Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Bestimmungen zur Nutzung der Solarenergie für neue Bauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sowie für neue Parkplätze. Zudem gilt für bestehende Bauten neu eine Meldepflicht zur Solareignung, wenn das Dach umfassend saniert wird. Die Baubewilligungsbehörde erteilt Ausnahmen von der Pflicht zur Solarenergienutzung und prüft die Meldungen.
Neue Bauten, Erweiterungen (Art. 39a und Art. 39b KEnG1)
Alle neuen Bauten sowie Erweiterungen von bestehenden Bauten (jeweils mit oder ohne Energiebezugsfläche) sind mit Anlagen zur Solarenergienutzung im Umfang von mindestens zehn Prozent der anrechenbaren Gebäudefläche auszustatten.
Gut geeignete Dachflächen sind möglichst vollständig mit Anlagen zur Solarenergienutzung auszustatten, das heisst im Umfang von mindestens 60 Prozent der Brutto-Dachfläche. Dachflächen von weniger als 50 Quadratmetern sind von dieser Pflicht ausgenommen.
Neue Wohnbauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von bis zu 300 Quadratmetern müssen mindestens so viel Solarenergie nutzen, wie zur Deckung des halben Normbedarfs notwendig ist.
Parkplätze (Art. 39e KEnG)
Neue Parkplätze im Freien ab 80 Abstellplätzen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen und kostenpflichtig sind, sowie Park-and-Ride-Anlagen im Freien mit mehr als 50 Abstellplätzen sind mit einer solaraktiven Überdachung auszustatten.
Bestehende Park-and-Ride-Anlagen sind bei umfassender Sanierung, jedoch spätestens bis 31.12.2035 nachzurüsten (vgl. Art. T2-2 KEnG).
Ausnahmen (Art. 39c KEnG)
Ausnahmebewilligungen zu den Artikeln 39a und 39b KEnG sowie 39e KEnG erteilt die Baubewilligungsbehörde (vgl. Art. 62 Abs. 4 KEnG).
Bestehende Bauten (Art. 39d KEnG)
Für bestehende Bauten gilt eine Meldepflicht bei umfassender Erneuerung von Dachflächen, wenn mindestens 50 Prozent der Bruttodachfläche von einer Neueindeckung oder Abdichtung betroffen sind. Von der Meldepflicht befreit sind Dachflächen mit einer Bruttofläche unter 20 Quadratmetern.
Die «Meldung Solareignung» erfolgt via eBau und umfasst den Nachweis über die Eignung der Dachflächen für die Solarenergienutzung, sowie die Kosten für die Installation einer Solaranlage. Der Nachweis erfolgt mit dem Solarrechner des Bundesamtes für Energie (BFE; www.sonnendach.ch).
Die Baubewilligungsbehörde prüft die «Meldung Solareignung» auf deren Vollständigkeit.
Die «Meldung Solareignung» entfällt, wenn die Bauherrschaft im Zusammenhang mit der Dachsanierung eine Solaranlage installiert. In diesem Fall wird die geplante Solaranlage entweder mittels «Meldung baubewilligungsfreie Solaranlagen» oder Baugesuch via eBau erfasst.

