Grundsätzliches

Anspruch auf MSE und EAE haben Eltern, die unmittelbar vor der Geburt ihres Kindes während neun Monaten lückenlos in der AHV obligatorisch (nicht freiwillig) versichert waren und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausübten. Die minimale AHV-Versicherungsdauer von neun Monaten wird bei einer Frühgeburt entsprechend herabgesetzt. Die fünfmonatige Erwerbstätigkeit (innerhalb der neunmonatigen Versicherungsdauer) muss nicht zusammenhängend sein. Zudem ist der Beschäftigungsgrad nicht relevant. Angerechnet werden auch Zeiten, in denen Taggelder aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ausgerichtet wurden.

Höhe der Entschädigung und Auszahlung

Die MSE und EAE wird in Form von Taggeldern geleistet. Sie beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens (AHV-pflichtiger Lohn), das die Mutter oder der Vater oder die Ehefrau der Mutter unmittelbar vor der Geburt erzielte. Maximal beträgt das Taggeld CHF 220.- (also 80% von CHF 275.-). Dies bedeutet, dass auch Eltern, die mehr als CHF 8’250.- (30 x CHF 275.-) verdienen, ein Taggeld von höchstens CHF 220.- erhalten.

MSE

Der Anspruch beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert 98 Tage (14 Wochen). Die Mutter erhält ein Taggeld, wenn das Kind lebensfähig zur Welt kommt. Wird das Kind tot geboren oder stirbt es bei der Geburt, so besteht der Anspruch auf Entschädigung nur, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. Die Mutter ist weiterhin anspruchsberechtigt, wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit im Spital, maximal um 56 Tage. Die Mutter hat Anspruch auf die Verlängerung, wenn sie nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dazu muss sie auf dem Antragsformular die Dauer des Spitalaufenthalts bekanntgeben, ein Arztzeugnis vorlegen und den erfolgreichen Nachweis über die Weiterführung der Erwerbstätigkeit erbringen. Der Anspruch besteht zudem, wenn die Mutter Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Taggelder bis zur Geburt jedoch nicht ausgeschöpft hat und im Zeitpunkt der Geburt noch eine Rahmenfrist offen ist.

Entschädigung des andern Elternteils EAE

Der Vater oder die Ehefrau der Mutter hat Anspruch auf den Bezug von zehn Urlaubstagen beziehungsweise 14 Taggeldern, die innerhalb von sechs Monaten seit der Geburt bezogen werden müssen. Der Bezug kann tage- oder wochenweise erfolgen. Kein Anspruch auf EAE besteht, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt stirbt.

Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen

Während des Bezugs einer MSE oder EAE gemäss EOG werden keine Taggelder anderer Sozialversicherungen (ALV, IV, UV, MV) ausgerichtet. Bezogen die Eltern bis unmittelbar vor der Geburt Taggelder einer dieser Versicherungen, und waren diese höher als die MSE / EAE, so entspricht die Entschädigung dem bisher bezogenen Taggeld, auch wenn dabei die Grenze von CHF 196.- überschritten wird. Die Versicherten sind während des ganzen Mutterschaftsurlaubs oder Urlaubs des andern Elternteils kostenlos unfallversichert.

Anmeldung

Der Anspruch auf MSE oder EAE muss bei der Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers, gegebenenfalls bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern oder der zuständigen AHV-Zweigstelle angemeldet werden. Zur Geltendmachung des Anspruchs sind grundsätzlich die Versicherten selbst befugt. Das Formular „Anmeldung Mutterschaftsentschädigung“ (Formular Nr. 318.750) beziehungsweise „Anmeldung des andern Elternteils (Formular Nr. 318.747) kann unter Leistungen der EO-MSE-VSE-BUE-AdopE | Formulare | Merkblätter & Formulare | Informationsstelle AHV/IV (ahv-iv.ch) herunter geladen werden.

Zu beachten

a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Bei Arbeitnehmenden wird in der Regel der Arbeitgeber die MSE beziehungsweise EAE beziehen und den Versicherten wie bis anhin den Lohn (mindestens 80% davon) auszahlen. In diesem Fall ist auch der Arbeitgeber zur Geltendmachung des Anspruchs bei der zuständigen Ausgleichskasse berechtigt. Der Sozialdienst rechnet den Lohn weiterhin als Einnahme im Budget ein.

b) Selbständigerwerbende

Selbständigerwerbende Mütter oder Väter machen den Anspruch direkt bei derjenigen Ausgleichskasse geltend, mit der sie AHV-Beiträge abrechnen.

Auskünfte

www.akbern.ch oder ahv-iv.ch und bei der AHV-Zweigstelle.