehr Informationen:

Familienzulagen
Anmeldung für Familienzulagen
Anmeldung für Familienzulagen von Nichterwerbstätigen
Merkblatt Familienzulagen
Merkblatt Familienzulagen in der Landwirtschaft
Merkblatt Informationen zu den Ausbildungszulagen

Hilflosenentschädigung der AHV2023-04-24T08:43:10+02:00

Was ist die Hilflosenentschädigung der AHV?

In der Schweiz versicherte und ansässige Personen können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:

  • sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung der AHV?

Die Entschädigung beträgt:

  • CHF 245.00 pro Monat Hilflosigkeit leichten Grades

Diese Hilflosenentschädigung leichten Grades wird während eines Heimaufenthalts nicht ausgerichtet.

  • CHF 613.00 pro Monat Hilflosigkeit mittelschweren Grades
  • CHF 980.00 pro Monat Hilflosigkeit schweren Grades

Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig.

Wie wird der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend gemacht?

Die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der AHV muss bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eingereicht werden.

Kontaktangaben:

IV-Stelle Kanton Bern
Scheibenstrasse 70
Postfach
3001 Bern

Tel.: 058 219 71 11

Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der AHV
Merkblatt Hilflosenentschädigung

Hilfsmittel der AHV2023-04-24T08:44:37+02:00

Wer hat Anspruch auf Hilfsmittel der AHV?

Anspruch auf Hilfsmittel der AHV haben in der Schweiz ansässige AHV-Rentnerinnen/AHV-Rentner sowie Bezügerinnen/Bezüger von Ergänzungsleistungen.

An welchen Hilfsmitteln kann sich die AHV beteiligen?

Die AHV kann unabhängig von Einkommen und Vermögen der Versicherten bis zu 75% der Nettokosten folgender Hilfsmittel übernehmen:

  • Perücken
  • Orthopädische Schuhe
  • Gesichtsepithesen
  • Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen
  • Hörgeräte
  • Lupenbrillen
  • Fernrohrlupenbrillen
  • Rollstühle ohne Motor

Wie meldet man den Anspruch auf Hilfsmittel der AHV an?

Die Anmeldung für Hilfsmittel-Leistungen der AHV muss bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eingereicht werden.

Kontaktangaben:

IV-Stelle Kanton Bern
Scheibenstrasse 70
Postfach
3001 Bern

Tel.: 058 219 71 11

Anmeldung für Hilfsmittel-Leistungen der AHV
Merkblatt Hilfsmittel der AHV
Merkblatt Hörgeräte der AHV

Mutterschaftsentschädigung2023-02-27T11:26:42+01:00

Was ist die Mutterschaftsentschädigung (MSE)?

Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80% des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes:

  • Arbeitnehmerinnen oder
  • selbstständigerwerbend sind
  • arbeitslos sind und bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist

Welche Voraussetzungen müssen für eine Mutterschaftsentschädigung erfüllt sein?

Alle folgenden Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert
  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig

In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.

Wie lange dauert der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?

Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen beziehungsweise 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wiederaufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig.

Der Anspruch für die Mütter, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind, wird um höchstens 56 Tage verlängert, sofern das Neugeborene direkt nach der Geburt für mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben muss.

Wie wird der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung geltend gemacht?

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung muss bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragt werden. Die letzte Kasse, an die für das massgebende Einkommen AHV/IV/EO-Beiträge geleistet wurden.

Die Mutter kann den Anspruch via ihren Arbeitgeber geltend machen, wenn sie nicht selbstständigerwerbend ist, oder sie kann sich direkt an die Ausgleichskasse wenden, wenn sie selbstständigerwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.

Auch der Arbeitgeber kann den Antrag einreichen, sofern er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet und die Mutter es unterlässt, den Anspruch geltend zu machen.

Für mehr Informationen:

Mutterschaftsentschädigung
Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung – Angaben der Mutter – Online
Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung – PDF
Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung – Angaben des Arbeitsgebers – Online
Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung – Online

Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung2023-04-24T09:55:45+02:00

Die Überprüfung der Frage, ob ein Anspruch auf Prämienverbilligung auch ohne Ergänzungsleistungs-Bezug vorliegt, wird nicht durch die Ausgleichskasse, sondern durch das zuständige Amt für Sozialversicherungen (ASV) vorgenommen.

Kontaktangaben:

Amt für Sozialversicherungen
Forelstrasse 1
3072 Ostermundigen
Tel.: 031 636 45 00

E-Mail: asv.pvo@be.ch
Internetseite: Webseite

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose2023-02-24T08:02:33+01:00

Was sind Überbrückungsleistungen (ÜL)?

Personen, die wenige Jahre vor ihrer Pensionierung ihre Stelle verlieren, können Überbrückungsleistungen erhalten.

Erfüllen Sie die Grundvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen?

Mit der Checkliste “Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?” können Sie herausfinden, ob Sie die Grundvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen erfüllen.

Checkliste “Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?”

Wo können Sie sich für Überbrückungsleistungen anmelden?

Bitte füllen Sie das Anmeldeformular aus und schicken Sie es der AHV-Zweigstelle in Guggisberg zu. Sie können sich frühestens 4 Monate vor Ihrer Aussteuerung anmelden. Am besten prüfen Sie vor dem Ausfüllen mit der Checkliste “Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?”, ob Sie die Grundvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen erfüllen.

Für mehr Informationen:

Überbrückungsleistungen
Antrag für Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Merkblatt Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Vaterschaftsentschädigung2023-02-27T11:27:56+01:00

Was ist die Vaterschaftsentschädigung (VSE)?

Erwerbstätige Väter haben in den ersten sechs Monaten, ab Geburt ihres Kindes, Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsentschädigung.

Wer hat Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung?

Väter haben Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes:

  • Arbeitnehmer oder
  • selbstständigerwerbend sind, oder
  • im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder der Konkubinatspartnerin mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten, oder
  • arbeitslos sind und bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist

Welche Voraussetzungen müssen für eine Vaterschaftsentschädigung erfüllt sein?

Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung entsteht, wenn ein Vater:

  • im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird
  • während neun Monaten, unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert war
  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig war

In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.

Wie lange dauert der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung?

Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt. Er endet, wenn der Vater 14 Taggelder bezogen hat, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.

Wie wird der Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung geltend gemacht?

Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung muss bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Dies ist die letzte Kasse, an die für das massgebende Einkommen AHV/IV/EO-Beiträge geleistet wurden.

Der Vater kann den Anspruch via seinen Arbeitgeber geltend machen, wenn er nicht selbstständigerwerbend ist, oder er kann sich direkt an die Ausgleichskasse wenden, wenn er selbstständigerwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.

Auch der Arbeitgeber kann den Antrag einreichen, sofern er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet und der Vater es unterlässt, den Anspruch geltend zu machen.

Für mehr Informationen:

Vaterschaftsentschädigung
Anmeldung für Vaterschaftsentschädigung – Angaben des Vaters – Online
Anmeldung für Vaterschaftsentschädigung – PDF
Anmeldung für Vaterschaftsentschädigung – Angaben des Arbeitsgebers – Online
Ergänzungsblatt zur Anmeldung für Vaterschaftsentschädigung – PDF

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