Was ist eine Beitragslücke?

Eine Beitragslücke entsteht, wenn die Einkommen eines bestimmten Jahres nicht in das Individuelle Konto aufgenommen werden.

Dies kann folgende Gründe haben:

  • der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmenden nicht bei der Ausgleichskasse gemeldet,
  • es besteht kein Anschluss an eine Ausgleichskasse, weil es sich um einen Selbständigerwerbenden oder einen Nichterwerbstätigen handelt,
  • usw.

Nicht abgerechnete Beiträge können bei der Ausgleichskasse innerhalb von fünf Jahren nachgefordert werden.

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern empfiehlt, bis zur Prüfung des Individuellen Kontos alle Lohnbescheinigungen aufzubewahren. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige, die noch nicht an eine Ausgleichskasse angeschlossen sind, müssen sich selbst bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons melden.

Beitragslücken führen später zu einer dauerhaft niedrigeren Rente.

Was ist ein Individuelles Konto (IK)?

Auf einem individuellen Konto (IK) werden die AHV-pflichtigen Einkommen jedes einzelnen Versicherten aufgezeichnet.

Das individuelle Konto (IK) ist die Grundlage zur Berechnung von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV).

Wie kann man sich vergewissern, dass die Einkommen wirklich der Ausgleichskasse gemeldet wurden?

Ob ein Arbeitgeber seine Beschäftigten ordnungsgemäss bei der AHV gemeldet hat, kann einfach anhand eines Auszuges des individuellen Kontos überprüft werden.

Hierzu muss die Bestellung des Kontoauszugs ausgefüllt und an eine der Ausgleichskassen geschickt werden, die ein Individuelles Konto für Sie führen.

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern empfiehlt, diesen kostenlosen Service alle vier Jahre in Anspruch zu nehmen.