Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 und die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 unter anderem das folgende Lichtraumprofil (Art. 83 Strassengesetz sowie Art. 56 und 57 Strassenverordnung) vor:
- Der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen, einschliesslich des Raums seitlich zum Fahrbahnrand, ist bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 Metern freizuhalten.
- Der Raum über Fuss-, Geh- und Radwegen ist in der Regel bis auf eine Höhe von 2,50 Metern freizuhalten.
- Der an die Fahrbahn angrenzende seitliche Raum ist auf einer Breite von 0,50 Metern freizuhalten.
- Die Wirkung von Strassenbeleuchtungen darf nicht beeinträchtigt werden.
- Signalisationen und Verkehrsspiegel müssen von allen Strassenseiten gut sichtbar bleiben.
- Bei gefährlichen Strassenstellen, insbesondere bei Kurven, Einmündungen und Kreuzungen, dürfen höherwachsende Bepflanzungen aller Art inkl. Geäste die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen, weshalb je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichende Sichtweiten freizuhalten sind. An diesen Stellen dürfen Anpflanzungen irgendwelcher Art die Strassenfahrbahn um höchstens 60 cm überragen.

Wir bitten alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu prüfen, ob ihre Bepflanzungen den genannten Vorschriften entsprechen und wo erforderlich, bis am 31. August 2026 zurückzuschneiden.
Nach Ablauf der Frist wird die Gemeinde bei nicht zurückgeschnittenen Bepflanzungen, welche für Verkehrsteilnehmende eine Gefahr bilden, das Verfahren zur Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustands einleiten.
Bauverwaltung

