Es wird zwischen kleinen und ordentlichen Baubewilligungsverfahren unterschieden. Beim Ordentlichen erfolgt eine Publikation, beim Kleineren genügen die Unterschriften der Nachbarn.
Für kleinere und wenig beeinträchtigende Bauvorhaben kann in der Regel auf eine Publikation verzichtet werden. Die Orientierung der betroffenen Nachbarschaft ist jedoch wichtig. Mit der Einreichung des Formulars „Zustimmungserklärung“ in Verbindung mit den entsprechenden Projektplänen kann die Baubewilligungsbehörde bei kleineren Vorhaben oft auf eine Veröffentlichung verzichten (kleines Verfahren nach Art. 27 BewD). Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Gemeindeverwaltung die betroffenen Nachbarn bei kleineren Vorhaben schriftlich orientiert. Falls eine Ausnahme beansprucht wird, so ist das Bauvorhaben in der Regel zu publizieren (ordentliches Verfahren). Ob das kleine oder das ordentliche Verfahren zur Anwendung kommt, entscheidet die Bauverwaltung. Bitte erkundigen Sie sich deshalb vorgängig bei der Bauverwaltung.
Falls das kleine Verfahren zur Anwendung kommt, teilt Ihnen die Bauverwaltung mit, welche nachbarrechtlichen Grundeigentümer/innen zustimmen müssen.
Eine Vorlage für die Zustimmungserklärung stellen wir Ihnen zur Verfügung.

